Gründe für eine unsäglich lange Untersuchungsdauer bei der Bundesanwaltschaft
- ShortId
-
09.1149
- Id
-
20091149
- Updated
-
24.06.2025 23:07
- Language
-
de
- Title
-
Gründe für eine unsäglich lange Untersuchungsdauer bei der Bundesanwaltschaft
- AdditionalIndexing
-
12;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;polizeiliche Ermittlung;Gerichtsverfahren;Frist;Telefonüberwachung
- 1
-
- L04K08040407, Bundesanwaltschaft
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L05K0503020802, Frist
- L05K0403030304, Telefonüberwachung
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das fragliche Verfahren wird gegenwärtig als Voruntersuchung durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt geführt. In diesem Verfahrensabschnitt ist die Bundesanwaltschaft Partei und stellt als solche ihre Anträge an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt unabhängig und nach freier Überzeugung. Gegen den Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes über einen Parteiantrag kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde geführt werden.</p><p>Zwar obliegt dem Bundesrat die administrative Aufsicht über die Bundesanwaltschaft (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege), diese Aufsicht ist jedoch auf administrative Belange beschränkt und verbietet es der Aufsichtsbehörde, der Bundesanwaltschaft in einzelnen Verfahren Weisungen zu erteilen. Ebenfalls obliegt es nicht der Aufsichtsbehörde, von der Bundesanwaltschaft in der Voruntersuchung gestellte Beweisanträge zu kommentieren oder zu beurteilen.</p><p>Deshalb kann der Bundesrat zur Frage nach angeblichen Verfahrensverzögerungen nur in allgemeiner Art Stellung nehmen. Die Dauer einer Strafuntersuchung ist abhängig von zahlreichen Kriterien wie der Komplexität des Sachverhaltes, der Art und Anzahl der dadurch gebotenen Ermittlungshandlungen, dem Verhalten des Beschuldigten oder anderer Prozessbeteiligter, dem Abschluss oft langwieriger Rechtshilfeverfahren im Ausland, der Geschäftslast der am Strafprozess beteiligten Behörden usw. Sollte eine der Verfahrensparteien der Ansicht sein, es liege eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes vor, kann sie mittels Beschwerde die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anrufen, welche den Vorwurf überprüft und nötigenfalls Anordnungen zur weiteren Verfahrensführung trifft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bundesanwaltschaft hat in diesem Sommer gegenüber der Presse dargelegt, es seien neue Anschuldigungen gegenüber den Hells Angels aufgetreten. Es gehe dabei um umfangreichen Handel mit Hanfprodukten. Abklärungen seitens der Presse bei den Behörden ergaben, dass es sich keineswegs um neue Taten handelte, welche die Bundesanwaltschaft vorzubringen beliebte, sondern dass die Bundesanwaltschaft offenbar erst nach über fünf Jahren die Akten der Telefonkontrollen und des Lauschangriffs und wohl auch die entsprechenden Datenträger auf der verzweifelten Suche nach Delikten nochmals durchgearbeitet hat. Sämtliche "neuen" Anschuldigungen stützen sich ausschliesslich auf Auszüge aus Datenträgern des vor über fünfeinhalb Jahren erfolgten grossen Lauschangriffs (Bild- und Tonmaterial aus der Bürowohnung des Präsidenten an der Brauerstrasse) und Telefonprotokolle aus der gleichen Zeit.</p><p>Es fällt auf, dass die Bundesanwaltschaft bzw. Bundesstaatsanwältin Fauquex über fünf Jahre nach der grossen Verhaftungsaktion gegen die Hells Angels und weit über sechs Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens Ausdehnung des Verfahrens gegenüber dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt beantragt - aufgrund von Fakten, die der Bundesanwaltschaft seit über fünfeinhalb Jahren aktenmässig zugänglich waren. Auch der zuständige Bundesuntersuchungsrichter hat gegenüber der "Berner Zeitung" geäussert, es sei ihm nicht klar, warum die Bundesanwaltschaft nun erst im Beweisergänzungsverfahren die Ausdehnung der Untersuchung beantrage, gestützt auf Lauschangriff und Telefonprotokolle, die seit über fünfeinhalb Jahren der Bundesanwaltschaft vorliegen.</p><p>Ein solches Vorgehen erweckt den Eindruck einer verzweifelten Suche nach Delikten, um ein in Schieflage geratenes Verfahren doch noch zu stützen. Wie ist die enorme Verzögerung zu erklären?</p>
- Gründe für eine unsäglich lange Untersuchungsdauer bei der Bundesanwaltschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das fragliche Verfahren wird gegenwärtig als Voruntersuchung durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt geführt. In diesem Verfahrensabschnitt ist die Bundesanwaltschaft Partei und stellt als solche ihre Anträge an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt unabhängig und nach freier Überzeugung. Gegen den Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes über einen Parteiantrag kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde geführt werden.</p><p>Zwar obliegt dem Bundesrat die administrative Aufsicht über die Bundesanwaltschaft (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege), diese Aufsicht ist jedoch auf administrative Belange beschränkt und verbietet es der Aufsichtsbehörde, der Bundesanwaltschaft in einzelnen Verfahren Weisungen zu erteilen. Ebenfalls obliegt es nicht der Aufsichtsbehörde, von der Bundesanwaltschaft in der Voruntersuchung gestellte Beweisanträge zu kommentieren oder zu beurteilen.</p><p>Deshalb kann der Bundesrat zur Frage nach angeblichen Verfahrensverzögerungen nur in allgemeiner Art Stellung nehmen. Die Dauer einer Strafuntersuchung ist abhängig von zahlreichen Kriterien wie der Komplexität des Sachverhaltes, der Art und Anzahl der dadurch gebotenen Ermittlungshandlungen, dem Verhalten des Beschuldigten oder anderer Prozessbeteiligter, dem Abschluss oft langwieriger Rechtshilfeverfahren im Ausland, der Geschäftslast der am Strafprozess beteiligten Behörden usw. Sollte eine der Verfahrensparteien der Ansicht sein, es liege eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes vor, kann sie mittels Beschwerde die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anrufen, welche den Vorwurf überprüft und nötigenfalls Anordnungen zur weiteren Verfahrensführung trifft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bundesanwaltschaft hat in diesem Sommer gegenüber der Presse dargelegt, es seien neue Anschuldigungen gegenüber den Hells Angels aufgetreten. Es gehe dabei um umfangreichen Handel mit Hanfprodukten. Abklärungen seitens der Presse bei den Behörden ergaben, dass es sich keineswegs um neue Taten handelte, welche die Bundesanwaltschaft vorzubringen beliebte, sondern dass die Bundesanwaltschaft offenbar erst nach über fünf Jahren die Akten der Telefonkontrollen und des Lauschangriffs und wohl auch die entsprechenden Datenträger auf der verzweifelten Suche nach Delikten nochmals durchgearbeitet hat. Sämtliche "neuen" Anschuldigungen stützen sich ausschliesslich auf Auszüge aus Datenträgern des vor über fünfeinhalb Jahren erfolgten grossen Lauschangriffs (Bild- und Tonmaterial aus der Bürowohnung des Präsidenten an der Brauerstrasse) und Telefonprotokolle aus der gleichen Zeit.</p><p>Es fällt auf, dass die Bundesanwaltschaft bzw. Bundesstaatsanwältin Fauquex über fünf Jahre nach der grossen Verhaftungsaktion gegen die Hells Angels und weit über sechs Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens Ausdehnung des Verfahrens gegenüber dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt beantragt - aufgrund von Fakten, die der Bundesanwaltschaft seit über fünfeinhalb Jahren aktenmässig zugänglich waren. Auch der zuständige Bundesuntersuchungsrichter hat gegenüber der "Berner Zeitung" geäussert, es sei ihm nicht klar, warum die Bundesanwaltschaft nun erst im Beweisergänzungsverfahren die Ausdehnung der Untersuchung beantrage, gestützt auf Lauschangriff und Telefonprotokolle, die seit über fünfeinhalb Jahren der Bundesanwaltschaft vorliegen.</p><p>Ein solches Vorgehen erweckt den Eindruck einer verzweifelten Suche nach Delikten, um ein in Schieflage geratenes Verfahren doch noch zu stützen. Wie ist die enorme Verzögerung zu erklären?</p>
- Gründe für eine unsäglich lange Untersuchungsdauer bei der Bundesanwaltschaft
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