Unterdrückung von Akten im Strafprozess durch Organe der Bundesjustiz

ShortId
09.1151
Id
20091151
Updated
24.06.2025 22:23
Language
de
Title
Unterdrückung von Akten im Strafprozess durch Organe der Bundesjustiz
AdditionalIndexing
12;04;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Rechtsschutz;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;EJPD;Untersuchungsrichter/in;Amtsmissbrauch;Bundesstrafgericht
1
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L06K050501030102, Bundesstrafgericht
  • L05K0501020101, Amtsmissbrauch
  • L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L05K0505020103, Untersuchungsrichter/in
  • L03K080404, EJPD
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hält einleitend fest, dass die vorliegende Anfrage Bezug nimmt auf eine laufende Strafuntersuchung, welche gegenwärtig durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt geführt wird. Der Bundesrat ist weder administrativ noch fachlich Aufsichtsbehörde über das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt. Dieses untersteht vielmehr der Aufsicht des Bundesstrafgerichtes (Art. 5 des Reglementes vom 25. Mai 2004 für die eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen).</p><p>Wenn, wie in vorliegender Anfrage unter Berufung auf Medienberichte ausgeführt wird, bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes eine Beschwerde gegen Amtshandlungen oder wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters hängig ist (Art. 214 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege), obliegt deren Prüfung und Beurteilung ausschliesslich dem Gericht. Sollte die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes im Rahmen eines solchen Beschwerdeverfahrens konkrete Hinweise auf strafbare Handlungen feststellen, wird es diese - nicht zuletzt aufgrund seiner Eigenschaft als fachliche Aufsichtsbehörde über das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundesanwaltschaft - von Amtes wegen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten.</p><p>Es obliegt demgegenüber nicht der administrativen Aufsicht des Bundesrates bzw. des EJPD, zu überprüfen und zu beurteilen, ob gestützt auf den Bundesstrafprozess ein Strafverfahren einzuleiten ist oder nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss den Medien befasst sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zurzeit mit einem Beschwerdeverfahren im Fall Holenweger wegen dem dringenden Verdacht strafbarer Handlungen (Art. 254 StGB: Unterdrückung von Urkunden; Amtsmissbrauch: Art. 312 StGB), verübt mutmasslich durch Untersuchungsrichter Roduner, Untersuchungsrichter Hansjakob und die Bundesanwaltschaft. Ebenfalls besteht der mutmassliche Verdacht von Sorgfaltspflichtverletzungen von Untersuchungsrichter Hansjakob.</p><p>Das EJPD trägt die Führungs- und Kontrollverantwortung für die Bundesanwaltschaft.</p><p>1. Nimmt das EJPD seine Führungsverantwortung wahr, und wann ist mit einer Strafuntersuchung gegen die Untersuchungsrichter Roduner und Hansjakob und gegen die Bundesanwaltschaft zu rechnen?</p><p>2. Wann klärt das EJPD ab, aus welchem Grund die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Untersuchungsrichter Roduner und Hansjakob bis heute nicht eingeleitet hat?</p>
  • Unterdrückung von Akten im Strafprozess durch Organe der Bundesjustiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hält einleitend fest, dass die vorliegende Anfrage Bezug nimmt auf eine laufende Strafuntersuchung, welche gegenwärtig durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt geführt wird. Der Bundesrat ist weder administrativ noch fachlich Aufsichtsbehörde über das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt. Dieses untersteht vielmehr der Aufsicht des Bundesstrafgerichtes (Art. 5 des Reglementes vom 25. Mai 2004 für die eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen).</p><p>Wenn, wie in vorliegender Anfrage unter Berufung auf Medienberichte ausgeführt wird, bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes eine Beschwerde gegen Amtshandlungen oder wegen Säumnis des Eidgenössischen Untersuchungsrichters hängig ist (Art. 214 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege), obliegt deren Prüfung und Beurteilung ausschliesslich dem Gericht. Sollte die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes im Rahmen eines solchen Beschwerdeverfahrens konkrete Hinweise auf strafbare Handlungen feststellen, wird es diese - nicht zuletzt aufgrund seiner Eigenschaft als fachliche Aufsichtsbehörde über das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundesanwaltschaft - von Amtes wegen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten.</p><p>Es obliegt demgegenüber nicht der administrativen Aufsicht des Bundesrates bzw. des EJPD, zu überprüfen und zu beurteilen, ob gestützt auf den Bundesstrafprozess ein Strafverfahren einzuleiten ist oder nicht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss den Medien befasst sich die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zurzeit mit einem Beschwerdeverfahren im Fall Holenweger wegen dem dringenden Verdacht strafbarer Handlungen (Art. 254 StGB: Unterdrückung von Urkunden; Amtsmissbrauch: Art. 312 StGB), verübt mutmasslich durch Untersuchungsrichter Roduner, Untersuchungsrichter Hansjakob und die Bundesanwaltschaft. Ebenfalls besteht der mutmassliche Verdacht von Sorgfaltspflichtverletzungen von Untersuchungsrichter Hansjakob.</p><p>Das EJPD trägt die Führungs- und Kontrollverantwortung für die Bundesanwaltschaft.</p><p>1. Nimmt das EJPD seine Führungsverantwortung wahr, und wann ist mit einer Strafuntersuchung gegen die Untersuchungsrichter Roduner und Hansjakob und gegen die Bundesanwaltschaft zu rechnen?</p><p>2. Wann klärt das EJPD ab, aus welchem Grund die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Untersuchungsrichter Roduner und Hansjakob bis heute nicht eingeleitet hat?</p>
    • Unterdrückung von Akten im Strafprozess durch Organe der Bundesjustiz

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