Direkter Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative. Für eine nachhaltige Raumentwicklung in der Schweiz

ShortId
09.3054
Id
20093054
Updated
24.06.2025 23:55
Language
de
Title
Direkter Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative. Für eine nachhaltige Raumentwicklung in der Schweiz
AdditionalIndexing
2846;Volksinitiative;Siedlungsentwicklung;Raumplanung;Bodenpolitik;Gegenvorschlag;Landschaftsschutz
1
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L05K0801020406, Gegenvorschlag
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L04K01020421, Siedlungsentwicklung
  • L04K01020404, Bodenpolitik
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Seit Ende 2008 läuft die Vernehmlassung zu einem neuen Raumentwicklungsgesetz (REG), welches an die Stelle des Raumplanungsgesetzes (RPG) treten soll. Der Gesetzentwurf wurde ohne Einbezug der Kantone und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) erarbeitet. Der Bundesrat hat am 19. September 2008 beschlossen, dieses neue REG als indirekten Gegenvorschlag der Landschafts-Initiative gegenüberzustellen (siehe erläuternden Bericht zum E-REG, S. 20). Dieser taktische Entscheid bringt die Totalrevision des RPG in eine enge zeitliche Abhängigkeit vom starren Beratungsfahrplan für die Landschafts-Initiative. Der Bundesrat muss bis Ende 2009 die Botschaft zur Landschafts-Initiative verabschieden. Auf den gleichen Zeitpunkt müsste ein nach der Vernehmlassung überarbeiteter Entwurf des REG verabschiedet werden, damit er als indirekter Gegenvorschlag dienen kann. Aufgrund der zahlreichen offenen Fragen und der teilweise sehr kontroversen Inhalte des Entwurfes zum REG ist dieser Zeitplan sehr ambitiös und einer guten Gesetzgebung nicht förderlich.</p><p>Die Gefahr besteht, dass einer klaren, einfach verständlichen und abstrakt formulierten Verfassungs-Initiative ein umfassender und detaillierter Gesetzentwurf als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt wird, der aufgrund seiner Konkretisierung Angriffsfläche in verschiedenen Bereichen bieten wird. Dem Vernehmen nach wird die Stellungnahme der BPUK sehr kritisch ausfallen. Bereits ist bekannt, dass der schweizerische Hauseigentümerverband ablehnend Stellung nimmt. Im E-REG werden überdies Inhalte thematisiert, zu der sich die Landschafts-Initiative nicht äussert. Bei dieser Ausgangslage drohen die Beratungen des E-REG unter Zeitdruck in einem Scherbenhaufen zu enden. Dies liegt nicht im Interesse einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Raumordnung. Die Totalrevision des RPG ist deshalb von der Beratung der Landschafts-Initiative zu entkoppeln.</p><p>Der Bundesrat soll dem Parlament neben der Botschaft zur Landschafts-Initiative eine Botschaft zu einem direkten Gegenvorschlag gegenüberstellen, mit dem Artikel 75 der Bundesverfassung so angepasst wird, dass die Kantone beispielsweise neue Kompetenzen und Pflichten zur Bekämpfung der Bodenhortung und zur Begrenzung der Siedlungsfläche erhalten. Die Kantone sind mit den nötigen rechtlichen Grundlagen für eine nachhaltige Raumentwicklung auszustatten und später bei der Erarbeitung eines modifizierten Gesetzentwurfes adäquat einzubeziehen.</p>
  • <p>Die Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur" (Landschafts-Initiative) nimmt Kernthemen auf, die für eine künftig nachhaltigere Raumentwicklung in der Schweiz von entscheidender Bedeutung sind. Die Stossrichtung der Landschafts-Initiative wird vom Bundesrat in der Sache unterstützt. </p><p>Siedlungsentwicklung, Siedlungsbegrenzung und das Bauen ausserhalb der Bauzonen gehören zu den Schwerpunktthemen der Raumplanung. Diesbezüglich sind daher bereits auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechtes einlässlichere bundesrechtliche Vorgaben zulässig. Aus der Sicht des Bundesrates ist eine Verfassungsänderung zur Erreichung der Ziele der Landschafts-Initiative rechtlich daher nicht erforderlich. Im Lichte der sehr kontroversen Vernehmlassungsergebnisse kann es politisch jedoch Sinn machen, zumindest zu prüfen, ob nicht auch ein direkter Gegenentwurf ein gangbarer Weg wäre. Dadurch liesse sich auch für die Gesetzgebungsarbeiten Zeit gewinnen, um zusammen mit den Kantonen eine tragfähige Vorlage zu erarbeiten. Sollte dieser Weg beschritten werden, ist jedoch zu bedenken, dass für die Vorbereitung einer Verfassungsänderung, die der Bundesrat dem Parlament vor dem 14. Februar 2010 zuleiten müsste (vgl. Art. 97 Abs. 2 ParlG; SR 171.10), nur sehr wenig Zeit zur Verfügung stünde.</p><p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird die verschiedenen Optionen bezüglich des weiteren Vorgehens im Mai mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz besprechen. Die Erarbeitung eines direkten Gegenentwurfes stellt dabei eine der möglichen Optionen dar. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, das Postulat anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit zu prüfen, dem Parlament einen direkten Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur (Landschafts-Initiative)" in Form einer Teilrevision von Artikel 75 der Bundesverfassung vorzulegen. Dieser Gegenvorschlag wäre dem Parlament zeitgleich mit der Botschaft zur Landschafts-Initiative zu unterbreiten.</p>
  • Direkter Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative. Für eine nachhaltige Raumentwicklung in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Ende 2008 läuft die Vernehmlassung zu einem neuen Raumentwicklungsgesetz (REG), welches an die Stelle des Raumplanungsgesetzes (RPG) treten soll. Der Gesetzentwurf wurde ohne Einbezug der Kantone und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) erarbeitet. Der Bundesrat hat am 19. September 2008 beschlossen, dieses neue REG als indirekten Gegenvorschlag der Landschafts-Initiative gegenüberzustellen (siehe erläuternden Bericht zum E-REG, S. 20). Dieser taktische Entscheid bringt die Totalrevision des RPG in eine enge zeitliche Abhängigkeit vom starren Beratungsfahrplan für die Landschafts-Initiative. Der Bundesrat muss bis Ende 2009 die Botschaft zur Landschafts-Initiative verabschieden. Auf den gleichen Zeitpunkt müsste ein nach der Vernehmlassung überarbeiteter Entwurf des REG verabschiedet werden, damit er als indirekter Gegenvorschlag dienen kann. Aufgrund der zahlreichen offenen Fragen und der teilweise sehr kontroversen Inhalte des Entwurfes zum REG ist dieser Zeitplan sehr ambitiös und einer guten Gesetzgebung nicht förderlich.</p><p>Die Gefahr besteht, dass einer klaren, einfach verständlichen und abstrakt formulierten Verfassungs-Initiative ein umfassender und detaillierter Gesetzentwurf als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt wird, der aufgrund seiner Konkretisierung Angriffsfläche in verschiedenen Bereichen bieten wird. Dem Vernehmen nach wird die Stellungnahme der BPUK sehr kritisch ausfallen. Bereits ist bekannt, dass der schweizerische Hauseigentümerverband ablehnend Stellung nimmt. Im E-REG werden überdies Inhalte thematisiert, zu der sich die Landschafts-Initiative nicht äussert. Bei dieser Ausgangslage drohen die Beratungen des E-REG unter Zeitdruck in einem Scherbenhaufen zu enden. Dies liegt nicht im Interesse einer nachhaltigen Weiterentwicklung der Raumordnung. Die Totalrevision des RPG ist deshalb von der Beratung der Landschafts-Initiative zu entkoppeln.</p><p>Der Bundesrat soll dem Parlament neben der Botschaft zur Landschafts-Initiative eine Botschaft zu einem direkten Gegenvorschlag gegenüberstellen, mit dem Artikel 75 der Bundesverfassung so angepasst wird, dass die Kantone beispielsweise neue Kompetenzen und Pflichten zur Bekämpfung der Bodenhortung und zur Begrenzung der Siedlungsfläche erhalten. Die Kantone sind mit den nötigen rechtlichen Grundlagen für eine nachhaltige Raumentwicklung auszustatten und später bei der Erarbeitung eines modifizierten Gesetzentwurfes adäquat einzubeziehen.</p>
    • <p>Die Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur" (Landschafts-Initiative) nimmt Kernthemen auf, die für eine künftig nachhaltigere Raumentwicklung in der Schweiz von entscheidender Bedeutung sind. Die Stossrichtung der Landschafts-Initiative wird vom Bundesrat in der Sache unterstützt. </p><p>Siedlungsentwicklung, Siedlungsbegrenzung und das Bauen ausserhalb der Bauzonen gehören zu den Schwerpunktthemen der Raumplanung. Diesbezüglich sind daher bereits auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechtes einlässlichere bundesrechtliche Vorgaben zulässig. Aus der Sicht des Bundesrates ist eine Verfassungsänderung zur Erreichung der Ziele der Landschafts-Initiative rechtlich daher nicht erforderlich. Im Lichte der sehr kontroversen Vernehmlassungsergebnisse kann es politisch jedoch Sinn machen, zumindest zu prüfen, ob nicht auch ein direkter Gegenentwurf ein gangbarer Weg wäre. Dadurch liesse sich auch für die Gesetzgebungsarbeiten Zeit gewinnen, um zusammen mit den Kantonen eine tragfähige Vorlage zu erarbeiten. Sollte dieser Weg beschritten werden, ist jedoch zu bedenken, dass für die Vorbereitung einer Verfassungsänderung, die der Bundesrat dem Parlament vor dem 14. Februar 2010 zuleiten müsste (vgl. Art. 97 Abs. 2 ParlG; SR 171.10), nur sehr wenig Zeit zur Verfügung stünde.</p><p>Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird die verschiedenen Optionen bezüglich des weiteren Vorgehens im Mai mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz besprechen. Die Erarbeitung eines direkten Gegenentwurfes stellt dabei eine der möglichen Optionen dar. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, das Postulat anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit zu prüfen, dem Parlament einen direkten Gegenvorschlag zur eidgenössischen Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur (Landschafts-Initiative)" in Form einer Teilrevision von Artikel 75 der Bundesverfassung vorzulegen. Dieser Gegenvorschlag wäre dem Parlament zeitgleich mit der Botschaft zur Landschafts-Initiative zu unterbreiten.</p>
    • Direkter Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative. Für eine nachhaltige Raumentwicklung in der Schweiz

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