Medikamentenpreise. Massnahmen im Preisbildungsprozess

ShortId
09.3088
Id
20093088
Updated
24.06.2025 23:41
Language
de
Title
Medikamentenpreise. Massnahmen im Preisbildungsprozess
AdditionalIndexing
2841;Evaluation;Preisbildung;Arzneikosten;Ländervergleich;Wirtschaftlichkeitskontrolle;Medikament
1
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K11050304, Preisbildung
  • L04K08020302, Evaluation
  • L05K0703050205, Wirtschaftlichkeitskontrolle
  • L04K02022201, Ländervergleich
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Beurteilung des verfügten Höchstpreises eines Arzneimittels soll regelmässiger erfolgen. Mit dieser Massnahme soll schneller auf Marktveränderungen reagiert und die zeitliche "Preisgarantie" für den Hersteller bedeutend verkürzt werden. Damit könnten die Preise in der Schweiz näher an das heute zum Teil deutlich tiefere Preisniveau in Nachbarstaaten herangebracht werden.</p><p>2. Häufig wird bei der Erstzulassung von Medikamenten ohne therapeutische Vergleichspräparate eine Indikation mit einer relativ kleinen Population beantragt. Die Berücksichtigung der Forschungskosten sowie des potenziellen Umsatzes führt im Rahmen der WZW-Prüfung dazu, dass ein hoher Preis gerechtfertigt ist. Im Laufe der Zeit werden jedoch immer mehr Indikationen beantragt und wird somit auch die potenzielle Patientenzahl zum Teil bedeutend erhöht. Der ursprünglich verfügte Preis bleibt trotz der Indikationserweiterungen meist bestehen.</p><p>3. Die Beurteilung eines Arzneimittels stützt sich einerseits auf den Vergleich im Inland mit ähnlichen Wirkstoffen und Anwendungen und orientiert sich andererseits am Preisgefüge in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern. Diese Regelung soll ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert werden.</p><p>4. Der sogenannte "Off-label use" ist heute uneinheitlich geregelt und kann zu willkürlichen Entscheidungen zulasten der Patienten führen. Die Vergütung soll in diesen Fällen klar geregelt werden, sodass sich sämtliche Parteien (Leistungserbringer, Kostenträger und Patienten) auf eine gleiche Handhabung stützen können.</p>
  • <p>Die Frage der gesetzlichen Regelung der Medikamentenpreisbildung wurde bereits im Parlament aufgenommen. Eine entsprechende Vorlage für eine KVG-Revision, welche die von der Motion aufgeführten Punkte umfasst, wurde indessen vom Nationalrat am 1. Oktober 2008 abgelehnt. Nach der Ablehnung wurden zwei Vorstösse eingereicht, in denen der Bundesrat aufgefordert wird, den bestehenden Spielraum auf Verordnungsstufe auszuschöpfen (Motion Robbiani 08.3670; Interpellation Robbiani 08.4001). Der Bundesrat hat sich in beiden Fällen bereiterklärt, Änderungen vorzubereiten und insbesondere eine Regelung auf Verordnungsstufe zu treffen, welche den Rhythmus der Überprüfung der Arzneimittel bezogen auf deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zum Gegenstand hat. Der Nationalrat hat dieser Auffassung bereits zugestimmt und die Motion Robbiani 08.3670 am 19. Dezember 2008 angenommen.</p><p>Die von der Motionärin aufgeführten Anliegen, mit denen sich der Bundesrat weitgehend einverstanden erklären kann, können auf Verordnungsstufe geregelt werden. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als opportun, eine Regelung auf Gesetzesstufe vorzulegen. Er lehnt die Motion aus diesen Gründen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen auszuarbeiten, damit die nachfolgend aufgeführten Massnahmen zwecks Sicherstellung einer guten und günstigen Versorgung mit Arzneimitteln umgesetzt werden können:</p><p>1. regelmässige, dreijährliche Preisüberprüfung der Arzneimittel; </p><p>2. Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels, wenn sein in der Spezialitätenliste zugelassener Indikationsbereich erweitert wird;</p><p>3. Beurteilung der Wirtschaftlichkeit aufgrund des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln sowie der Preisgestaltung in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern;</p><p>4. Regelung der Vergütung von Arzneimitteln, die ausserhalb der durch Swissmedic zugelassenen Fachinformationen oder ausserhalb des in der Spezialitätenliste zugelassenen Indikationsbereichs angewendet werden oder die in der Schweiz nicht zugelassen sind.</p>
  • Medikamentenpreise. Massnahmen im Preisbildungsprozess
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Beurteilung des verfügten Höchstpreises eines Arzneimittels soll regelmässiger erfolgen. Mit dieser Massnahme soll schneller auf Marktveränderungen reagiert und die zeitliche "Preisgarantie" für den Hersteller bedeutend verkürzt werden. Damit könnten die Preise in der Schweiz näher an das heute zum Teil deutlich tiefere Preisniveau in Nachbarstaaten herangebracht werden.</p><p>2. Häufig wird bei der Erstzulassung von Medikamenten ohne therapeutische Vergleichspräparate eine Indikation mit einer relativ kleinen Population beantragt. Die Berücksichtigung der Forschungskosten sowie des potenziellen Umsatzes führt im Rahmen der WZW-Prüfung dazu, dass ein hoher Preis gerechtfertigt ist. Im Laufe der Zeit werden jedoch immer mehr Indikationen beantragt und wird somit auch die potenzielle Patientenzahl zum Teil bedeutend erhöht. Der ursprünglich verfügte Preis bleibt trotz der Indikationserweiterungen meist bestehen.</p><p>3. Die Beurteilung eines Arzneimittels stützt sich einerseits auf den Vergleich im Inland mit ähnlichen Wirkstoffen und Anwendungen und orientiert sich andererseits am Preisgefüge in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern. Diese Regelung soll ausdrücklich auf Gesetzesstufe verankert werden.</p><p>4. Der sogenannte "Off-label use" ist heute uneinheitlich geregelt und kann zu willkürlichen Entscheidungen zulasten der Patienten führen. Die Vergütung soll in diesen Fällen klar geregelt werden, sodass sich sämtliche Parteien (Leistungserbringer, Kostenträger und Patienten) auf eine gleiche Handhabung stützen können.</p>
    • <p>Die Frage der gesetzlichen Regelung der Medikamentenpreisbildung wurde bereits im Parlament aufgenommen. Eine entsprechende Vorlage für eine KVG-Revision, welche die von der Motion aufgeführten Punkte umfasst, wurde indessen vom Nationalrat am 1. Oktober 2008 abgelehnt. Nach der Ablehnung wurden zwei Vorstösse eingereicht, in denen der Bundesrat aufgefordert wird, den bestehenden Spielraum auf Verordnungsstufe auszuschöpfen (Motion Robbiani 08.3670; Interpellation Robbiani 08.4001). Der Bundesrat hat sich in beiden Fällen bereiterklärt, Änderungen vorzubereiten und insbesondere eine Regelung auf Verordnungsstufe zu treffen, welche den Rhythmus der Überprüfung der Arzneimittel bezogen auf deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zum Gegenstand hat. Der Nationalrat hat dieser Auffassung bereits zugestimmt und die Motion Robbiani 08.3670 am 19. Dezember 2008 angenommen.</p><p>Die von der Motionärin aufgeführten Anliegen, mit denen sich der Bundesrat weitgehend einverstanden erklären kann, können auf Verordnungsstufe geregelt werden. Der Bundesrat erachtet es daher nicht als opportun, eine Regelung auf Gesetzesstufe vorzulegen. Er lehnt die Motion aus diesen Gründen ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen auszuarbeiten, damit die nachfolgend aufgeführten Massnahmen zwecks Sicherstellung einer guten und günstigen Versorgung mit Arzneimitteln umgesetzt werden können:</p><p>1. regelmässige, dreijährliche Preisüberprüfung der Arzneimittel; </p><p>2. Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels, wenn sein in der Spezialitätenliste zugelassener Indikationsbereich erweitert wird;</p><p>3. Beurteilung der Wirtschaftlichkeit aufgrund des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln sowie der Preisgestaltung in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern;</p><p>4. Regelung der Vergütung von Arzneimitteln, die ausserhalb der durch Swissmedic zugelassenen Fachinformationen oder ausserhalb des in der Spezialitätenliste zugelassenen Indikationsbereichs angewendet werden oder die in der Schweiz nicht zugelassen sind.</p>
    • Medikamentenpreise. Massnahmen im Preisbildungsprozess

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