Adoption ab dem zurückgelegten 30. Lebensjahr

ShortId
09.3026
Id
20093026
Updated
25.06.2025 00:04
Language
de
Title
Adoption ab dem zurückgelegten 30. Lebensjahr
AdditionalIndexing
12;adoptiertes Kind;Eltern;Adoption;Familienrecht
1
  • L04K01030102, Adoption
  • L03K010301, Familienrecht
  • L04K01030301, Eltern
  • L05K0103030101, adoptiertes Kind
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss heutiger Gesetzgebung ist die Adoption eines Kindes erst ab dem zurückgelegten 35. Lebensjahr oder nach fünf Ehejahren möglich. Begründet wird dies u. a. damit, dass Personen, die ein Kind adoptieren wollen, persönliche Reife und eine gesicherte Situation mitbringen sollen. Physische, psychische und soziale Eignung sind aber allgemeine Adoptionsvoraussetzungen, die auf jeden Fall erfüllt sein müssen und entsprechend überprüft werden. Sie sind nur beschränkt vom Alter der Adoptierenden abhängig.</p><p>Die in der Schweiz vorgeschriebene Alterslimite von 35 Jahren ist weltweit unüblich. Wenn Alterslimiten überhaupt existieren, sind sie meistens bedeutend tiefer angesetzt. Viele Kinderherkunftsländer und/oder Adoptionsvermittlungsstellen kennen obere Alterslimiten. Dies führt dazu, dass das Zeitfenster, welches zukünftigen Adoptiveltern für eine Adoption zur Verfügung steht, klein ist. Viele geeignete Personen scheitern aufgrund der Altersbeschränkungen.</p><p>Die heutige Regelung bewirkt zudem, dass viele geeignete Adoptiveltern erst in ihren mittleren Lebensjahren ihre Elternaufgaben übernehmen können. Das führt dazu, dass Adoptivkinder während der sensiblen Lebensphase der Pubertät bereits älteren Adoptiveltern gegenüberstehen. Diese haben zwar mehr Lebenserfahrung, vielleicht hat ihre körperliche und physische Fitness aber mit zunehmendem Alter bereits nachgelassen: ein Grund mehr, eine Adoption früher zu ermöglichen. So können diese Risikokonstellationen vermindert werden.</p><p>Persönliche Reife und eine gesicherte Lebenssituation (Finanzen, soziales Umfeld, fester Wohnsitz usw.) sind bei den meisten Personen bereits mit 30 Jahren gegeben. Die Alterslimite von 35 Jahren ist damit für zukünftige Adoptiveltern und ihre Kinder eine unnötig hohe Hürde, die nur negative Konsequenzen zeigt. Die gesetzliche Regelung soll deshalb zugunsten der zukünftigen Eltern und ihrer adoptierten Kinder auf 30 Jahre reduziert werden.</p>
  • <p>In seiner im Jahr 2005 erfolgten Antwort auf die Motion Thanei 05.3135, "Herabsetzung des vorgeschriebenen Alters für adoptionswillige Eltern und Reduktion der verlängerten Ehedauer", wandte sich der Bundesrat gegen eine Herabsetzung des Mindestalters adoptionswilliger Eltern. Heute ist der Bundesrat offen für dieses Anliegen, und zwar hauptsächlich deshalb, weil der Europarat am 27. November 2008 ein revidiertes Adoptionsübereinkommen verabschiedet hat und dieses auf dem Standpunkt steht, dass das von den Vertragsstaaten festzulegende Mindestalter der Adoptionseltern grundsätzlich zwischen 18 und 30 Jahren liegen muss. Dazu kommt, dass das in Artikel 264a Absatz 2 ZGB vorgesehene Mindestalter von 35 Jahren sehr hoch ist, wie man feststellt, wenn man es mit anderen europäischen Ländern vergleicht, in denen das Mindestalter nicht über 30 Jahren liegt.</p><p>Der Bundesrat behält sich vor, im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 264a ZGB auch noch andere Fragen zu überprüfen, so beispielsweise jene der Adoption durch einen Konkubinatspartner, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 13. Dezember 2007 im Fall Emonet u. a. gegen die Schweiz die Gleichstellung des Konkubinatspartners mit dem Ehegatten gefordert hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 264a Absatz 2 ZGB zu unterbreiten, sodass die Adoption eines Kindes ab dem zurückgelegten 30. Lebensjahr möglich wird.</p>
  • Adoption ab dem zurückgelegten 30. Lebensjahr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss heutiger Gesetzgebung ist die Adoption eines Kindes erst ab dem zurückgelegten 35. Lebensjahr oder nach fünf Ehejahren möglich. Begründet wird dies u. a. damit, dass Personen, die ein Kind adoptieren wollen, persönliche Reife und eine gesicherte Situation mitbringen sollen. Physische, psychische und soziale Eignung sind aber allgemeine Adoptionsvoraussetzungen, die auf jeden Fall erfüllt sein müssen und entsprechend überprüft werden. Sie sind nur beschränkt vom Alter der Adoptierenden abhängig.</p><p>Die in der Schweiz vorgeschriebene Alterslimite von 35 Jahren ist weltweit unüblich. Wenn Alterslimiten überhaupt existieren, sind sie meistens bedeutend tiefer angesetzt. Viele Kinderherkunftsländer und/oder Adoptionsvermittlungsstellen kennen obere Alterslimiten. Dies führt dazu, dass das Zeitfenster, welches zukünftigen Adoptiveltern für eine Adoption zur Verfügung steht, klein ist. Viele geeignete Personen scheitern aufgrund der Altersbeschränkungen.</p><p>Die heutige Regelung bewirkt zudem, dass viele geeignete Adoptiveltern erst in ihren mittleren Lebensjahren ihre Elternaufgaben übernehmen können. Das führt dazu, dass Adoptivkinder während der sensiblen Lebensphase der Pubertät bereits älteren Adoptiveltern gegenüberstehen. Diese haben zwar mehr Lebenserfahrung, vielleicht hat ihre körperliche und physische Fitness aber mit zunehmendem Alter bereits nachgelassen: ein Grund mehr, eine Adoption früher zu ermöglichen. So können diese Risikokonstellationen vermindert werden.</p><p>Persönliche Reife und eine gesicherte Lebenssituation (Finanzen, soziales Umfeld, fester Wohnsitz usw.) sind bei den meisten Personen bereits mit 30 Jahren gegeben. Die Alterslimite von 35 Jahren ist damit für zukünftige Adoptiveltern und ihre Kinder eine unnötig hohe Hürde, die nur negative Konsequenzen zeigt. Die gesetzliche Regelung soll deshalb zugunsten der zukünftigen Eltern und ihrer adoptierten Kinder auf 30 Jahre reduziert werden.</p>
    • <p>In seiner im Jahr 2005 erfolgten Antwort auf die Motion Thanei 05.3135, "Herabsetzung des vorgeschriebenen Alters für adoptionswillige Eltern und Reduktion der verlängerten Ehedauer", wandte sich der Bundesrat gegen eine Herabsetzung des Mindestalters adoptionswilliger Eltern. Heute ist der Bundesrat offen für dieses Anliegen, und zwar hauptsächlich deshalb, weil der Europarat am 27. November 2008 ein revidiertes Adoptionsübereinkommen verabschiedet hat und dieses auf dem Standpunkt steht, dass das von den Vertragsstaaten festzulegende Mindestalter der Adoptionseltern grundsätzlich zwischen 18 und 30 Jahren liegen muss. Dazu kommt, dass das in Artikel 264a Absatz 2 ZGB vorgesehene Mindestalter von 35 Jahren sehr hoch ist, wie man feststellt, wenn man es mit anderen europäischen Ländern vergleicht, in denen das Mindestalter nicht über 30 Jahren liegt.</p><p>Der Bundesrat behält sich vor, im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 264a ZGB auch noch andere Fragen zu überprüfen, so beispielsweise jene der Adoption durch einen Konkubinatspartner, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 13. Dezember 2007 im Fall Emonet u. a. gegen die Schweiz die Gleichstellung des Konkubinatspartners mit dem Ehegatten gefordert hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 264a Absatz 2 ZGB zu unterbreiten, sodass die Adoption eines Kindes ab dem zurückgelegten 30. Lebensjahr möglich wird.</p>
    • Adoption ab dem zurückgelegten 30. Lebensjahr

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