Politisierung des Asylverfahrens

ShortId
09.3098
Id
20093098
Updated
28.07.2023 09:31
Language
de
Title
Politisierung des Asylverfahrens
AdditionalIndexing
2811;Asylrecht;Irak;Ausschaffung;Häftlingsverlegung;Asylverfahren;Religionsfreiheit;Iran
1
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0303010603, Iran
  • L04K05020509, Religionsfreiheit
  • L05K0303010602, Irak
  • L04K05010302, Häftlingsverlegung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 14. März 2006 hat das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch eines iranischen Staatsbürgers abgelehnt, der vor seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum übergetreten ist und deshalb im Falle einer Rückkehr nach Iran massive Verfolgungen zu befürchten hat. Die Befürchtungen dieses Mannes sind begründet, da das religiös-totalitäre Regime sowie die iranische Gesellschaft Menschen, die sich vom Islam zugunsten anderer Religionen abwenden, verfolgen und unter Umständen mit dem Tode bedrohen.</p><p>Am 18. Februar 2009 hat der irakische Journalist Mountazer Al-Zaïdi, der mit seinen Schuhen nach dem ehemaligen amerikanischen Präsidenten George W. Bush geworfen hatte, die Schweiz um Asyl ersucht. Weder der Bundesrat noch das BFM haben sich dazu geäussert, doch mehrere Gruppierungen unterstützen dieses Gesuch. Mountazer Al-Zaïdi sollte in keinem westlichen Staat Asyl erhalten, da er in der arabisch-muslimischen Welt als Held angesehen wird und sein Leben in Irak in keiner Weise gefährdet ist. </p><p>Am 20. Januar 2009 hat der Bundesrat beschlossen zu prüfen, inwiefern der Bund zur Lösung des Problems Guantanamo beitragen kann. Der derzeitige Stand der internationalen Beziehungen der Schweiz und erheblicher Druck von aussen werden die Schweiz wohl dazu veranlassen, zwei bis drei ehemaligen Guantanamo-Häftlingen Asyl zu gewähren. Obschon die Haftbedingungen in Guantanamo rein juristisch gesehen zu beanstanden sind, bestehen nur geringe Zweifel daran, dass ein Grossteil der Häftlinge Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk pflegt.</p><p>Es ist bedenklich und gegen unsere humanitäre Tradition, gewalttätigen Asylsuchenden, die in ihrem Herkunftsland nur geringe Risiken erwarten, aus politischen Gründen Asyl zu gewähren und jenen das Asyl zu verweigern, die nach einer Wegweisung aus der Schweiz massiver Verfolgung ausgesetzt sind.</p>
  • <p>Der Bundesrat erinnert einleitend daran, dass die Asylgesuche in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) beurteilt werden. Asylsuchende werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn sie eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG glaubhaft machen können. Demnach werden im Rahmen einer Einzelfallprüfung jene Personen als Flüchtlinge anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.</p><p>Ein Asylsuchender, der glaubhaft machen kann, wegen seiner religiösen Zugehörigkeit Nachteile oder Verfolgung gewärtigen zu müssen, kann folglich den Flüchtlingsstatus erlangen und in der Schweiz Asyl erhalten. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort vom 26. November 2008 auf die Interpellation Graber 08.3628, bei der es um einen iranischen Asylsuchenden ging, der geltend gemacht hatte, zum Christentum übergetreten zu sein.</p><p>Wie der Bundesrat kürzlich in seiner Antwort auf die Anfrage Gross 08.5445 bekräftigt hat, gelten die asylrechtlichen Bestimmungen auch für Häftlinge in Guantanamo. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat bisher drei Asylgesuche von solchen Gefangenen abgewiesen. Die entsprechenden Beschwerden sind noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Allfällige weitere Einzelgesuche anderer Guantanamo-Häftlinge würden ebenfalls auf der Grundlage des geltenden Rechts geprüft.</p><p>Das Asylgesuch des erwähnten irakischen Journalisten wird derzeit vom BFM geprüft, weshalb noch keine Aussage zum Ausgang des Verfahrens gemacht werden kann.</p><p>Zusammenfassend stellt der Bundesrat fest, dass sich das BFM bei der Behandlung der Asylgesuche an die gesetzlichen Bestimmungen hält und namentlich auch den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.</p><p>Die mögliche Aufnahme von Guantanamo-Häftlingen aus humanitären Gründen und nicht auf der Basis des Asylgesetzes wird zurzeit durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz geprüft. Den Entscheid wird der Bundesrat treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. In welchen Fällen will er seine Politik der Asylgewährung nicht auf das Asylgesetz, sondern auf politische Kriterien stützen?</p><p>2. Ist es nicht fragwürdig, dass Asylsuchenden, die im Falle einer Asylverweigerung keinem objektiven Risiko ausgesetzt sind, Asyl gewährt wird, während Menschen, die bei einer Wegweisung aus der Schweiz offenkundig Gefahr laufen, im Herkunftsland verfolgt zu werden, das Asyl verweigert wird?</p>
  • Politisierung des Asylverfahrens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 14. März 2006 hat das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch eines iranischen Staatsbürgers abgelehnt, der vor seiner Einreise in die Schweiz zum Christentum übergetreten ist und deshalb im Falle einer Rückkehr nach Iran massive Verfolgungen zu befürchten hat. Die Befürchtungen dieses Mannes sind begründet, da das religiös-totalitäre Regime sowie die iranische Gesellschaft Menschen, die sich vom Islam zugunsten anderer Religionen abwenden, verfolgen und unter Umständen mit dem Tode bedrohen.</p><p>Am 18. Februar 2009 hat der irakische Journalist Mountazer Al-Zaïdi, der mit seinen Schuhen nach dem ehemaligen amerikanischen Präsidenten George W. Bush geworfen hatte, die Schweiz um Asyl ersucht. Weder der Bundesrat noch das BFM haben sich dazu geäussert, doch mehrere Gruppierungen unterstützen dieses Gesuch. Mountazer Al-Zaïdi sollte in keinem westlichen Staat Asyl erhalten, da er in der arabisch-muslimischen Welt als Held angesehen wird und sein Leben in Irak in keiner Weise gefährdet ist. </p><p>Am 20. Januar 2009 hat der Bundesrat beschlossen zu prüfen, inwiefern der Bund zur Lösung des Problems Guantanamo beitragen kann. Der derzeitige Stand der internationalen Beziehungen der Schweiz und erheblicher Druck von aussen werden die Schweiz wohl dazu veranlassen, zwei bis drei ehemaligen Guantanamo-Häftlingen Asyl zu gewähren. Obschon die Haftbedingungen in Guantanamo rein juristisch gesehen zu beanstanden sind, bestehen nur geringe Zweifel daran, dass ein Grossteil der Häftlinge Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk pflegt.</p><p>Es ist bedenklich und gegen unsere humanitäre Tradition, gewalttätigen Asylsuchenden, die in ihrem Herkunftsland nur geringe Risiken erwarten, aus politischen Gründen Asyl zu gewähren und jenen das Asyl zu verweigern, die nach einer Wegweisung aus der Schweiz massiver Verfolgung ausgesetzt sind.</p>
    • <p>Der Bundesrat erinnert einleitend daran, dass die Asylgesuche in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) beurteilt werden. Asylsuchende werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn sie eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG glaubhaft machen können. Demnach werden im Rahmen einer Einzelfallprüfung jene Personen als Flüchtlinge anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.</p><p>Ein Asylsuchender, der glaubhaft machen kann, wegen seiner religiösen Zugehörigkeit Nachteile oder Verfolgung gewärtigen zu müssen, kann folglich den Flüchtlingsstatus erlangen und in der Schweiz Asyl erhalten. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort vom 26. November 2008 auf die Interpellation Graber 08.3628, bei der es um einen iranischen Asylsuchenden ging, der geltend gemacht hatte, zum Christentum übergetreten zu sein.</p><p>Wie der Bundesrat kürzlich in seiner Antwort auf die Anfrage Gross 08.5445 bekräftigt hat, gelten die asylrechtlichen Bestimmungen auch für Häftlinge in Guantanamo. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat bisher drei Asylgesuche von solchen Gefangenen abgewiesen. Die entsprechenden Beschwerden sind noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Allfällige weitere Einzelgesuche anderer Guantanamo-Häftlinge würden ebenfalls auf der Grundlage des geltenden Rechts geprüft.</p><p>Das Asylgesuch des erwähnten irakischen Journalisten wird derzeit vom BFM geprüft, weshalb noch keine Aussage zum Ausgang des Verfahrens gemacht werden kann.</p><p>Zusammenfassend stellt der Bundesrat fest, dass sich das BFM bei der Behandlung der Asylgesuche an die gesetzlichen Bestimmungen hält und namentlich auch den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.</p><p>Die mögliche Aufnahme von Guantanamo-Häftlingen aus humanitären Gründen und nicht auf der Basis des Asylgesetzes wird zurzeit durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Justiz geprüft. Den Entscheid wird der Bundesrat treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. In welchen Fällen will er seine Politik der Asylgewährung nicht auf das Asylgesetz, sondern auf politische Kriterien stützen?</p><p>2. Ist es nicht fragwürdig, dass Asylsuchenden, die im Falle einer Asylverweigerung keinem objektiven Risiko ausgesetzt sind, Asyl gewährt wird, während Menschen, die bei einer Wegweisung aus der Schweiz offenkundig Gefahr laufen, im Herkunftsland verfolgt zu werden, das Asyl verweigert wird?</p>
    • Politisierung des Asylverfahrens

Back to List