Frauen in alle Verwaltungsräte

ShortId
09.3067
Id
20093067
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Frauen in alle Verwaltungsräte
AdditionalIndexing
12;15;Gleichstellung von Mann und Frau;Frauenquote;Verwaltungsrat;Führungskraft;Frau
1
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0101040101, Frauenquote
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L05K0702020204, Führungskraft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die von Barbara Haering eingereichte parlamentarische Initiative 03.440 ("Mehr Frauen in Verwaltungsräten von Gesellschaften mit Bundesbeteiligungen") und die von Franziska Teuscher eingereichte Anfrage 07.1072 ("Frauen in Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen") wurden beide abgeschrieben. </p><p>Auch in der laufenden Aktienrechtsrevision ist keine Veränderung in Sicht. Die massive Untervertretung von qualifizierten Frauen in Verwaltungsräten in den letzten Jahren ist leider immer noch eine Tatsache, die angesichts der Wirtschaftskrise unhaltbar ist. Denn verschiedene Studien zeigen, wäre die Finanzmacht weiblicher gewesen, wäre es nie zu diesem Crash gekommen (siehe "Tages-Anzeiger-Magazin" vom 7. März 2009).</p><p>Der - wenn auch geringe - Anstieg des Frauenanteils im Management und in den Verwaltungsräten ist zwar erfreulich, erfüllt jedoch längst nicht die Quotenforderung. Darum müssen die Unternehmungen über das Aktienrecht in die Pflicht genommen werden. Norwegen gilt in dieser Hinsicht als Vorzeigebeispiel, auch hinsichtlich der gesetzlich geregelten Sanktionen, die bei Nichteinhaltung zum Tragen kommen. </p><p>Begriffe wie Fairness, Nachhaltigkeit, Gerechtigkeit und Ressourcennutzung sind in aller Munde, haben nach dem soeben erlittenen Banken- und Finanzfiasko sogar Hochkonjunktur. Gerade Frauen werden eine hohe Sozialkompetenz und vernetztes Denken attestiert. Frauen, die über einen qualifizierten Ausbildungshintergrund und berufliche Erfahrung verfügen, haben mehrfach bewiesen, dass ihre Interventionsansätze nachhaltig sind und den Fokus der sozialen Gerechtigkeit nicht aus den Augen verlieren. </p><p>Der Bund hat die Verpflichtung, einerseits aufgrund des Gleichstellungsartikels und andererseits aufgrund der massiven Finanzkrise, die Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, das Management gleichberechtigt in Männer- wie in Frauenhand zu geben, damit wichtige, marktrelevante Ressourcen nicht weiter ignoriert werden.</p>
  • <p>Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates von Aktiengesellschaften ist eine unübertragbare Befugnis der Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre. </p><p>Die Vorschriften zur Nationalität von Mitgliedern des Verwaltungsrats wurden per 1. Januar 2008 aufgehoben. Daher können die mündigen Aktionärinnen und Aktionäre heute ohne gesetzliche Vorgaben entscheiden, nach welchen Kriterien sie den Verwaltungsrat zusammensetzen und welche Personen sie wählen wollen. So haben beispielsweise in der Schweiz, im Unterschied zu verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen, Interessenvertreter (z. B. Arbeitnehmervertretungen oder Gewerkschaften) grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Sitz im Verwaltungsrat.</p><p>Eine gesetzliche Geschlechterquote für den Verwaltungsrat würde den Unternehmen bereits bei der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten Vorgaben machen. Ein solcher Eingriff in die Privatautonomie lässt sich mit dem liberalen Gesellschaftsrecht in der Schweiz nur schwer vereinbaren. Zudem würde im Umfang der Quote letztlich eine Wahlpflicht eingeführt. Da das geltende Recht als Aktionärspflicht nur die Leistung der Einlage kennt, müsste eine Wahlpflicht als Systembruch gewertet werden. </p><p>Die Diversifizierung des Verwaltungsrates gilt heutzutage als erstrebenswert, weil die individuellen Verschiedenheiten der Mitglieder (z. B. Ausbildung, Alter, Staatsangehörigkeit usw.) eine nachhaltige Unternehmensführung begünstigen können. Das Geschlecht ist für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates allerdings nur eines von zahlreichen Kriterien.</p><p>Mit der Einführung einer Quote ausschliesslich für die Mitglieder des Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften mit mehr als 200 Beschäftigten wird zwischen grösseren Unternehmen und KMU unterschieden. Zudem soll die Quote nur für den Verwaltungsrat von Aktiengesellschaften gelten. In der Schweiz existieren jedoch zahlreiche wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, die als Genossenschaften (z. B. Konsumgenossenschaften, Banken, Versicherungen) oder als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert sind. Für diese Ungleichbehandlungen sind keine sachlichen Gründe ersichtlich.</p><p>Die vorgeschlagene Strafbestimmung steht im Widerspruch zum geltenden Recht. Eine juristische Person kann nur subsidiär strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Straftaten werden zwangsläufig immer auch von natürlichen Personen begangen. Aufgrund der Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates von den Aktionärinnen und Aktionären gewählt werden, sind bei der Missachtung der Quote eigentlich diese - nicht das Unternehmen - die Täter. Die Bestrafung des Unternehmens benachteiligt zudem alle Aktionärinnen und Aktionäre gleichermassen, indem eine Busse die Dividende verringert. Das führt besonders für diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre zu einem stossenden Ergebnis, die der unterliegenden Minderheit angehören und quotenkonform gewählt haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament so rasch als möglich folgende Änderung des Aktienrechts (Art. 707 OR) zu unterbreiten:</p><p>a. In Verwaltungsräten von Gesellschaften mit über 200 Beschäftigten müssen mindestens 40 Prozent Frauen (bzw. Männer) vertreten sein. </p><p>b. Übergangsbestimmung: Die Gesellschaften haben höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit, diese Bestimmung zu erfüllen. </p><p>c. Gesellschaften, die dieser Pflicht nicht nachkommen, werden mit einer Geldbusse, abgestuft nach nichterfüllter Quotenhöhe, bestraft.</p>
  • Frauen in alle Verwaltungsräte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die von Barbara Haering eingereichte parlamentarische Initiative 03.440 ("Mehr Frauen in Verwaltungsräten von Gesellschaften mit Bundesbeteiligungen") und die von Franziska Teuscher eingereichte Anfrage 07.1072 ("Frauen in Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen") wurden beide abgeschrieben. </p><p>Auch in der laufenden Aktienrechtsrevision ist keine Veränderung in Sicht. Die massive Untervertretung von qualifizierten Frauen in Verwaltungsräten in den letzten Jahren ist leider immer noch eine Tatsache, die angesichts der Wirtschaftskrise unhaltbar ist. Denn verschiedene Studien zeigen, wäre die Finanzmacht weiblicher gewesen, wäre es nie zu diesem Crash gekommen (siehe "Tages-Anzeiger-Magazin" vom 7. März 2009).</p><p>Der - wenn auch geringe - Anstieg des Frauenanteils im Management und in den Verwaltungsräten ist zwar erfreulich, erfüllt jedoch längst nicht die Quotenforderung. Darum müssen die Unternehmungen über das Aktienrecht in die Pflicht genommen werden. Norwegen gilt in dieser Hinsicht als Vorzeigebeispiel, auch hinsichtlich der gesetzlich geregelten Sanktionen, die bei Nichteinhaltung zum Tragen kommen. </p><p>Begriffe wie Fairness, Nachhaltigkeit, Gerechtigkeit und Ressourcennutzung sind in aller Munde, haben nach dem soeben erlittenen Banken- und Finanzfiasko sogar Hochkonjunktur. Gerade Frauen werden eine hohe Sozialkompetenz und vernetztes Denken attestiert. Frauen, die über einen qualifizierten Ausbildungshintergrund und berufliche Erfahrung verfügen, haben mehrfach bewiesen, dass ihre Interventionsansätze nachhaltig sind und den Fokus der sozialen Gerechtigkeit nicht aus den Augen verlieren. </p><p>Der Bund hat die Verpflichtung, einerseits aufgrund des Gleichstellungsartikels und andererseits aufgrund der massiven Finanzkrise, die Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, das Management gleichberechtigt in Männer- wie in Frauenhand zu geben, damit wichtige, marktrelevante Ressourcen nicht weiter ignoriert werden.</p>
    • <p>Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates von Aktiengesellschaften ist eine unübertragbare Befugnis der Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre. </p><p>Die Vorschriften zur Nationalität von Mitgliedern des Verwaltungsrats wurden per 1. Januar 2008 aufgehoben. Daher können die mündigen Aktionärinnen und Aktionäre heute ohne gesetzliche Vorgaben entscheiden, nach welchen Kriterien sie den Verwaltungsrat zusammensetzen und welche Personen sie wählen wollen. So haben beispielsweise in der Schweiz, im Unterschied zu verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen, Interessenvertreter (z. B. Arbeitnehmervertretungen oder Gewerkschaften) grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Sitz im Verwaltungsrat.</p><p>Eine gesetzliche Geschlechterquote für den Verwaltungsrat würde den Unternehmen bereits bei der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten Vorgaben machen. Ein solcher Eingriff in die Privatautonomie lässt sich mit dem liberalen Gesellschaftsrecht in der Schweiz nur schwer vereinbaren. Zudem würde im Umfang der Quote letztlich eine Wahlpflicht eingeführt. Da das geltende Recht als Aktionärspflicht nur die Leistung der Einlage kennt, müsste eine Wahlpflicht als Systembruch gewertet werden. </p><p>Die Diversifizierung des Verwaltungsrates gilt heutzutage als erstrebenswert, weil die individuellen Verschiedenheiten der Mitglieder (z. B. Ausbildung, Alter, Staatsangehörigkeit usw.) eine nachhaltige Unternehmensführung begünstigen können. Das Geschlecht ist für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates allerdings nur eines von zahlreichen Kriterien.</p><p>Mit der Einführung einer Quote ausschliesslich für die Mitglieder des Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften mit mehr als 200 Beschäftigten wird zwischen grösseren Unternehmen und KMU unterschieden. Zudem soll die Quote nur für den Verwaltungsrat von Aktiengesellschaften gelten. In der Schweiz existieren jedoch zahlreiche wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, die als Genossenschaften (z. B. Konsumgenossenschaften, Banken, Versicherungen) oder als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert sind. Für diese Ungleichbehandlungen sind keine sachlichen Gründe ersichtlich.</p><p>Die vorgeschlagene Strafbestimmung steht im Widerspruch zum geltenden Recht. Eine juristische Person kann nur subsidiär strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Straftaten werden zwangsläufig immer auch von natürlichen Personen begangen. Aufgrund der Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates von den Aktionärinnen und Aktionären gewählt werden, sind bei der Missachtung der Quote eigentlich diese - nicht das Unternehmen - die Täter. Die Bestrafung des Unternehmens benachteiligt zudem alle Aktionärinnen und Aktionäre gleichermassen, indem eine Busse die Dividende verringert. Das führt besonders für diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre zu einem stossenden Ergebnis, die der unterliegenden Minderheit angehören und quotenkonform gewählt haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament so rasch als möglich folgende Änderung des Aktienrechts (Art. 707 OR) zu unterbreiten:</p><p>a. In Verwaltungsräten von Gesellschaften mit über 200 Beschäftigten müssen mindestens 40 Prozent Frauen (bzw. Männer) vertreten sein. </p><p>b. Übergangsbestimmung: Die Gesellschaften haben höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit, diese Bestimmung zu erfüllen. </p><p>c. Gesellschaften, die dieser Pflicht nicht nachkommen, werden mit einer Geldbusse, abgestuft nach nichterfüllter Quotenhöhe, bestraft.</p>
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