Inkraftsetzung des Risikoausgleichs

ShortId
09.1165
Id
20091165
Updated
14.11.2025 08:56
Language
de
Title
Inkraftsetzung des Risikoausgleichs
AdditionalIndexing
2841;Managed Care;Krankenversicherung;Inkrafttreten des Gesetzes;Risikodeckung
1
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0104010901, Managed Care
  • L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat erachtet den Risikoausgleich für nötig, weil in einem System der vollen Freizügigkeit ohne Risikoprämie, des Wettbewerbs verschiedener Versicherer und der gesetzlichen Leistungen vor allem diejenigen Versicherer auf dem Markt einen Vorteil haben, welche über eine gute Risikostruktur verfügen. Der Zweck des Risikoausgleichs besteht darin, einerseits Risikoselektionsstrategien der Versicherer zu vermindern und andererseits die Unterschiede in den bestehenden Risikokollektiven der Versicherer angemessen zu kompensieren.</p><p>Durch die vom Parlament bereits beschlossene Revision und durch eine allfällige weitere Verfeinerung des Risikoausgleichs werden die Rahmenbedingungen für das Angebot von Managed-Care-Modellen verbessert, weil Versicherte mit hohen Krankheitskosten für die Versicherer attraktiver werden. Somit steigt für die Versicherer der Anreiz, Modelle für Chronischkranke und nicht lediglich Prämiensparmodelle für gute Risiken anzubieten.</p><p>2. Der Bundesrat erstellte einen Zeitplan zur Umsetzung der am 21. Dezember 2007 beschlossenen Revision des Risikoausgleichs. Am 26. August 2009 verabschiedete er die entsprechenden Änderungen der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung. Damit wird insbesondere das Kriterium des erhöhten Krankheitsrisikos geregelt, wonach ein Aufenthalt in einem Spital oder einem Pflegeheim im Vorjahr als neues Ausgleichskriterium berücksichtigt werden soll.</p><p>Die Änderungen der Verordnung wie auch des Gesetzes treten grundsätzlich auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Die Verordnungsbestimmung über die Verpflichtung der Krankenversicherer zur Sammlung der Daten wurde jedoch bereits auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Sie verlangt von den Versicherern, dass sie im Jahre 2012 in der Lage sein müssen, der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Daten für die Jahre 2010 und 2011 für den neuen Risikoausgleich gemäss der Verordnungsänderung zu liefern. Da die Budgetierung der Position eines Versicherers im revidierten Risikoausgleich 2012 mit einigen Unsicherheiten verbunden ist, führt das BAG in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Jahr 2011 einen freiwilligen Probelauf für den revidierten Risikoausgleich durch. </p><p>Ein Vorverschieben des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2011 würde bedeuten, dass die Versicherer in der Lage sein müssten, die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim bereits für das Jahr 2009 eruieren zu können. Die Verpflichtung zur Sammlung der Daten hätte somit bereits am 1. Januar 2009 in Kraft treten sollen. Eine rückwirkende Verpflichtung ist jedoch nicht möglich. Zudem sind einige Versicherer technisch nicht in der Lage, diese Daten rückwirkend für das Jahr 2009 zu sammeln bzw. zu liefern, da eine präzise Definition des neuen Ausgleichskriteriums erst seit dem 26. August 2009 bekannt ist.</p><p>Sollte der Risikoausgleich vorzeitig in Kraft treten, wäre der im Zeitplan vorgesehene Probelauf aus terminlichen Gründen nicht mehr durchführbar, und für die Versicherer wäre die Budgetierung des neuen Risikoausgleichs sehr erschwert. Aufgrund von grösseren Fehlbudgetierungen könnten einige Versicherer in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Aus den obgenannten Gründen hält der Bundesrat ein vorzeitiges Inkrafttreten des Risikoausgleichs auf den 1. Januar 2011 nicht für angezeigt. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates ist im Rahmen der Beratungen der dringlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung zum gleichen Schluss gekommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der neuen Spitalfinanzierung wurde am 21. Dezember 2007 auch die Vorlage Risikoausgleich verabschiedet. Die Spitalfinanzierung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten mit einer Übergangsfrist bis 1. Januar 2012. Die Inkraftsetzung des neuen Risikoausgleichs wurde auf den 1. Januar 2012 festgesetzt. Der verbesserte Risikoausgleich ist indes unabhängig von der Einführung von DRG und könnte früher in Kraft gesetzt werden. Alle aktuellen gesundheitspolitischen Diskussionen, sei es die Frage der Billigkassen oder der integrierten Versorgung, führen immer wieder zur Forderung eines besseren Risikoausgleichs. Insbesondere die aktuelle Diskussion um die Managed-Care-Vorlage zeigt, dass ein Funktionieren der integrierten Versorgung ganz wesentlich von einem verbesserten Risikoausgleich abhängt.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Bedeutung des Risikoausgleichs für das Krankenversicherungssystem, und welchen Zusammenhang sieht der Bundesrat zwischen dem Risikoausgleich und der Managed-Care-Vorlage?</p><p>2. Wie beurteilt er den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Risikoausgleichs? Erwägt er, die Inkraftsetzung des Risikoausgleichs um ein Jahr vorzuziehen, auf den 1. Januar 2011?</p>
  • Inkraftsetzung des Risikoausgleichs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat erachtet den Risikoausgleich für nötig, weil in einem System der vollen Freizügigkeit ohne Risikoprämie, des Wettbewerbs verschiedener Versicherer und der gesetzlichen Leistungen vor allem diejenigen Versicherer auf dem Markt einen Vorteil haben, welche über eine gute Risikostruktur verfügen. Der Zweck des Risikoausgleichs besteht darin, einerseits Risikoselektionsstrategien der Versicherer zu vermindern und andererseits die Unterschiede in den bestehenden Risikokollektiven der Versicherer angemessen zu kompensieren.</p><p>Durch die vom Parlament bereits beschlossene Revision und durch eine allfällige weitere Verfeinerung des Risikoausgleichs werden die Rahmenbedingungen für das Angebot von Managed-Care-Modellen verbessert, weil Versicherte mit hohen Krankheitskosten für die Versicherer attraktiver werden. Somit steigt für die Versicherer der Anreiz, Modelle für Chronischkranke und nicht lediglich Prämiensparmodelle für gute Risiken anzubieten.</p><p>2. Der Bundesrat erstellte einen Zeitplan zur Umsetzung der am 21. Dezember 2007 beschlossenen Revision des Risikoausgleichs. Am 26. August 2009 verabschiedete er die entsprechenden Änderungen der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung. Damit wird insbesondere das Kriterium des erhöhten Krankheitsrisikos geregelt, wonach ein Aufenthalt in einem Spital oder einem Pflegeheim im Vorjahr als neues Ausgleichskriterium berücksichtigt werden soll.</p><p>Die Änderungen der Verordnung wie auch des Gesetzes treten grundsätzlich auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Die Verordnungsbestimmung über die Verpflichtung der Krankenversicherer zur Sammlung der Daten wurde jedoch bereits auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Sie verlangt von den Versicherern, dass sie im Jahre 2012 in der Lage sein müssen, der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Daten für die Jahre 2010 und 2011 für den neuen Risikoausgleich gemäss der Verordnungsänderung zu liefern. Da die Budgetierung der Position eines Versicherers im revidierten Risikoausgleich 2012 mit einigen Unsicherheiten verbunden ist, führt das BAG in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG im Jahr 2011 einen freiwilligen Probelauf für den revidierten Risikoausgleich durch. </p><p>Ein Vorverschieben des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2011 würde bedeuten, dass die Versicherer in der Lage sein müssten, die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim bereits für das Jahr 2009 eruieren zu können. Die Verpflichtung zur Sammlung der Daten hätte somit bereits am 1. Januar 2009 in Kraft treten sollen. Eine rückwirkende Verpflichtung ist jedoch nicht möglich. Zudem sind einige Versicherer technisch nicht in der Lage, diese Daten rückwirkend für das Jahr 2009 zu sammeln bzw. zu liefern, da eine präzise Definition des neuen Ausgleichskriteriums erst seit dem 26. August 2009 bekannt ist.</p><p>Sollte der Risikoausgleich vorzeitig in Kraft treten, wäre der im Zeitplan vorgesehene Probelauf aus terminlichen Gründen nicht mehr durchführbar, und für die Versicherer wäre die Budgetierung des neuen Risikoausgleichs sehr erschwert. Aufgrund von grösseren Fehlbudgetierungen könnten einige Versicherer in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Aus den obgenannten Gründen hält der Bundesrat ein vorzeitiges Inkrafttreten des Risikoausgleichs auf den 1. Januar 2011 nicht für angezeigt. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates ist im Rahmen der Beratungen der dringlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung zum gleichen Schluss gekommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der neuen Spitalfinanzierung wurde am 21. Dezember 2007 auch die Vorlage Risikoausgleich verabschiedet. Die Spitalfinanzierung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten mit einer Übergangsfrist bis 1. Januar 2012. Die Inkraftsetzung des neuen Risikoausgleichs wurde auf den 1. Januar 2012 festgesetzt. Der verbesserte Risikoausgleich ist indes unabhängig von der Einführung von DRG und könnte früher in Kraft gesetzt werden. Alle aktuellen gesundheitspolitischen Diskussionen, sei es die Frage der Billigkassen oder der integrierten Versorgung, führen immer wieder zur Forderung eines besseren Risikoausgleichs. Insbesondere die aktuelle Diskussion um die Managed-Care-Vorlage zeigt, dass ein Funktionieren der integrierten Versorgung ganz wesentlich von einem verbesserten Risikoausgleich abhängt.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Bedeutung des Risikoausgleichs für das Krankenversicherungssystem, und welchen Zusammenhang sieht der Bundesrat zwischen dem Risikoausgleich und der Managed-Care-Vorlage?</p><p>2. Wie beurteilt er den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Risikoausgleichs? Erwägt er, die Inkraftsetzung des Risikoausgleichs um ein Jahr vorzuziehen, auf den 1. Januar 2011?</p>
    • Inkraftsetzung des Risikoausgleichs

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