Ausweisentzug nach Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang bei grober Verletzung der Verkehrsregeln
- ShortId
-
09.3057
- Id
-
20093057
- Updated
-
28.07.2023 10:20
- Language
-
de
- Title
-
Ausweisentzug nach Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang bei grober Verletzung der Verkehrsregeln
- AdditionalIndexing
-
48;Todesursache;Führerschein;Strassenverkehrsordnung;Unfallverletzung;strafbare Handlung;Verkehrsunfall;Geschwindigkeitsregelung
- 1
-
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L05K0101030402, Todesursache
- L04K01050112, Unfallverletzung
- L04K18020401, Führerschein
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es wird zunehmend als stossend empfunden, wenn unmittelbar nach tödlichen Unfällen die Unfallverursacher wieder Auto fahren. Es kommt auch immer wieder vor, dass zwischen dem Unfallgeschehen und dem Ausweisentzug Wochen oder gar Monate vergehen. Dies ist aus Opfersicht unverständlich und mit Blick auf die Wirksamkeit dieser disziplinarischen Massnahme fragwürdig.</p><p>Sowohl die Polizei als auch die kantonalen Strassenverkehrsämter haben nach tödlichen "Raser"-Unfällen mit der heutigen Gesetzgebung sowohl beim sofortigen polizeilichen Ausweisentzug wie auch beim vorsorglichen Ausweisentzug durch die Strassenverkehrsämter einen relativ grossen Ermessensspielraum. Ursache für die grossen Spielräume sind die entsprechenden Kann-Formulierungen in der nationalen Gesetzgebung. Dies führt zu Problemen in der praktischen Umsetzung und zu Unverständnis in der öffentlichen Wahrnehmung.</p><p>Gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der aktuellen SKV kann der Lernfahr- oder Führerausweis abgenommen werden, wenn durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln ein Verkehrsunfall verursacht wird, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.</p><p>Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis c SKV sind dagegen verbindlich formuliert (betrifft Ausweisabnahme bei offensichtlicher Angetrunkenheit, offensichtlicher Fahrunfähigkeit, Lernfahrt ohne Begleitperson).</p><p>In diesem Absatz 1 könnte neu als Buchstabe d auch eine verbindliche Formulierung für Ausweisentzüge bei Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang und bei grober Verletzung der Verkehrsregeln eingefügt werden. Die Kann-Formulierung in Absatz 2 Buchstabe d wäre in der Folge auf Verkehrsunfälle mit Verletzten zu beschränken.</p><p>Gemäss Artikel 30 der aktuellen SZV kann der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen.</p><p>Der Bundesrat wird hiermit eingeladen, eine Gesetzesvorlage vorzulegen, wonach bei Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang und bei grober Verletzung der Verkehrsregeln ein vorsorglicher Ausweisentzug erfolgen muss.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 5. November 2008 die Vernehmlassung zu Via sicura, dem Handlungsprogramm für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, eröffnet. Das Vernehmlassungspaket enthält Massnahmen, die in die gleiche Richtung zielen wie die Anliegen des Motionärs. Da diese Anliegen aber in einzelnen Punkten von den vom Bundesrat zur Diskussion gestellten Massnahmen abweichen, will er sich vor Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse nicht darauf verpflichten lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 31 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie Artikel 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SZV) dahingehend anzupassen, dass nach Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang bei grober Verletzung der Verkehrsregeln ein vorsorglicher Ausweisentzug erfolgen muss.</p>
- Ausweisentzug nach Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang bei grober Verletzung der Verkehrsregeln
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es wird zunehmend als stossend empfunden, wenn unmittelbar nach tödlichen Unfällen die Unfallverursacher wieder Auto fahren. Es kommt auch immer wieder vor, dass zwischen dem Unfallgeschehen und dem Ausweisentzug Wochen oder gar Monate vergehen. Dies ist aus Opfersicht unverständlich und mit Blick auf die Wirksamkeit dieser disziplinarischen Massnahme fragwürdig.</p><p>Sowohl die Polizei als auch die kantonalen Strassenverkehrsämter haben nach tödlichen "Raser"-Unfällen mit der heutigen Gesetzgebung sowohl beim sofortigen polizeilichen Ausweisentzug wie auch beim vorsorglichen Ausweisentzug durch die Strassenverkehrsämter einen relativ grossen Ermessensspielraum. Ursache für die grossen Spielräume sind die entsprechenden Kann-Formulierungen in der nationalen Gesetzgebung. Dies führt zu Problemen in der praktischen Umsetzung und zu Unverständnis in der öffentlichen Wahrnehmung.</p><p>Gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der aktuellen SKV kann der Lernfahr- oder Führerausweis abgenommen werden, wenn durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln ein Verkehrsunfall verursacht wird, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.</p><p>Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis c SKV sind dagegen verbindlich formuliert (betrifft Ausweisabnahme bei offensichtlicher Angetrunkenheit, offensichtlicher Fahrunfähigkeit, Lernfahrt ohne Begleitperson).</p><p>In diesem Absatz 1 könnte neu als Buchstabe d auch eine verbindliche Formulierung für Ausweisentzüge bei Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang und bei grober Verletzung der Verkehrsregeln eingefügt werden. Die Kann-Formulierung in Absatz 2 Buchstabe d wäre in der Folge auf Verkehrsunfälle mit Verletzten zu beschränken.</p><p>Gemäss Artikel 30 der aktuellen SZV kann der Lernfahr- oder Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen.</p><p>Der Bundesrat wird hiermit eingeladen, eine Gesetzesvorlage vorzulegen, wonach bei Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang und bei grober Verletzung der Verkehrsregeln ein vorsorglicher Ausweisentzug erfolgen muss.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 5. November 2008 die Vernehmlassung zu Via sicura, dem Handlungsprogramm für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, eröffnet. Das Vernehmlassungspaket enthält Massnahmen, die in die gleiche Richtung zielen wie die Anliegen des Motionärs. Da diese Anliegen aber in einzelnen Punkten von den vom Bundesrat zur Diskussion gestellten Massnahmen abweichen, will er sich vor Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse nicht darauf verpflichten lassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 31 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sowie Artikel 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SZV) dahingehend anzupassen, dass nach Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang bei grober Verletzung der Verkehrsregeln ein vorsorglicher Ausweisentzug erfolgen muss.</p>
- Ausweisentzug nach Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang bei grober Verletzung der Verkehrsregeln
Back to List