Vertriebsanteil bei den Medikamentenkosten

ShortId
09.3089
Id
20093089
Updated
17.10.2024 15:29
Language
de
Title
Vertriebsanteil bei den Medikamentenkosten
AdditionalIndexing
2841;Preisbildung;Arzneikosten;Entschädigung;Apotheker/in;Vertriebskosten;Preisspanne
1
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L06K070302020115, Vertriebskosten
  • L04K11050411, Preisspanne
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K11050304, Preisbildung
  • L05K0105040101, Apotheker/in
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Heute gilt unabhängig vom Vertriebskanal ein Höchstpreis pro Produkt (Fabrikabgabepreis zuzüglich Vertriebsanteil). Der Vertriebsanteil soll dabei die logistischen Leistungen des Vertriebs abdecken. Die einzelnen Vertriebskanäle unterscheiden sich aber massgeblich in ihren effektiven logistischen Betriebskosten. Dieser Aspekt wird jedoch bisher nicht berücksichtigt, denn das heutige System der Medikamentenpreisbildung basiert auf den Eigenheiten des Handels im Apothekenkanal.</p>
  • <p>Die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) herausgegebene Spezialitätenliste (SL) enthält die bei Abgabe durch Apotheker, Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise (Publikumspreise). Der Höchstpreis besteht dabei aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil. Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen (inkl. Abgaben) der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab. Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Betriebs- und Investitionskosten. </p><p>Das BAG kann aufgrund des geltenden Rechts den Vertriebsanteil je nach Leistungserbringer und Abgabekategorie unterschiedlich bemessen. Es hat diese Kompetenz bis anhin aber nicht genutzt, um bezüglich der offiziellen Publikumspreise der SL keine Unsicherheit zu schaffen. Mit dem heutigen Höchstpreissystem ist es den Leistungserbringern möglich, tiefere Preise anzubieten und somit den Wettbewerb spielen zu lassen. Würde der Bund selbst differenzierte Höchstpreise festsetzen, würde er eine Gewichtung der Vertriebskanäle vornehmen und dabei massgeblichen Einfluss auf die Wettbewerbsgestaltung ausüben.</p><p>Der Bundesrat anerkennt einen gewissen Handlungsbedarf im Bereich des Vertriebsanteils und kann sich der Stossrichtung der Motion grundsätzlich anschliessen. Während er einer generellen Senkung des Vertriebsanteils eher positiv gegenübersteht, möchte er die mit der Motion verlangte Differenzierung des Vertriebsanteils nach Vertriebskanälen nicht losgelöst von den Fragen der Abgabekompetenz und der Selbstdispensation beurteilen. Da diese Fragen Gegenstand der 2. Etappe der Revision des Heilmittelgesetzes (HMG) bilden, welche noch vor der Sommerpause 2009 in die Vernehmlassung geschickt werden soll, möchte der Bundesrat die allfällige Differenzierung des Vertriebsanteils und deren Modalitäten erst in diesem Rahmen klären und regeln. Er lehnt die Motion deshalb ab. Sollte die Motion vom Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat die Abänderung in einen Prüfungsauftrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für den Vertrieb von Arzneimitteln eine preisunabhängige Marge, differenziert nach Vertriebskanal, festzulegen. Diese soll auf der Basis einer effizienten und preisgünstig durchgeführten Vertriebsleistung festgelegt werden.</p>
  • Vertriebsanteil bei den Medikamentenkosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute gilt unabhängig vom Vertriebskanal ein Höchstpreis pro Produkt (Fabrikabgabepreis zuzüglich Vertriebsanteil). Der Vertriebsanteil soll dabei die logistischen Leistungen des Vertriebs abdecken. Die einzelnen Vertriebskanäle unterscheiden sich aber massgeblich in ihren effektiven logistischen Betriebskosten. Dieser Aspekt wird jedoch bisher nicht berücksichtigt, denn das heutige System der Medikamentenpreisbildung basiert auf den Eigenheiten des Handels im Apothekenkanal.</p>
    • <p>Die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) herausgegebene Spezialitätenliste (SL) enthält die bei Abgabe durch Apotheker, Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise (Publikumspreise). Der Höchstpreis besteht dabei aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil. Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen (inkl. Abgaben) der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab. Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Betriebs- und Investitionskosten. </p><p>Das BAG kann aufgrund des geltenden Rechts den Vertriebsanteil je nach Leistungserbringer und Abgabekategorie unterschiedlich bemessen. Es hat diese Kompetenz bis anhin aber nicht genutzt, um bezüglich der offiziellen Publikumspreise der SL keine Unsicherheit zu schaffen. Mit dem heutigen Höchstpreissystem ist es den Leistungserbringern möglich, tiefere Preise anzubieten und somit den Wettbewerb spielen zu lassen. Würde der Bund selbst differenzierte Höchstpreise festsetzen, würde er eine Gewichtung der Vertriebskanäle vornehmen und dabei massgeblichen Einfluss auf die Wettbewerbsgestaltung ausüben.</p><p>Der Bundesrat anerkennt einen gewissen Handlungsbedarf im Bereich des Vertriebsanteils und kann sich der Stossrichtung der Motion grundsätzlich anschliessen. Während er einer generellen Senkung des Vertriebsanteils eher positiv gegenübersteht, möchte er die mit der Motion verlangte Differenzierung des Vertriebsanteils nach Vertriebskanälen nicht losgelöst von den Fragen der Abgabekompetenz und der Selbstdispensation beurteilen. Da diese Fragen Gegenstand der 2. Etappe der Revision des Heilmittelgesetzes (HMG) bilden, welche noch vor der Sommerpause 2009 in die Vernehmlassung geschickt werden soll, möchte der Bundesrat die allfällige Differenzierung des Vertriebsanteils und deren Modalitäten erst in diesem Rahmen klären und regeln. Er lehnt die Motion deshalb ab. Sollte die Motion vom Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat die Abänderung in einen Prüfungsauftrag beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für den Vertrieb von Arzneimitteln eine preisunabhängige Marge, differenziert nach Vertriebskanal, festzulegen. Diese soll auf der Basis einer effizienten und preisgünstig durchgeführten Vertriebsleistung festgelegt werden.</p>
    • Vertriebsanteil bei den Medikamentenkosten

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