Erhöhung des Wasserzinses
- ShortId
-
09.3084
- Id
-
20093084
- Updated
-
27.07.2023 21:53
- Language
-
de
- Title
-
Erhöhung des Wasserzinses
- AdditionalIndexing
-
66;Wassernutzung;elektrische Leitung;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Zins;Stromerzeugung
- 1
-
- L04K06010504, Wassernutzung
- L05K1104040501, Zins
- L04K11050502, Preissteigerung
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1701010605, Energiepreis
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L05K1703030101, elektrische Leitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der Strompreisdebatte Ende des vergangenen Jahres wurden vor allem die Kosten der Systemdienstleistungen kritisiert, sodass der Bundesrat beschlossen hat, eine Höchstgrenze zu verordnen. Für die Differenz müssten die Betreiber grosser Kraftwerke aufkommen. Dieser Entscheid wurde von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission bestätigt. Der Preis der Systemdienstleistungen umfasst die Kosten der Regelenergie, die für die Sicherheit der Stromübertragungsnetze unerlässlich ist. Nach Artikel 20 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes kann der Bundesrat die Swissgrid AG verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. Folglich bewirkt die geforderte Erhöhung des Wasserzinses um 0,45 Rappen/Kilowattstunde eine entsprechende Preissteigerung bei den Systemdienstleistungen um 50 Prozent gegenüber der angekündigten Erhöhung um 0,9 Rappen/Kilowattstunde.</p><p>Aufgrund der Revision der Verordnung wird die vom Ständerat geforderte Erhöhung des Wasserzinses vollständig auf die Kraftwerkbetreiber und somit auf deren Aktionärinnen und Aktionäre und auf die Kundschaft überwälzt. Diese Entwicklung untergräbt die Anstrengungen zu einer Abschwächung der Preissteigerung auf dem Elektrizitätsmarkt.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 10. März 2009 zur parlamentarischen Initiative "Angemessene Wasserzinsen" der UREK-S vom 10. Februar 2009 die von der Kommission vorgeschlagene Neuregelung grundsätzlich befürwortet. Es geht darum, zehn Jahre nach der letzten Anpassung des Wasserzinsmaximums die Teuerung auszugleichen. Damit wird den wirtschaftlichen Bedingungen der Standortkantone angemessen Rechnung getragen. Das vorgeschlagene Vorgehen in zwei Stufen (erste Stufe von 2011-2015, zweite Stufe von 2016-2020) erachtet der Bundesrat als ausgewogen. Jedoch ist die Höhe der Wasserzinsmaxima eher an der oberen Grenze angesetzt und sollte sich lediglich auf den Landesindex der Konsumentenpreise abstützen. Mit Blick auf die steigenden Strompreise ist hier eine gewisse Vorsicht angebracht.</p><p>2. Gemäss dem Bericht der UREK-S vom 10. Februar 2009 machen die Wasserzinse heute im Durchschnitt 1,2 Rappen pro Kilowattstunde an den Gestehungskosten der Wasserkraftwerke aus. Mit der Erhöhung der ersten Stufe, von 80 auf 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung, erhöht sich dieser Kostenanteil auf 1,5 Rappen pro Kilowattstunde. Die zweite Stufe wird eine Erhöhung auf 1,65 Rappen pro Kilowattstunde zur Folge haben. Gemäss heutigem Produktionsmix der Schweiz bedeutet die vorgeschlagene Erhöhung des Wasserzinsmaximums bei vollständiger Überwälzung auf den Konsumentenpreis eine Anhebung des durchschnittlichen Strompreises um rund 0,16 Rappen/Kilowattstunde in der ersten Fünfjahresperiode und um weitere 0,09 Rappen/Kilowattstunde beim zweiten Erhöhungsschritt.</p><p>3. Die Erhöhung der Wasserzinse hat a priori nichts mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu tun (siehe Antwort 2). Gemäss Artikel 31b StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft in den Jahren 2009-2013 den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 Megawatt den Teil der Kosten der Systemdienstleistungen, der mit dem festgelegten Tarif von 0,4 Rappen pro Kilowattstunde nicht gedeckt werden kann, gemäss ihrem Anteil an der Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung.</p><p>4. Wer die Differenz zwischen den effektiven Systemdienstleistungskosten und den dem Endkonsumenten anrechenbaren Kosten bezahlt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Als Folge der verursachergerechten Aufteilung haben aber die Betreiber von grossen Kraftwerken ein eigenes betriebswirtschaftliches Interesse, die Effizienz bei den Netzen zu steigern und ihre Kosten für die Bereitstellung von Regelenergie zu senken.</p><p>5. Artikel 26 StromVV besagt, dass die nationale Netzgesellschaft für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie einsetzt und dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung bestehen soll. Dies schliesst den Einsatz von nichterneuerbarer Energie nicht aus. Im Weiteren ermöglicht die StromVV der nationalen Netzgesellschaft, soweit technisch möglich, auch die grenzüberschreitende Beschaffung von Regelenergie.</p><p>6. Eine Teilrevision des CO2-Gesetzes zur Kompensationspflicht bei fossil-thermischen Kraftwerken wird momentan von der zuständigen Kommission des Ständerates (UREK-S) behandelt. Inhalt dieser Teilrevision sind die Rahmenbedingungen für fossil-thermische Kraftwerke, insbesondere die Festlegung der Anteile der vollständigen CO2-Kompensation im In- respektive Ausland sowie die Festlegung eines minimalen Wirkungsgrades, sodass die Wärme zusätzlich genutzt werden muss.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist die vom Ständerat geforderte Erhöhung des Wasserzinses sinnvoll angesichts der lebhaften Debatte, die durch die Ende 2008 angekündigte Strompreiserhöhung ausgelöst wurde?</p><p>2. Um wie viel würde der Strompreis durchschnittlich ansteigen, wenn diese Erhöhung in Kraft gesetzt würde?</p><p>3. Welche Auswirkungen hätte die Erhöhung des Wasserzinses auf die Kosten der Systemdienstleistungen, für die der Bundesrat per Verordnung eine Höchstgrenze festgesetzt hat?</p><p>4. Wer bezahlt eigentlich den Unterschied zwischen den effektiven Kosten der Systemdienstleistungen und der vom Bundesrat verordneten Höchstgrenze?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, die Swissgrid AG zu ermächtigen, Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, um Regelenergie zur Verfügung zu stellen? Wenn ja, welche erneuerbaren Energien würden zum Einsatz kommen?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, im Falle einer Erhöhung des Wasserzinses die Bestimmungen bezüglich der Leistungs- und Ausgleichsgrenzen für Gaskombikraftwerke zu lockern, damit diese ebenfalls Regelenergie zur Verfügung stellen können?</p>
- Erhöhung des Wasserzinses
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Rahmen der Strompreisdebatte Ende des vergangenen Jahres wurden vor allem die Kosten der Systemdienstleistungen kritisiert, sodass der Bundesrat beschlossen hat, eine Höchstgrenze zu verordnen. Für die Differenz müssten die Betreiber grosser Kraftwerke aufkommen. Dieser Entscheid wurde von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission bestätigt. Der Preis der Systemdienstleistungen umfasst die Kosten der Regelenergie, die für die Sicherheit der Stromübertragungsnetze unerlässlich ist. Nach Artikel 20 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes kann der Bundesrat die Swissgrid AG verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen. Folglich bewirkt die geforderte Erhöhung des Wasserzinses um 0,45 Rappen/Kilowattstunde eine entsprechende Preissteigerung bei den Systemdienstleistungen um 50 Prozent gegenüber der angekündigten Erhöhung um 0,9 Rappen/Kilowattstunde.</p><p>Aufgrund der Revision der Verordnung wird die vom Ständerat geforderte Erhöhung des Wasserzinses vollständig auf die Kraftwerkbetreiber und somit auf deren Aktionärinnen und Aktionäre und auf die Kundschaft überwälzt. Diese Entwicklung untergräbt die Anstrengungen zu einer Abschwächung der Preissteigerung auf dem Elektrizitätsmarkt.</p>
- <p>1. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 10. März 2009 zur parlamentarischen Initiative "Angemessene Wasserzinsen" der UREK-S vom 10. Februar 2009 die von der Kommission vorgeschlagene Neuregelung grundsätzlich befürwortet. Es geht darum, zehn Jahre nach der letzten Anpassung des Wasserzinsmaximums die Teuerung auszugleichen. Damit wird den wirtschaftlichen Bedingungen der Standortkantone angemessen Rechnung getragen. Das vorgeschlagene Vorgehen in zwei Stufen (erste Stufe von 2011-2015, zweite Stufe von 2016-2020) erachtet der Bundesrat als ausgewogen. Jedoch ist die Höhe der Wasserzinsmaxima eher an der oberen Grenze angesetzt und sollte sich lediglich auf den Landesindex der Konsumentenpreise abstützen. Mit Blick auf die steigenden Strompreise ist hier eine gewisse Vorsicht angebracht.</p><p>2. Gemäss dem Bericht der UREK-S vom 10. Februar 2009 machen die Wasserzinse heute im Durchschnitt 1,2 Rappen pro Kilowattstunde an den Gestehungskosten der Wasserkraftwerke aus. Mit der Erhöhung der ersten Stufe, von 80 auf 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung, erhöht sich dieser Kostenanteil auf 1,5 Rappen pro Kilowattstunde. Die zweite Stufe wird eine Erhöhung auf 1,65 Rappen pro Kilowattstunde zur Folge haben. Gemäss heutigem Produktionsmix der Schweiz bedeutet die vorgeschlagene Erhöhung des Wasserzinsmaximums bei vollständiger Überwälzung auf den Konsumentenpreis eine Anhebung des durchschnittlichen Strompreises um rund 0,16 Rappen/Kilowattstunde in der ersten Fünfjahresperiode und um weitere 0,09 Rappen/Kilowattstunde beim zweiten Erhöhungsschritt.</p><p>3. Die Erhöhung der Wasserzinse hat a priori nichts mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu tun (siehe Antwort 2). Gemäss Artikel 31b StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft in den Jahren 2009-2013 den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 Megawatt den Teil der Kosten der Systemdienstleistungen, der mit dem festgelegten Tarif von 0,4 Rappen pro Kilowattstunde nicht gedeckt werden kann, gemäss ihrem Anteil an der Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung.</p><p>4. Wer die Differenz zwischen den effektiven Systemdienstleistungskosten und den dem Endkonsumenten anrechenbaren Kosten bezahlt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Als Folge der verursachergerechten Aufteilung haben aber die Betreiber von grossen Kraftwerken ein eigenes betriebswirtschaftliches Interesse, die Effizienz bei den Netzen zu steigern und ihre Kosten für die Bereitstellung von Regelenergie zu senken.</p><p>5. Artikel 26 StromVV besagt, dass die nationale Netzgesellschaft für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie einsetzt und dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung bestehen soll. Dies schliesst den Einsatz von nichterneuerbarer Energie nicht aus. Im Weiteren ermöglicht die StromVV der nationalen Netzgesellschaft, soweit technisch möglich, auch die grenzüberschreitende Beschaffung von Regelenergie.</p><p>6. Eine Teilrevision des CO2-Gesetzes zur Kompensationspflicht bei fossil-thermischen Kraftwerken wird momentan von der zuständigen Kommission des Ständerates (UREK-S) behandelt. Inhalt dieser Teilrevision sind die Rahmenbedingungen für fossil-thermische Kraftwerke, insbesondere die Festlegung der Anteile der vollständigen CO2-Kompensation im In- respektive Ausland sowie die Festlegung eines minimalen Wirkungsgrades, sodass die Wärme zusätzlich genutzt werden muss.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Ist die vom Ständerat geforderte Erhöhung des Wasserzinses sinnvoll angesichts der lebhaften Debatte, die durch die Ende 2008 angekündigte Strompreiserhöhung ausgelöst wurde?</p><p>2. Um wie viel würde der Strompreis durchschnittlich ansteigen, wenn diese Erhöhung in Kraft gesetzt würde?</p><p>3. Welche Auswirkungen hätte die Erhöhung des Wasserzinses auf die Kosten der Systemdienstleistungen, für die der Bundesrat per Verordnung eine Höchstgrenze festgesetzt hat?</p><p>4. Wer bezahlt eigentlich den Unterschied zwischen den effektiven Kosten der Systemdienstleistungen und der vom Bundesrat verordneten Höchstgrenze?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, die Swissgrid AG zu ermächtigen, Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, um Regelenergie zur Verfügung zu stellen? Wenn ja, welche erneuerbaren Energien würden zum Einsatz kommen?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, im Falle einer Erhöhung des Wasserzinses die Bestimmungen bezüglich der Leistungs- und Ausgleichsgrenzen für Gaskombikraftwerke zu lockern, damit diese ebenfalls Regelenergie zur Verfügung stellen können?</p>
- Erhöhung des Wasserzinses
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