Revision des Asylgesetzes. Unerklärliche Aufhebung hilfreicher Massnahmen
- ShortId
-
09.3103
- Id
-
20093103
- Updated
-
27.07.2023 19:02
- Language
-
de
- Title
-
Revision des Asylgesetzes. Unerklärliche Aufhebung hilfreicher Massnahmen
- AdditionalIndexing
-
2811;Asylrecht;Asylbewerber/in;Botschaft im Ausland;Asylverfahren;Gesetz
- 1
-
- L04K01080102, Asylrecht
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L06K100201020103, Botschaft im Ausland
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>An seiner Sitzung vom 19. Dezember 2008 hat der Bundesrat den Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) zur Kenntnis genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet, welches vom 15. Januar bis zum 15. April 2009 gedauert hat. Der Bundesrat wird sich somit zum heutigen Zeitpunkt inhaltlich nicht zur genannten Vorlage äussern. </p><p>Zur Frage des Interpellanten ist den Vernehmlassungsunterlagen des EJPD sinngemäss Folgendes zu entnehmen:</p><p>Heute ist die Schweiz der einzige Staat in Europa, der Asylgesuche auf der eigenen Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen zulässt. Die übrigen europäischen Staaten interpretieren die Genfer Abkommen dahingehend, dass es nicht gegen das internationale Recht verstösst, wenn die Einreichung eines Asylgesuchs auf die Grenze oder das eigene Staatsgebiet eingeschränkt wird. Dies führt zu einer ungleichen Lastenverteilung der Asylgesuche zuungunsten der Schweiz, und es ist davon auszugehen, dass die Anzahl von Asylgesuchen aus dem Ausland in der Schweiz weiter stark zunehmen wird. Wurden im Jahr 2000 noch 665 Asylgesuche aus dem Ausland eingereicht, so waren es im Jahr 2006 1795 und im Jahr 2007 im Ausland bereits 2632 Gesuche aus dem Ausland. Im ersten Halbjahr 2009 wurden insgesamt 1839 Asylgesuche aus dem Ausland eingereicht. Zudem wurde in vergleichsweise wenigen Fällen die Einreise in die Schweiz bewilligt. Von den im Jahr 2007 im Ausland eingereichten 2632 Asylgesuchen wurden nur 217 Einreisebewilligungen zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz erteilt. Im Jahre 2008 waren es von 2660 im Ausland eingereichten Asylgesuchen 183 und im ersten Halbjahr 2009 106 Einreisebewilligungen. Für Personen, die nicht gefährdet sind, aber ihren Heimatstaat in Richtung Europa verlassen wollen, stellt ein Auslandgesuch eine einfache Möglichkeit dar, ihr Vorhaben zu verfolgen. Damit erlangen asylsuchende Personen den Anspruch, dass ihr Gesuch auch bei aussichtslosen Vorbringen geprüft wird. Dabei werden in der Schweizer Vertretung und beim BFM erhebliche Personal- und Finanzressourcen gebunden. </p><p>Trotz der im geltenden Recht bestehenden Möglichkeit, ein Auslandgesuch einreichen zu können, zählt die Schweiz gemessen an der Einwohnerzahl seit Jahren zu den wichtigsten Destinationen Europas für Asylsuchende. Die Attraktivität der Schweiz für illegal eingereiste Asylsuchende wurde somit durch die Auslandgesuche keineswegs verringert. </p><p>Vor diesem Hintergrund soll Artikel 20 AsylG, welcher das Verfahren bei der Einreichung eines Asylgesuchs auf einer schweizerischen Vertretung im Ausland regelt, aufgehoben werden. Muss aufgrund eines konkreten Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet ist, kann dieser die Einreise in die Schweiz im Rahmen des ausländerrechtlichen Einreise- und Visumverfahrens bewilligt werden. Damit wahrt die Schweiz ihre humanitäre Tradition, und die Einhaltung des Verfassungs- und Völkerrechts ist gewährleistet. Schliesslich räumt Artikel 56 AsylG der Schweiz weiterhin die Möglichkeit ein, Flüchtlinge direkt aus dem Ausland in die Schweiz aufzunehmen. </p><p>Der Bundesrat kann sich erst dann inhaltlich zur genannten Vorlage äussern, wenn er vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen hat und die Botschaft sowie den Entwurf zur Änderung des AsylG und des AuG gutgeheissen hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Enrique ist ein kolumbianischer Aktivist, der verschiedenen demokratischen Bewegungen und Linksparteien angehört, die gegen das bestehende kolumbianische Regime ankämpfen. Seit 1978 ziehen seine politischen Ansichten den Zorn des Militärs auf sich: Er ist täglich Bedrohungen, Verfolgungen und versuchten Anschlägen ausgesetzt. Viele seiner politischen Mitstreiter werden getötet. Als die Lage im November 2002 schier aussichtslos wird, nimmt Enrique Kontakt mit der Schweizer Botschaft in Kolumbien auf, um ein Asylgesuch zu stellen. Das Bundesamt für Migration erteilt ihm und seiner Familie daraufhin die Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz. Im Januar 2003 kommen sie in die Schweiz, sechs Monate später wird ihr Asylgesuch angenommen. Seither lebt die Familie in der Schweiz und ist hier übrigens bestens integriert. Die Möglichkeit, das Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung im Ausland zu stellen, hat Enrique und seiner Familie mit Sicherheit das Leben gerettet.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat vor diesem Hintergrund den Vorschlag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, diese Möglichkeit im Rahmen der Revision des Asylgesetzes aufzuheben?</p><p>Glaubt der Bundesrat nicht, dass dieses Vorhaben Menschen, deren Leben ernsthaft gefährdet ist (Artikel 3 AsylG), von vornherein unsere Türen verschliesst?</p>
- Revision des Asylgesetzes. Unerklärliche Aufhebung hilfreicher Massnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>An seiner Sitzung vom 19. Dezember 2008 hat der Bundesrat den Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) zur Kenntnis genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet, welches vom 15. Januar bis zum 15. April 2009 gedauert hat. Der Bundesrat wird sich somit zum heutigen Zeitpunkt inhaltlich nicht zur genannten Vorlage äussern. </p><p>Zur Frage des Interpellanten ist den Vernehmlassungsunterlagen des EJPD sinngemäss Folgendes zu entnehmen:</p><p>Heute ist die Schweiz der einzige Staat in Europa, der Asylgesuche auf der eigenen Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen zulässt. Die übrigen europäischen Staaten interpretieren die Genfer Abkommen dahingehend, dass es nicht gegen das internationale Recht verstösst, wenn die Einreichung eines Asylgesuchs auf die Grenze oder das eigene Staatsgebiet eingeschränkt wird. Dies führt zu einer ungleichen Lastenverteilung der Asylgesuche zuungunsten der Schweiz, und es ist davon auszugehen, dass die Anzahl von Asylgesuchen aus dem Ausland in der Schweiz weiter stark zunehmen wird. Wurden im Jahr 2000 noch 665 Asylgesuche aus dem Ausland eingereicht, so waren es im Jahr 2006 1795 und im Jahr 2007 im Ausland bereits 2632 Gesuche aus dem Ausland. Im ersten Halbjahr 2009 wurden insgesamt 1839 Asylgesuche aus dem Ausland eingereicht. Zudem wurde in vergleichsweise wenigen Fällen die Einreise in die Schweiz bewilligt. Von den im Jahr 2007 im Ausland eingereichten 2632 Asylgesuchen wurden nur 217 Einreisebewilligungen zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz erteilt. Im Jahre 2008 waren es von 2660 im Ausland eingereichten Asylgesuchen 183 und im ersten Halbjahr 2009 106 Einreisebewilligungen. Für Personen, die nicht gefährdet sind, aber ihren Heimatstaat in Richtung Europa verlassen wollen, stellt ein Auslandgesuch eine einfache Möglichkeit dar, ihr Vorhaben zu verfolgen. Damit erlangen asylsuchende Personen den Anspruch, dass ihr Gesuch auch bei aussichtslosen Vorbringen geprüft wird. Dabei werden in der Schweizer Vertretung und beim BFM erhebliche Personal- und Finanzressourcen gebunden. </p><p>Trotz der im geltenden Recht bestehenden Möglichkeit, ein Auslandgesuch einreichen zu können, zählt die Schweiz gemessen an der Einwohnerzahl seit Jahren zu den wichtigsten Destinationen Europas für Asylsuchende. Die Attraktivität der Schweiz für illegal eingereiste Asylsuchende wurde somit durch die Auslandgesuche keineswegs verringert. </p><p>Vor diesem Hintergrund soll Artikel 20 AsylG, welcher das Verfahren bei der Einreichung eines Asylgesuchs auf einer schweizerischen Vertretung im Ausland regelt, aufgehoben werden. Muss aufgrund eines konkreten Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet ist, kann dieser die Einreise in die Schweiz im Rahmen des ausländerrechtlichen Einreise- und Visumverfahrens bewilligt werden. Damit wahrt die Schweiz ihre humanitäre Tradition, und die Einhaltung des Verfassungs- und Völkerrechts ist gewährleistet. Schliesslich räumt Artikel 56 AsylG der Schweiz weiterhin die Möglichkeit ein, Flüchtlinge direkt aus dem Ausland in die Schweiz aufzunehmen. </p><p>Der Bundesrat kann sich erst dann inhaltlich zur genannten Vorlage äussern, wenn er vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen hat und die Botschaft sowie den Entwurf zur Änderung des AsylG und des AuG gutgeheissen hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Enrique ist ein kolumbianischer Aktivist, der verschiedenen demokratischen Bewegungen und Linksparteien angehört, die gegen das bestehende kolumbianische Regime ankämpfen. Seit 1978 ziehen seine politischen Ansichten den Zorn des Militärs auf sich: Er ist täglich Bedrohungen, Verfolgungen und versuchten Anschlägen ausgesetzt. Viele seiner politischen Mitstreiter werden getötet. Als die Lage im November 2002 schier aussichtslos wird, nimmt Enrique Kontakt mit der Schweizer Botschaft in Kolumbien auf, um ein Asylgesuch zu stellen. Das Bundesamt für Migration erteilt ihm und seiner Familie daraufhin die Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz. Im Januar 2003 kommen sie in die Schweiz, sechs Monate später wird ihr Asylgesuch angenommen. Seither lebt die Familie in der Schweiz und ist hier übrigens bestens integriert. Die Möglichkeit, das Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung im Ausland zu stellen, hat Enrique und seiner Familie mit Sicherheit das Leben gerettet.</p><p>Wie beurteilt der Bundesrat vor diesem Hintergrund den Vorschlag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, diese Möglichkeit im Rahmen der Revision des Asylgesetzes aufzuheben?</p><p>Glaubt der Bundesrat nicht, dass dieses Vorhaben Menschen, deren Leben ernsthaft gefährdet ist (Artikel 3 AsylG), von vornherein unsere Türen verschliesst?</p>
- Revision des Asylgesetzes. Unerklärliche Aufhebung hilfreicher Massnahmen
Back to List