Durchsetzung von Vollzugskostenbeiträgen gegenüber ausländischen Entsendebetrieben

ShortId
09.1146
Id
20091146
Updated
24.06.2025 22:28
Language
de
Title
Durchsetzung von Vollzugskostenbeiträgen gegenüber ausländischen Entsendebetrieben
AdditionalIndexing
15;entsandte/r Arbeitnehmer/in;ausländisches Unternehmen;Zahlung;Vollzug von Beschlüssen;Gesamtarbeitsvertrag;Gesetz
1
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0703020209, Zahlung
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei den in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) vorgesehenen Vollzugskostenbeiträgen von Betrieben an die paritätischen Kommissionen handelt es sich um auf privatrechtliche Schuldverhältnisse beruhende Ansprüche.</p><p>Die Durchsetzung der Forderungen der paritätischen Kommissionen gegenüber ausländischen Entsendebetrieben ist grundsätzlich auch im Ausland möglich, wobei allerdings nicht sichergestellt ist, dass die dortigen Gerichte sich als zuständig erachten oder das den Anspruch begründende schweizerische Recht überhaupt anwenden, wie ein kürzlich in Deutschland ergangenes Urteil aufgezeigt hat (Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 29. Juli 2009). Zudem ist die Vollstreckung eines allenfalls ergangenen Urteils ebenfalls nicht garantiert. Dieser gesamte Fragenkomplex war u. a. Gegenstand einer trinationalen Arbeitsgruppe von Experten aus der Schweiz, aus Deutschland und aus Österreich zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Deutschland hat in diesem Zusammenhang angeboten, im Rahmen bilateraler Gespräche mit der Schweiz Lösungen für eine verbesserte Durchsetzbarkeit der Forderungen der paritätischen Kommissionen zu suchen. Diese Gespräche sollen Anfang 2010 aufgenommen werden.</p><p>Das Entsendegesetz (Art. 2 Abs. 2ter) sieht aufgrund der Durchsetzungsprobleme von Ansprüchen der paritätischen Kommissionen gegen Entsendebetriebe vor, dass die Regelung in einzelnen allgemeinverbindlich erklärten GAV, wonach die Betriebe in der Schweiz vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Kaution zu hinterlegen haben, auch für ausländische Entsendebetriebe gilt. Erfüllt der Betrieb seine Verpflichtungen (z. B. das Bezahlen einer ausgesprochenen Konventionalstrafe oder der Vollzugskostenbeiträge) nicht, so kann die zuständige paritätische Kommission die hinterlegte Kaution in Anspruch nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gestützt auf Artikel 8a EntsV erheben die paritätischen Kommissionen von allgemein verbindlich erklärten GAV die Beiträge an die Vollzugskosten gegenüber ausländischen Entsendebetrieben. Erste Erfahrungen zeigen, dass sich zahlreiche Entsendebetriebe trotz konsequentem Mahnwesen um ihre Zahlungsverpflichtung foutieren.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die paritätischen Kommissionen die ordnungsgemäss in Rechnung gestellten Vollzugskostenbeiträge gegenüber ausländischen Entsendebetrieben durchsetzen können?</p><p>Mit welchen Massnahmen könnten diese Verpflichtungen sichergestellt werden?</p>
  • Durchsetzung von Vollzugskostenbeiträgen gegenüber ausländischen Entsendebetrieben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei den in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) vorgesehenen Vollzugskostenbeiträgen von Betrieben an die paritätischen Kommissionen handelt es sich um auf privatrechtliche Schuldverhältnisse beruhende Ansprüche.</p><p>Die Durchsetzung der Forderungen der paritätischen Kommissionen gegenüber ausländischen Entsendebetrieben ist grundsätzlich auch im Ausland möglich, wobei allerdings nicht sichergestellt ist, dass die dortigen Gerichte sich als zuständig erachten oder das den Anspruch begründende schweizerische Recht überhaupt anwenden, wie ein kürzlich in Deutschland ergangenes Urteil aufgezeigt hat (Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 29. Juli 2009). Zudem ist die Vollstreckung eines allenfalls ergangenen Urteils ebenfalls nicht garantiert. Dieser gesamte Fragenkomplex war u. a. Gegenstand einer trinationalen Arbeitsgruppe von Experten aus der Schweiz, aus Deutschland und aus Österreich zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Deutschland hat in diesem Zusammenhang angeboten, im Rahmen bilateraler Gespräche mit der Schweiz Lösungen für eine verbesserte Durchsetzbarkeit der Forderungen der paritätischen Kommissionen zu suchen. Diese Gespräche sollen Anfang 2010 aufgenommen werden.</p><p>Das Entsendegesetz (Art. 2 Abs. 2ter) sieht aufgrund der Durchsetzungsprobleme von Ansprüchen der paritätischen Kommissionen gegen Entsendebetriebe vor, dass die Regelung in einzelnen allgemeinverbindlich erklärten GAV, wonach die Betriebe in der Schweiz vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Kaution zu hinterlegen haben, auch für ausländische Entsendebetriebe gilt. Erfüllt der Betrieb seine Verpflichtungen (z. B. das Bezahlen einer ausgesprochenen Konventionalstrafe oder der Vollzugskostenbeiträge) nicht, so kann die zuständige paritätische Kommission die hinterlegte Kaution in Anspruch nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gestützt auf Artikel 8a EntsV erheben die paritätischen Kommissionen von allgemein verbindlich erklärten GAV die Beiträge an die Vollzugskosten gegenüber ausländischen Entsendebetrieben. Erste Erfahrungen zeigen, dass sich zahlreiche Entsendebetriebe trotz konsequentem Mahnwesen um ihre Zahlungsverpflichtung foutieren.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die paritätischen Kommissionen die ordnungsgemäss in Rechnung gestellten Vollzugskostenbeiträge gegenüber ausländischen Entsendebetrieben durchsetzen können?</p><p>Mit welchen Massnahmen könnten diese Verpflichtungen sichergestellt werden?</p>
    • Durchsetzung von Vollzugskostenbeiträgen gegenüber ausländischen Entsendebetrieben

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