Einheitliche Standards im Umgang mit gerichtspolizeilichen Daten

ShortId
09.3072
Id
20093072
Updated
28.07.2023 12:35
Language
de
Title
Einheitliche Standards im Umgang mit gerichtspolizeilichen Daten
AdditionalIndexing
12;34;Informationsrecht;gerichtliche Untersuchung;polizeiliche Ermittlung;Personendaten;Datenschutz;Strafprozessordnung;Schutz der Privatsphäre;Datenverarbeitung;Datenbasis;Datenerfassung
1
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K12030401, Datenerfassung
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L03K120304, Datenverarbeitung
  • L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L06K120301010301, Datenbasis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Polizeikreisen ist anerkannt, dass Insellösungen in der polizeilichen Informationsverarbeitung bei mehreren Bundesstellen und 26 Kantonen weder den Herausforderungen der täglichen Praxis noch den Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zu genügen vermögen: Die geregelte Zusammenarbeit der Polizei in einem zunehmend über alle Grenzen (Kantone, Landesgrenzen, Grenzen zum virtuellen Raum) hinweg vernetzten Umfeld wird immer mehr zum grundlegenden Erfolgsfaktor. Diesem Umstand haben Bundesrat und KKJPD durch die Einsetzung des nationalen Gremiums für Planung, Projektsteuerung und Standardisierung in der polizeilichen Informationsverarbeitung (PPS) am 1. Februar 2003 Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit dieser Expertengruppe von Bund und Kantonen hat bereits einige Erfolge zu verzeichnen, sie muss jedoch intensiviert und ausgebaut werden, damit einheitliche Standards bei der Ermittlung im Zusammenhang mit den Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung - die am 1. Januar 2011 in Kraft treten soll - technisch umgesetzt werden können. Angesichts dieser Ausgangslage wird der Bundesrat aufgefordert, das Regelgerüst betreffend gerichtspolizeiliche Daten zu vereinheitlichen - auch im Sinne der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Vereinfachung der Kantons- und Behördengrenzen überschreitenden Kriminalitätsbekämpfung (Justiz &amp; Polizei). Diese angestrebte Regelung tangiert die kantonale Hoheitsfrage in keiner Weise, geht es doch nur um die Formfrage, wie Daten gehalten, zugänglich gemacht, ausgetauscht und gelöscht werden. Und dabei geht es nicht um eine zentralisierte Ausführung, sondern lediglich um einheitliche Rahmenbedingungen, an denen sich die technischen Gremien des Bundes und der Korps orientieren können. Schliesslich wird eine klare Regelung auch zum Abbau von Ängsten vor Polizeidatenbanken und Überwachung in der Bevölkerung beitragen. Wir brauchen ein gewisses Mass an hoheitlichen Kontrollen mit klaren, einheitlichen Richtlinien, beispielsweise auch hinsichtlich des Rechts auf Einsichtnahme in die eigenen Daten.</p>
  • <p>Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), das auf den 1. Januar 2011 vorgesehen ist, werden Strafverfahren von ihrer Hängigkeit bis zum Abschluss einheitlichen Regeln unterstellt. Die StPO enthält in den Artikeln 95 bis 99 grundsätzlich abschliessende Regeln über die Datenbearbeitung, worunter die Beschaffung, Verwendung, Berichtigung, Bekanntgabe und Aufbewahrung gehören; sie regelt die Auskunftsrechte (Art. 97) und enthält zudem detaillierte Regeln über die Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung (Art. 100 bis 103). </p><p>Wie erwähnt, werden diese Regeln von allen Strafbehörden in der Schweiz anzuwenden sein, deren Tätigkeit sich nach der StPO richtet.</p><p>Die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme bei der Ermittlungsarbeit regelt das am 5. Dezember 2008 in Kraft getretene und bereits auf die StPO abgestimmte Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361). Das BPI vereint die formellgesetzlichen Grundlagen mehrerer Informationssysteme, welche von Bund und Kantonen genutzt und vom Bund betrieben werden, in einem Gesetz und stellt sie in einen Gesamtzusammenhang. Es regelt für diese bisher getrennt voneinander geregelten polizeilichen Informationssysteme die Art der Daten und den Zweck, zu dem sie bearbeitet werden dürfen, die Grundsätze der Datenbearbeitung, die zugriffsberechtigten Behörden, das Recht Betroffener auf Auskunft über sie betreffende Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer.</p><p>Auch neuere europäische Normen, welche als Teil des Schengen-Besitzstands von der Schweiz übernommen und in das bestehende Regelwerk integriert werden, geben rechtliche Leitlinien für die polizeiliche Informationsbearbeitung und wirken sich auf nationale Standards aus. Dies gilt etwa für den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU - die sog. Schwedische Initiative. Letztere wird von der Schweiz mit dem Entwurf des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG; BBl 2008 9061) umgesetzt, welches die Modalitäten des polizeilichen Informationsaustauschs mit den anderen Schengen-Staaten vereinheitlicht und derzeit im Parlament beraten wird.</p><p>Die zukünftige StPO, das BPI und die erwähnten Erlasse legen den rechtlichen Rahmen für die Informationsbearbeitung durch Strafbehörden fest. Der Erlass weiterer spezialgesetzlicher Normen ist somit nicht erforderlich.</p><p>Was die technische Ebene betrifft, so bestehen heute insbesondere auf kantonaler Ebene mehrere miteinander nicht kompatible polizeiliche Informations- und Kommunikationssysteme. Die KKJPD hat deshalb beschlossen, sich mit der Planung einer technischen Harmonisierung der schweizerischen Polizei-Informatiksysteme zu befassen. Im Januar 2009 fand zu diesem Zweck eine Aussprache des PPS-Gremiums mit dem Vorstand der KKJPD statt. Dabei ergab sich, dass sich die KKJPD des Handlungsbedarfs durchaus bewusst ist und weitere Aufträge unter dem fachlichen Beizug von PPS formulieren wird. Ein Wechsel der Federführung von den Kantonen zum Bund vermöchte die angestrebte Harmonisierung nicht zu beschleunigen; im Gegenteil wären Verzögerungen zu befürchten.</p><p>Dem Anliegen der Motionärin wird damit unter Federführung der Kantone bereits Rechnung getragen. Der Bund steht dieser Initiative der Kantone positiv gegenüber und ist bereit, insbesondere in der Expertengruppe PPS an entsprechenden Arbeiten mitzuwirken. Allerdings ist es nicht angezeigt und derzeit nicht erforderlich, dass der Bund die Federführung an sich zieht, zumal diese Arbeiten gut voranschreiten. Ebenso wenig besteht eine Notwendigkeit für den von der Motionärin geforderten Erlass zusätzlicher rechtlicher Standards.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung sollen auf eidgenössischer Ebene einheitliche Standards im Umgang mit gerichtspolizeilichen Daten geschaffen werden. Diese regeln folgende Bereiche: Erfassung, Haltung, Zugänglichkeit (Nutzung durch Behörden), Einsicht (durch Bürgerinnen und Bürger), Austausch und Löschung. Diese Regelung soll unter der Führung des Bundes in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet werden. Es geht nicht um eine zentralisierte Ausführung, sondern um einheitliche Rahmenbedingungen, deren Regelung sinnvollerweise auf der eidgenössischen Ebene erfolgt.</p>
  • Einheitliche Standards im Umgang mit gerichtspolizeilichen Daten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Polizeikreisen ist anerkannt, dass Insellösungen in der polizeilichen Informationsverarbeitung bei mehreren Bundesstellen und 26 Kantonen weder den Herausforderungen der täglichen Praxis noch den Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zu genügen vermögen: Die geregelte Zusammenarbeit der Polizei in einem zunehmend über alle Grenzen (Kantone, Landesgrenzen, Grenzen zum virtuellen Raum) hinweg vernetzten Umfeld wird immer mehr zum grundlegenden Erfolgsfaktor. Diesem Umstand haben Bundesrat und KKJPD durch die Einsetzung des nationalen Gremiums für Planung, Projektsteuerung und Standardisierung in der polizeilichen Informationsverarbeitung (PPS) am 1. Februar 2003 Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit dieser Expertengruppe von Bund und Kantonen hat bereits einige Erfolge zu verzeichnen, sie muss jedoch intensiviert und ausgebaut werden, damit einheitliche Standards bei der Ermittlung im Zusammenhang mit den Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung - die am 1. Januar 2011 in Kraft treten soll - technisch umgesetzt werden können. Angesichts dieser Ausgangslage wird der Bundesrat aufgefordert, das Regelgerüst betreffend gerichtspolizeiliche Daten zu vereinheitlichen - auch im Sinne der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Vereinfachung der Kantons- und Behördengrenzen überschreitenden Kriminalitätsbekämpfung (Justiz &amp; Polizei). Diese angestrebte Regelung tangiert die kantonale Hoheitsfrage in keiner Weise, geht es doch nur um die Formfrage, wie Daten gehalten, zugänglich gemacht, ausgetauscht und gelöscht werden. Und dabei geht es nicht um eine zentralisierte Ausführung, sondern lediglich um einheitliche Rahmenbedingungen, an denen sich die technischen Gremien des Bundes und der Korps orientieren können. Schliesslich wird eine klare Regelung auch zum Abbau von Ängsten vor Polizeidatenbanken und Überwachung in der Bevölkerung beitragen. Wir brauchen ein gewisses Mass an hoheitlichen Kontrollen mit klaren, einheitlichen Richtlinien, beispielsweise auch hinsichtlich des Rechts auf Einsichtnahme in die eigenen Daten.</p>
    • <p>Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), das auf den 1. Januar 2011 vorgesehen ist, werden Strafverfahren von ihrer Hängigkeit bis zum Abschluss einheitlichen Regeln unterstellt. Die StPO enthält in den Artikeln 95 bis 99 grundsätzlich abschliessende Regeln über die Datenbearbeitung, worunter die Beschaffung, Verwendung, Berichtigung, Bekanntgabe und Aufbewahrung gehören; sie regelt die Auskunftsrechte (Art. 97) und enthält zudem detaillierte Regeln über die Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung (Art. 100 bis 103). </p><p>Wie erwähnt, werden diese Regeln von allen Strafbehörden in der Schweiz anzuwenden sein, deren Tätigkeit sich nach der StPO richtet.</p><p>Die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme bei der Ermittlungsarbeit regelt das am 5. Dezember 2008 in Kraft getretene und bereits auf die StPO abgestimmte Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361). Das BPI vereint die formellgesetzlichen Grundlagen mehrerer Informationssysteme, welche von Bund und Kantonen genutzt und vom Bund betrieben werden, in einem Gesetz und stellt sie in einen Gesamtzusammenhang. Es regelt für diese bisher getrennt voneinander geregelten polizeilichen Informationssysteme die Art der Daten und den Zweck, zu dem sie bearbeitet werden dürfen, die Grundsätze der Datenbearbeitung, die zugriffsberechtigten Behörden, das Recht Betroffener auf Auskunft über sie betreffende Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer.</p><p>Auch neuere europäische Normen, welche als Teil des Schengen-Besitzstands von der Schweiz übernommen und in das bestehende Regelwerk integriert werden, geben rechtliche Leitlinien für die polizeiliche Informationsbearbeitung und wirken sich auf nationale Standards aus. Dies gilt etwa für den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU - die sog. Schwedische Initiative. Letztere wird von der Schweiz mit dem Entwurf des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG; BBl 2008 9061) umgesetzt, welches die Modalitäten des polizeilichen Informationsaustauschs mit den anderen Schengen-Staaten vereinheitlicht und derzeit im Parlament beraten wird.</p><p>Die zukünftige StPO, das BPI und die erwähnten Erlasse legen den rechtlichen Rahmen für die Informationsbearbeitung durch Strafbehörden fest. Der Erlass weiterer spezialgesetzlicher Normen ist somit nicht erforderlich.</p><p>Was die technische Ebene betrifft, so bestehen heute insbesondere auf kantonaler Ebene mehrere miteinander nicht kompatible polizeiliche Informations- und Kommunikationssysteme. Die KKJPD hat deshalb beschlossen, sich mit der Planung einer technischen Harmonisierung der schweizerischen Polizei-Informatiksysteme zu befassen. Im Januar 2009 fand zu diesem Zweck eine Aussprache des PPS-Gremiums mit dem Vorstand der KKJPD statt. Dabei ergab sich, dass sich die KKJPD des Handlungsbedarfs durchaus bewusst ist und weitere Aufträge unter dem fachlichen Beizug von PPS formulieren wird. Ein Wechsel der Federführung von den Kantonen zum Bund vermöchte die angestrebte Harmonisierung nicht zu beschleunigen; im Gegenteil wären Verzögerungen zu befürchten.</p><p>Dem Anliegen der Motionärin wird damit unter Federführung der Kantone bereits Rechnung getragen. Der Bund steht dieser Initiative der Kantone positiv gegenüber und ist bereit, insbesondere in der Expertengruppe PPS an entsprechenden Arbeiten mitzuwirken. Allerdings ist es nicht angezeigt und derzeit nicht erforderlich, dass der Bund die Federführung an sich zieht, zumal diese Arbeiten gut voranschreiten. Ebenso wenig besteht eine Notwendigkeit für den von der Motionärin geforderten Erlass zusätzlicher rechtlicher Standards.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung sollen auf eidgenössischer Ebene einheitliche Standards im Umgang mit gerichtspolizeilichen Daten geschaffen werden. Diese regeln folgende Bereiche: Erfassung, Haltung, Zugänglichkeit (Nutzung durch Behörden), Einsicht (durch Bürgerinnen und Bürger), Austausch und Löschung. Diese Regelung soll unter der Führung des Bundes in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet werden. Es geht nicht um eine zentralisierte Ausführung, sondern um einheitliche Rahmenbedingungen, deren Regelung sinnvollerweise auf der eidgenössischen Ebene erfolgt.</p>
    • Einheitliche Standards im Umgang mit gerichtspolizeilichen Daten

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