Verstärkter Schutz für die Opfer von Frauenhandel

ShortId
09.3011
Id
20093011
Updated
27.07.2023 19:17
Language
de
Title
Verstärkter Schutz für die Opfer von Frauenhandel
AdditionalIndexing
12;Beziehung Bund-Kanton;Informationskampagne;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Menschenhandel;Europäische Konvention;Opferhilfe;Ratifizierung eines Abkommens;Frau
1
  • L06K050102010303, Menschenhandel
  • L05K0107010301, Frau
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K1201020301, Informationskampagne
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L05K1002020204, Europäische Konvention
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat nimmt das Problem des Menschenhandels ernst. Anlässlich der Erarbeitung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) wurden zahlreiche aufenthaltsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel eingeführt (vgl. insbesondere Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG und Art. 35f. VZAE). Der Bundesrat lehnt es indes ab, Opfern von Menschenhandel voraussetzungslose Rechtsansprüche bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einzuräumen. Vielmehr sollen durch Entscheide im Einzelfall angemessene Lösungen gefunden werden. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des AuG ist das Parlament diesem Lösungsansatz des Bundesrates gefolgt. Ob dem Opfer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles der weitere Aufenthalt in der Schweiz bewilligt wird, hängt bereits nach geltendem Recht nicht von einer allfälligen Aussagebereitschaft ab (Art. 36 Abs. 6 VZAE). Mit der bestehenden Regelung erfüllt die Schweiz umfassend die Vorgaben des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel vom 16. Mai 2005 (Konvention), das den internationalen Standard in der Bekämpfung von Menschenhandel und dem damit zusammenhängenden Opferschutz verkörpert.</p><p>2. Bundesorgane können innerhalb der bestehenden Bundeskompetenzen durch Gesetz, Ausführungsverordnung und Weisungen verbindliche Standards für die Tätigkeit der Kantone schaffen. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5) und die Vollzugsverordnung regeln die Betreuung und Unterstützung bundesweit. Den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Kategorien von Opfern ist Rechnung zu tragen. Die rechtlichen Grundlagen für den Aufenthalt und den Schutz der Opfer von Menschenhandel in der Schweiz sind im AuG und in der VZAE enthalten. Die Weisungen des Bundesamtes für Migration werden weitere Details erläutern und ab Mitte 2009 öffentlich zugänglich sein (www.bfm.admin.ch).</p><p>3. Der Bundesrat ist weiterhin bereit, im Rahmen von bestehenden gesetzlichen Grundlagen Öffentlichkeitskampagnen gegen Menschenhandel zu fördern, wie er dies anlässlich der Euro 2008 getan hat. Die Aufnahme einer neuen Bestimmung für Beiträge an Kampagnen wird im Rahmen des Projekts zur Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes geprüft. Zudem tragen die verschiedenen regelmässigen Schulungen und Fachveranstaltungen, die im Rahmen der Tätigkeit der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel stattfinden, zu einer Sensibilisierung aller Akteure in der Bekämpfung von Menschenhandel bei.</p><p>4. Der Prozess zur Ratifizierung der Konvention ist im Gange. Der Bundesrat hat am 2. Juli 2008 die Unterzeichnung der vorerwähnten Konvention beschlossen. Die Ratifizierung der Konvention wird erst möglich sein, nachdem das innerstaatliche Recht an die Vorgaben der Konvention angepasst sein wird. Dazu bedarf es noch der Ausarbeitung eines Gesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz. Die Materie ist neu und erfordert grundlegende Abklärungen in Bezug auf Zuständigkeit, Verfahren, Datenbearbeitung und Finanzierung. Das EJPD erarbeitet zurzeit einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf unter engem Einbezug der Kantone. Die Eröffnung der Vernehmlassung zu Konvention und Gesetz ist auf das vierte Quartal 2009 geplant.</p><p>Der Bundesrat lehnt es aus den genannten Gründen ab, einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Opfer von Frauenhandel einzuführen. Die übrigen vorgeschlagenen Massnahmen sind aus der Sicht des Bundesrates bereits erfüllt bzw. werden zurzeit umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zur Stärkung der Stellung der Opfer von Frauenhandel zu unterbreiten. Diese hat insbesondere folgende Punkte zu beinhalten:</p><p>1. Schaffung eines Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung für Opfer von Frauenhandel, unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft;</p><p>2. Schaffung von für alle Kantone verbindlichen Standards zum spezifischen Schutz der Opfer von Frauenhandel;</p><p>3. Förderung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen in der Schweiz;</p><p>4. rasche Ratifizierung der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel.</p><p>Eine Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen: Brunschwig Graf, Fluri, Freysinger, Geissbühler, Hochreutener, Kaufmann, Markwalder Bär, Reimann Lukas, Schwander, Stamm (10)</p>
  • Verstärkter Schutz für die Opfer von Frauenhandel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat nimmt das Problem des Menschenhandels ernst. Anlässlich der Erarbeitung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) wurden zahlreiche aufenthaltsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel eingeführt (vgl. insbesondere Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG und Art. 35f. VZAE). Der Bundesrat lehnt es indes ab, Opfern von Menschenhandel voraussetzungslose Rechtsansprüche bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einzuräumen. Vielmehr sollen durch Entscheide im Einzelfall angemessene Lösungen gefunden werden. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung des AuG ist das Parlament diesem Lösungsansatz des Bundesrates gefolgt. Ob dem Opfer aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles der weitere Aufenthalt in der Schweiz bewilligt wird, hängt bereits nach geltendem Recht nicht von einer allfälligen Aussagebereitschaft ab (Art. 36 Abs. 6 VZAE). Mit der bestehenden Regelung erfüllt die Schweiz umfassend die Vorgaben des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel vom 16. Mai 2005 (Konvention), das den internationalen Standard in der Bekämpfung von Menschenhandel und dem damit zusammenhängenden Opferschutz verkörpert.</p><p>2. Bundesorgane können innerhalb der bestehenden Bundeskompetenzen durch Gesetz, Ausführungsverordnung und Weisungen verbindliche Standards für die Tätigkeit der Kantone schaffen. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5) und die Vollzugsverordnung regeln die Betreuung und Unterstützung bundesweit. Den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Kategorien von Opfern ist Rechnung zu tragen. Die rechtlichen Grundlagen für den Aufenthalt und den Schutz der Opfer von Menschenhandel in der Schweiz sind im AuG und in der VZAE enthalten. Die Weisungen des Bundesamtes für Migration werden weitere Details erläutern und ab Mitte 2009 öffentlich zugänglich sein (www.bfm.admin.ch).</p><p>3. Der Bundesrat ist weiterhin bereit, im Rahmen von bestehenden gesetzlichen Grundlagen Öffentlichkeitskampagnen gegen Menschenhandel zu fördern, wie er dies anlässlich der Euro 2008 getan hat. Die Aufnahme einer neuen Bestimmung für Beiträge an Kampagnen wird im Rahmen des Projekts zur Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes geprüft. Zudem tragen die verschiedenen regelmässigen Schulungen und Fachveranstaltungen, die im Rahmen der Tätigkeit der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel stattfinden, zu einer Sensibilisierung aller Akteure in der Bekämpfung von Menschenhandel bei.</p><p>4. Der Prozess zur Ratifizierung der Konvention ist im Gange. Der Bundesrat hat am 2. Juli 2008 die Unterzeichnung der vorerwähnten Konvention beschlossen. Die Ratifizierung der Konvention wird erst möglich sein, nachdem das innerstaatliche Recht an die Vorgaben der Konvention angepasst sein wird. Dazu bedarf es noch der Ausarbeitung eines Gesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz. Die Materie ist neu und erfordert grundlegende Abklärungen in Bezug auf Zuständigkeit, Verfahren, Datenbearbeitung und Finanzierung. Das EJPD erarbeitet zurzeit einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf unter engem Einbezug der Kantone. Die Eröffnung der Vernehmlassung zu Konvention und Gesetz ist auf das vierte Quartal 2009 geplant.</p><p>Der Bundesrat lehnt es aus den genannten Gründen ab, einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Opfer von Frauenhandel einzuführen. Die übrigen vorgeschlagenen Massnahmen sind aus der Sicht des Bundesrates bereits erfüllt bzw. werden zurzeit umgesetzt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zur Stärkung der Stellung der Opfer von Frauenhandel zu unterbreiten. Diese hat insbesondere folgende Punkte zu beinhalten:</p><p>1. Schaffung eines Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung für Opfer von Frauenhandel, unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft;</p><p>2. Schaffung von für alle Kantone verbindlichen Standards zum spezifischen Schutz der Opfer von Frauenhandel;</p><p>3. Förderung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen in der Schweiz;</p><p>4. rasche Ratifizierung der Konvention des Europarates zur Bekämpfung von Menschenhandel.</p><p>Eine Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen: Brunschwig Graf, Fluri, Freysinger, Geissbühler, Hochreutener, Kaufmann, Markwalder Bär, Reimann Lukas, Schwander, Stamm (10)</p>
    • Verstärkter Schutz für die Opfer von Frauenhandel

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