Dämpfung der künftigen Verteuerung von Elektrizität
- ShortId
-
09.3100
- Id
-
20093100
- Updated
-
27.07.2023 19:12
- Language
-
de
- Title
-
Dämpfung der künftigen Verteuerung von Elektrizität
- AdditionalIndexing
-
66;Wassernutzung;Wasserkraft;Verordnung;elektrische Leitung;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Netzgesellschaft;Zins;Stromerzeugung
- 1
-
- L04K11050502, Preissteigerung
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1701010605, Energiepreis
- L04K06010504, Wassernutzung
- L03K170507, Wasserkraft
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L05K1703030101, elektrische Leitung
- L05K1104040501, Zins
- L05K0503010103, Verordnung
- L06K170303010102, Netzgesellschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 20 Absatz 3 hat der Bundesrat die Möglichkeit, die Netzbetreibergesellschaft Swissgrid zu verpflichten, für die Bereithaltung von Regelenergie Strom aus erneuerbaren Energien einzusetzen. Namentlich erwähnt wird in dieser Hinsicht die Wasserkraft. </p><p>Verschiedene Entwicklungen führen künftig zu einer weiteren Verteuerung der Wasserkraft. Einerseits wird vom Ständerat eine Erhöhung der Wasserzinse gefordert. Andererseits ist abzusehen, dass zusätzliche Auflagen im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz sowie anstehende Konzessionserneuerungen zu einer weiteren Verteuerung der Wasserkraft führen werden. Diese Kostensteigerungen wirken sich direkt auf den Preis für die Systemdienstleistungen aus, sofern Wasserkraft als Regelenergie bereitgehalten werden muss. </p><p>Mit dem Systemwechsel durch das Stromversorgungsgesetz müssen der Energiepreis und die Netzkosten separat abgerechnet werden. Dabei gelten die Systemdienstleistungen und damit die Kosten für die Regelenergie als Teil der Netzkosten. Somit werden die künftigen Verteuerungen der Wasserkraft nicht durch eine Mischrechnung aufgrund des Strommixes beim Energiepreis gedämpft, sondern führen zu einer entsprechenden Erhöhung des Gesamttarifs aus Energie- und Netzkosten. </p><p>Die Preisobergrenze, die der Bundesrat mittels der Verordnungsänderung im Dezember des vergangenen Jahres verfügt hat, wirkt dieser Entwicklung nur bedingt entgegen. Da die Differenz zwischen der Preisobergrenze und dem tatsächlichen Preis für die Systemdienstleistungen von den Kraftwerksbetreibern getragen werden muss, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt grosse Anteile hält, ist es letztlich der Steuerzahler, der die Verteuerung der Wasserkraft zu berappen hat. Eine wirksame Massnahme, die zu einer Dämpfung der Preisentwicklung beiträgt, ist demgegenüber die Möglichkeit, zur Bereitstellung von Regelenergie andere Elektrizität als solche aus Wasserkraft zuzulassen. In dieser Hinsicht ist Artikel 20 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes bereits überholt und widerspricht den Anstrengungen, die vom Parlament und vom Bundesrat unternommen worden sind, die angekündigten Preiserhöhungen in der Folge der Umsetzung des Stromversorgungsgesetzes zu begrenzen.</p>
- <p>Mit der im Dezember beschlossenen Revision der Stromversorgungsverordnung und mit den darauf basierenden Entscheidungen der Elcom vom 6. März 2009 betreffend die Kosten und Tarife für die Netznutzung des Übertragungsnetzes und der Systemdienstleistungen konnten die per Anfang 2009 angekündigten Strompreiserhöhungen wesentlich gesenkt werden.</p><p>Die Revision der Stromversorgungsverordnung war ein erster Schritt. Weitere Anpassungen werden sicher nötig sein. Mittelfristig ist aufgrund der Erkenntnisse aus der Marktöffnung und auf der Basis eingehender Analysen eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes zu prüfen.</p><p>Für die Beantwortung der überwiesenen Postulate 08.3756, "Änderung des Stromversorgungsgesetzes", der UREK-S und 08.3758, "Massnahmen gegen Strompreiserhöhungen. Änderung des Stromversorgungsgesetzes und der Stromversorgungsverordnung", der UREK-N werden insbesondere folgende Themen genauer analysiert:</p><p>- die Möglichkeit einer Ex-ante-Regulierung, also der vorgängigen Genehmigung der Tarife durch die Elcom (heute: ex post)</p><p>- der Übergang zu einer Anreizregulierung, welche die Unternehmen zu mehr Effizienz trimmt </p><p>- die Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten der Elcom</p><p>- die Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid</p><p>- Berichterstattung über Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen</p><p>- Grundpreise der Stromkosten eines Haushaltes.</p><p>Im Rahmen dieser eingehenden Analysen wird auch geprüft, ob die Systemdienstleistungen zu Gestehungskosten oder zu regulierten Preisen mit Einbezug der Verursacher bereitzustellen sind, was auch die Klärung der Bereitstellung von Regelenergie abdeckt.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament im Rahmen der obengenannten Postulate der UREK-S und UREK-N Bericht erstatten und Vorschläge für das weitere Vorgehen bezüglich einer Anpassung des Stromversorgungsgesetzes unterbreiten. Er möchte sich vor Abschluss dieser Arbeiten noch nicht auf Einzelheiten festlegen und beantragt daher die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei einer allfälligen Revision des Stromversorgungsgesetzes die Streichung von Artikel 20 Absatz 3 vorzusehen.</p>
- Dämpfung der künftigen Verteuerung von Elektrizität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 20 Absatz 3 hat der Bundesrat die Möglichkeit, die Netzbetreibergesellschaft Swissgrid zu verpflichten, für die Bereithaltung von Regelenergie Strom aus erneuerbaren Energien einzusetzen. Namentlich erwähnt wird in dieser Hinsicht die Wasserkraft. </p><p>Verschiedene Entwicklungen führen künftig zu einer weiteren Verteuerung der Wasserkraft. Einerseits wird vom Ständerat eine Erhöhung der Wasserzinse gefordert. Andererseits ist abzusehen, dass zusätzliche Auflagen im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz sowie anstehende Konzessionserneuerungen zu einer weiteren Verteuerung der Wasserkraft führen werden. Diese Kostensteigerungen wirken sich direkt auf den Preis für die Systemdienstleistungen aus, sofern Wasserkraft als Regelenergie bereitgehalten werden muss. </p><p>Mit dem Systemwechsel durch das Stromversorgungsgesetz müssen der Energiepreis und die Netzkosten separat abgerechnet werden. Dabei gelten die Systemdienstleistungen und damit die Kosten für die Regelenergie als Teil der Netzkosten. Somit werden die künftigen Verteuerungen der Wasserkraft nicht durch eine Mischrechnung aufgrund des Strommixes beim Energiepreis gedämpft, sondern führen zu einer entsprechenden Erhöhung des Gesamttarifs aus Energie- und Netzkosten. </p><p>Die Preisobergrenze, die der Bundesrat mittels der Verordnungsänderung im Dezember des vergangenen Jahres verfügt hat, wirkt dieser Entwicklung nur bedingt entgegen. Da die Differenz zwischen der Preisobergrenze und dem tatsächlichen Preis für die Systemdienstleistungen von den Kraftwerksbetreibern getragen werden muss, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt grosse Anteile hält, ist es letztlich der Steuerzahler, der die Verteuerung der Wasserkraft zu berappen hat. Eine wirksame Massnahme, die zu einer Dämpfung der Preisentwicklung beiträgt, ist demgegenüber die Möglichkeit, zur Bereitstellung von Regelenergie andere Elektrizität als solche aus Wasserkraft zuzulassen. In dieser Hinsicht ist Artikel 20 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes bereits überholt und widerspricht den Anstrengungen, die vom Parlament und vom Bundesrat unternommen worden sind, die angekündigten Preiserhöhungen in der Folge der Umsetzung des Stromversorgungsgesetzes zu begrenzen.</p>
- <p>Mit der im Dezember beschlossenen Revision der Stromversorgungsverordnung und mit den darauf basierenden Entscheidungen der Elcom vom 6. März 2009 betreffend die Kosten und Tarife für die Netznutzung des Übertragungsnetzes und der Systemdienstleistungen konnten die per Anfang 2009 angekündigten Strompreiserhöhungen wesentlich gesenkt werden.</p><p>Die Revision der Stromversorgungsverordnung war ein erster Schritt. Weitere Anpassungen werden sicher nötig sein. Mittelfristig ist aufgrund der Erkenntnisse aus der Marktöffnung und auf der Basis eingehender Analysen eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes zu prüfen.</p><p>Für die Beantwortung der überwiesenen Postulate 08.3756, "Änderung des Stromversorgungsgesetzes", der UREK-S und 08.3758, "Massnahmen gegen Strompreiserhöhungen. Änderung des Stromversorgungsgesetzes und der Stromversorgungsverordnung", der UREK-N werden insbesondere folgende Themen genauer analysiert:</p><p>- die Möglichkeit einer Ex-ante-Regulierung, also der vorgängigen Genehmigung der Tarife durch die Elcom (heute: ex post)</p><p>- der Übergang zu einer Anreizregulierung, welche die Unternehmen zu mehr Effizienz trimmt </p><p>- die Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten der Elcom</p><p>- die Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid</p><p>- Berichterstattung über Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen</p><p>- Grundpreise der Stromkosten eines Haushaltes.</p><p>Im Rahmen dieser eingehenden Analysen wird auch geprüft, ob die Systemdienstleistungen zu Gestehungskosten oder zu regulierten Preisen mit Einbezug der Verursacher bereitzustellen sind, was auch die Klärung der Bereitstellung von Regelenergie abdeckt.</p><p>Der Bundesrat wird dem Parlament im Rahmen der obengenannten Postulate der UREK-S und UREK-N Bericht erstatten und Vorschläge für das weitere Vorgehen bezüglich einer Anpassung des Stromversorgungsgesetzes unterbreiten. Er möchte sich vor Abschluss dieser Arbeiten noch nicht auf Einzelheiten festlegen und beantragt daher die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, bei einer allfälligen Revision des Stromversorgungsgesetzes die Streichung von Artikel 20 Absatz 3 vorzusehen.</p>
- Dämpfung der künftigen Verteuerung von Elektrizität
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