Begrenzung der Kaderlöhne des Bundes
- ShortId
-
09.3109
- Id
-
20093109
- Updated
-
28.07.2023 08:13
- Language
-
de
- Title
-
Begrenzung der Kaderlöhne des Bundes
- AdditionalIndexing
-
04;Lohn;leitende/r Bundesangestellte/r;Lohnpolitik;Lohnfestsetzung;Lohnkürzung;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
- L05K0702010304, Lohnfestsetzung
- L05K0702010306, Lohnkürzung
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K07020103, Lohnpolitik
- L05K0702010103, Lohn
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes sowie der entsprechenden Verordnung bestehen seit dem 1. Februar 2004 Rechtsgrundlagen über die Entlöhnung des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes. Entsprechend diesen Rechtsbestimmungen berichten die Unternehmen und Anstalten alljährlich den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates über die Anwendung des Kaderlohngesetzes und der Kaderlohnverordnung. Mitte Oktober 2008 hat der Bundesrat das Lohn-Reporting für das Jahr 2007 gutgeheissen. Dabei wurde festgestellt, dass die Landesregierung die Löhne der obersten Kader der Unternehmen und Anstalten des Bundes als "angemessen und massvoll" beurteilt. </p><p>Diese Beurteilung ist falsch, und es muss ihr entgegengetreten werden. So bezog zum Beispiel der CEO der SBB 2007 1,26 Millionen Franken Lohn. Dies entspricht einer Erhöhung von einer halben Million gegenüber dem Bezug seines Vorgängers im Jahr zuvor und einem dreifach höheren Lohn gegenüber einem Bundesrat. </p><p>Zusätzlich sind innert Jahresfrist die Entschädigungen des CEO der Post um 30 000 Franken und diejenige des CEO der Ruag um 85 000 Franken erhöht worden. Diese Zahlen sind weder angemessen noch massvoll, und es ist festzuhalten, dass der Bundesrat seine Aufgabe und Verantwortung betreffend Kaderlöhne des Bundes ungenügend wahrnimmt. Es muss heute festgestellt werden, dass die beim Erlass des Kaderlohngesetzes und der Kaderlohnverordnung in den Bundesrat gesetzten Erwartungen nicht erfüllt werden. Deshalb besteht rechtlicher Handlungsbedarf.</p>
- <p>1. Die Kaderlöhne der verselbstständigten Verwaltungseinheiten und Unternehmen des Bundes orientieren sich an der Kaderlohngesetzgebung (Art. 6a Bundespersonalgesetz, BPG, SR 172.220.1 und Kaderlohnverordnung, KadLV, SR 172.220.12). Darin festgehalten sind auch die Bemessungskriterien für die Honorare bzw. Entlöhnung der obersten Leitungsorgane sowie der Geschäftsleitung. Es sind dies die Kriterien unternehmerisches Risiko, Unternehmensgrösse sowie der Quervergleich mit der betreffenden Branche und dem Bund.</p><p>Künftig wird der Bund seine verselbstständigten Einheiten gemäss dem Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 und dem Zusatzbericht zum Corporate-Governance-Bericht vom 25. März 2009 personal- und entlöhnungspolitisch verstärkt steuern. So sieht der Zusatzbericht in den Leitsätzen 30 bis 33 vor, dass die personalrechtlichen Ausführungsbestimmungen bei Einheiten mit öffentlich-rechtlichem Personalstatut vom Bundesrat genehmigt werden. Diese Ausführungsbestimmungen enthalten unter anderem auch Grundsätze betreffend die Entlöhnung (maximaler Basislohn, Funktionsstufen, variable Lohnanteile). Verselbstständigte Einheiten mit privatrechtlichem Personalstatut erlassen ihr Personalreglement in eigener Kompetenz. Der Bund kann diesen Unternehmen aber im Rahmen der strategischen Ziele personalpolitische Vorgaben machen und damit die allgemein gehaltenen Kaderlohnvorschriften unternehmensspezifisch konkretisieren.</p><p>Der Bundesrat erachtet die erwähnten personalpolitischen Steuerungselemente als ausreichend. Die Festlegung der Löhne der Mitglieder der Geschäftsleitung verselbstständigter Verwaltungseinheiten und Unternehmen des Bundes durch den Bundesrat widerspricht den Grundsätzen der Eignerpolitik des Bundes.</p><p>2. Wesentlicher Bestandteil der Kaderlohnvorschriften ist die Berichterstattung. Die verselbstständigten Verwaltungseinheiten und Unternehmen des Bundes berichten dem Bundesrat jährlich über die Entlöhnung und andere finanziell relevante Arbeitsbedingungen. Dieser Bericht wird jeweils der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vorgelegt, und sie kann sich dazu äussern. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Kaderlohnreporting als Aufsichtsinstrument genügt, um die Höhe der Kaderlöhne zu überprüfen und wenn nötig steuernd einzugreifen. Weiter gehende Eingriffs- und Entscheidrechte lehnt er ab.</p><p>3. Die Kaderlohngesetzgebung sowie die Leitsätze des Zusatzberichts zum Corporate-Governance-Bericht sind für den Bundesrat ausreichend, um die Entlöhnungspolitik der Unternehmen und Anstalten des Bundes steuern zu können. Das Parlament und der Bundesrat haben sich bei der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes bewusst dagegen entschieden, absolute Lohnobergrenzen festzuschreiben. Die verselbstständigten Verwaltungseinheiten und Unternehmen des Bundes sind je nach Aufgabentyp unterschiedlichen unternehmerischen Risiken ausgesetzt und agieren in verschiedenen Branchen. Die Definition einer verbindlichen Obergrenze der Kaderlöhne in der Kaderlohngesetzgebung könnte diesem Umstand nicht angemessen Rechnung tragen.</p><p>Im Übrigen wird künftig bei verselbstständigten Verwaltungseinheiten des Bundes, deren Leistungen über Gebühren oder Abgeltungen des Bundes finanziert werden, der maximale Basislohn in den vom Bundesrat genehmigten personalrechtlichen Ausführungsbestimmungen festgelegt (30. Leitsatz des Zusatzberichts zum Corporate-Governance-Bericht). Bei den Unternehmen hingegen liegt die Verantwortung für die Lohnfestsetzung des obersten Kaders beim Verwaltungsrat.</p><p>4. Im Rahmen des Kaderlohnreportings beurteilen die zuständigen Departemente die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane der Unternehmen und Anstalten des Bundes. Der Bundesrat hat den Bericht über das Kaderlohnreporting 2007 gutgeheissen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat bereit, politische Verantwortung zu übernehmen und inskünftig die Kaderlöhne von Anstalten und Unternehmen des Bundes auf Antrag dieser sowie der Departemente selber festzulegen? </p><p>2. Ist er bereit, die Rechtsgrundlagen so zu ergänzen, dass inskünftig bei der Beschlussfassung betreffend Kaderlöhne der Finanzdelegation des Parlaments ein Antragsrecht zukommt? </p><p>3. Ist er bereit, die Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass inskünftig die Obergrenze der Kaderlöhne betragsmässig limitiert wird? </p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass mit der Gutheissung der Kaderlöhne für 2007 insbesondere betreffend CEO von SBB und PTT gegenüber der Öffentlichkeit ein falsches Zeichen gesetzt worden ist?</p>
- Begrenzung der Kaderlöhne des Bundes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes sowie der entsprechenden Verordnung bestehen seit dem 1. Februar 2004 Rechtsgrundlagen über die Entlöhnung des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes. Entsprechend diesen Rechtsbestimmungen berichten die Unternehmen und Anstalten alljährlich den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates über die Anwendung des Kaderlohngesetzes und der Kaderlohnverordnung. Mitte Oktober 2008 hat der Bundesrat das Lohn-Reporting für das Jahr 2007 gutgeheissen. Dabei wurde festgestellt, dass die Landesregierung die Löhne der obersten Kader der Unternehmen und Anstalten des Bundes als "angemessen und massvoll" beurteilt. </p><p>Diese Beurteilung ist falsch, und es muss ihr entgegengetreten werden. So bezog zum Beispiel der CEO der SBB 2007 1,26 Millionen Franken Lohn. Dies entspricht einer Erhöhung von einer halben Million gegenüber dem Bezug seines Vorgängers im Jahr zuvor und einem dreifach höheren Lohn gegenüber einem Bundesrat. </p><p>Zusätzlich sind innert Jahresfrist die Entschädigungen des CEO der Post um 30 000 Franken und diejenige des CEO der Ruag um 85 000 Franken erhöht worden. Diese Zahlen sind weder angemessen noch massvoll, und es ist festzuhalten, dass der Bundesrat seine Aufgabe und Verantwortung betreffend Kaderlöhne des Bundes ungenügend wahrnimmt. Es muss heute festgestellt werden, dass die beim Erlass des Kaderlohngesetzes und der Kaderlohnverordnung in den Bundesrat gesetzten Erwartungen nicht erfüllt werden. Deshalb besteht rechtlicher Handlungsbedarf.</p>
- <p>1. Die Kaderlöhne der verselbstständigten Verwaltungseinheiten und Unternehmen des Bundes orientieren sich an der Kaderlohngesetzgebung (Art. 6a Bundespersonalgesetz, BPG, SR 172.220.1 und Kaderlohnverordnung, KadLV, SR 172.220.12). Darin festgehalten sind auch die Bemessungskriterien für die Honorare bzw. Entlöhnung der obersten Leitungsorgane sowie der Geschäftsleitung. Es sind dies die Kriterien unternehmerisches Risiko, Unternehmensgrösse sowie der Quervergleich mit der betreffenden Branche und dem Bund.</p><p>Künftig wird der Bund seine verselbstständigten Einheiten gemäss dem Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 und dem Zusatzbericht zum Corporate-Governance-Bericht vom 25. März 2009 personal- und entlöhnungspolitisch verstärkt steuern. So sieht der Zusatzbericht in den Leitsätzen 30 bis 33 vor, dass die personalrechtlichen Ausführungsbestimmungen bei Einheiten mit öffentlich-rechtlichem Personalstatut vom Bundesrat genehmigt werden. Diese Ausführungsbestimmungen enthalten unter anderem auch Grundsätze betreffend die Entlöhnung (maximaler Basislohn, Funktionsstufen, variable Lohnanteile). Verselbstständigte Einheiten mit privatrechtlichem Personalstatut erlassen ihr Personalreglement in eigener Kompetenz. Der Bund kann diesen Unternehmen aber im Rahmen der strategischen Ziele personalpolitische Vorgaben machen und damit die allgemein gehaltenen Kaderlohnvorschriften unternehmensspezifisch konkretisieren.</p><p>Der Bundesrat erachtet die erwähnten personalpolitischen Steuerungselemente als ausreichend. Die Festlegung der Löhne der Mitglieder der Geschäftsleitung verselbstständigter Verwaltungseinheiten und Unternehmen des Bundes durch den Bundesrat widerspricht den Grundsätzen der Eignerpolitik des Bundes.</p><p>2. Wesentlicher Bestandteil der Kaderlohnvorschriften ist die Berichterstattung. Die verselbstständigten Verwaltungseinheiten und Unternehmen des Bundes berichten dem Bundesrat jährlich über die Entlöhnung und andere finanziell relevante Arbeitsbedingungen. Dieser Bericht wird jeweils der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte vorgelegt, und sie kann sich dazu äussern. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Kaderlohnreporting als Aufsichtsinstrument genügt, um die Höhe der Kaderlöhne zu überprüfen und wenn nötig steuernd einzugreifen. Weiter gehende Eingriffs- und Entscheidrechte lehnt er ab.</p><p>3. Die Kaderlohngesetzgebung sowie die Leitsätze des Zusatzberichts zum Corporate-Governance-Bericht sind für den Bundesrat ausreichend, um die Entlöhnungspolitik der Unternehmen und Anstalten des Bundes steuern zu können. Das Parlament und der Bundesrat haben sich bei der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes bewusst dagegen entschieden, absolute Lohnobergrenzen festzuschreiben. Die verselbstständigten Verwaltungseinheiten und Unternehmen des Bundes sind je nach Aufgabentyp unterschiedlichen unternehmerischen Risiken ausgesetzt und agieren in verschiedenen Branchen. Die Definition einer verbindlichen Obergrenze der Kaderlöhne in der Kaderlohngesetzgebung könnte diesem Umstand nicht angemessen Rechnung tragen.</p><p>Im Übrigen wird künftig bei verselbstständigten Verwaltungseinheiten des Bundes, deren Leistungen über Gebühren oder Abgeltungen des Bundes finanziert werden, der maximale Basislohn in den vom Bundesrat genehmigten personalrechtlichen Ausführungsbestimmungen festgelegt (30. Leitsatz des Zusatzberichts zum Corporate-Governance-Bericht). Bei den Unternehmen hingegen liegt die Verantwortung für die Lohnfestsetzung des obersten Kaders beim Verwaltungsrat.</p><p>4. Im Rahmen des Kaderlohnreportings beurteilen die zuständigen Departemente die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane der Unternehmen und Anstalten des Bundes. Der Bundesrat hat den Bericht über das Kaderlohnreporting 2007 gutgeheissen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat bereit, politische Verantwortung zu übernehmen und inskünftig die Kaderlöhne von Anstalten und Unternehmen des Bundes auf Antrag dieser sowie der Departemente selber festzulegen? </p><p>2. Ist er bereit, die Rechtsgrundlagen so zu ergänzen, dass inskünftig bei der Beschlussfassung betreffend Kaderlöhne der Finanzdelegation des Parlaments ein Antragsrecht zukommt? </p><p>3. Ist er bereit, die Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass inskünftig die Obergrenze der Kaderlöhne betragsmässig limitiert wird? </p><p>4. Ist er nicht auch der Meinung, dass mit der Gutheissung der Kaderlöhne für 2007 insbesondere betreffend CEO von SBB und PTT gegenüber der Öffentlichkeit ein falsches Zeichen gesetzt worden ist?</p>
- Begrenzung der Kaderlöhne des Bundes
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