Besteuerung der Alimente bei geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern
- ShortId
-
09.3129
- Id
-
20093129
- Updated
-
28.07.2023 13:18
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung der Alimente bei geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern
- AdditionalIndexing
-
24;Unterhaltspflicht;Steuerabzug;geschiedene Person;getrennt lebende Person;Steuerbelastung
- 1
-
- L04K01030108, Unterhaltspflicht
- L04K01030501, geschiedene Person
- L04K01030502, getrennt lebende Person
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11070308, Steuerbelastung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates wäre neu eine hälftige Aufteilung des Kinderabzuges zwischen geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern möglich, jedoch nur unter Verzicht auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen. Die alleinige Aufteilung des Kinderabzugs darf jedoch nicht zu einer steuerlichen Bestrafung des alimentenpflichtigen Elternteils führen. Die Argumentation, eine doppelte Entlastung (Kinderabzug und Abzug für Alimente) müsse vermieden werden, ist rein formeller Natur und dient hier lediglich der Umgehung einer echten Entlastung von geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern und deren Kindern. Ebenso ist der Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen bei Erreichen der Volljährigkeit der Kinder ungerecht, da sich weder die familiäre noch die finanzielle Situation materiell geändert haben, solange die Kinder noch in Ausbildung stehen. In beiden Fällen führt der Verlust der Abzugsfähigkeit für den alimentenpflichtigen Elternteil zu einer Erhöhung der Steuern und kann diesen damit in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringen. Dies muss in einer wirklich familien- und kindergerechten Lösung unbedingt vermieden werden.</p>
- <p>Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht abziehbar. Eine Ausnahmeregelung besteht einzig dann, wenn Eltern mit minderjährigen Kindern getrennt leben. Nach der geltenden Alimentenbesteuerung sind Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein mündiges Kind fliessen, sind weder vom Kind selbst noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie", wie dies bei intakten Familien, d. h. bei nichtgetrennten Eltern mit volljährigen (und auch schon mit minderjährigen) Kindern, stets der Fall ist.</p><p>Allerdings kann im Recht der direkten Bundessteuer nach geltender Praxis der Alimentenleistende aus Billigkeitserwägungen den Unterstützungsabzug geltend machen. Dem anderen Elternteil, bei dem das mündig gewordene Kind wohnt, steht zudem der Kinderabzug zu. Getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen somit bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen.</p><p>Die vom Motionär geforderte Abzugsfähigkeit der Alimentenleistungen an volljährige Kinder in Ausbildung wäre deshalb nicht sachgerecht und würde die bestehende steuerliche Benachteiligung der Ehepaare in intakter Ehe noch verschärfen. Die eidgenössischen Räte haben denn auch frühere Vorstösse mit gleicher Zielsetzung abgelehnt (Motionen 06.3305 und 06.3297). Der Bundesrat hat wiederholt die Meinung vertreten, dass er die geltende Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte Lösung betrachtet (Interpellation 96.3638 und Motionen 99.3482, 02.3718 und 05.3319). Trotzdem überwies das Parlament die letztgenannte Motion, welche verlangt, dass die gesetzlichen Vorschriften so zu ändern sind, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von geschiedenen oder in Trennung lebenden Steuerpflichtigen korrigiert wird, die gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder haben und diese abwechselnd betreuen.</p><p>In der Botschaft zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern schlägt der Bundesrat vor, grundsätzlich an der bestehenden Alimentenbesteuerung festzuhalten. In Erfüllung der Motion Parmelin soll jedoch bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht neu jeder Elternteil den halben Kinderabzug geltend machen können. Sofern tatsächlich eine alternierende Betreuung der Kinder in gleichem Umfang stattfindet, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass keine Alimente für die Kinder geschuldet werden. Die hälftige Aufteilung soll daher nur zur Anwendung kommen, wenn keine Unterhaltsleistungen für das Kind von einem Elternteil an den anderen fliessen. Dies ist auch verfassungsrechtlich und steuersystematisch gerechtfertigt, da es sonst zu einer ungerechtfertigten Doppelentlastung (Kinderabzug und Alimentenabzug) bei einem Elternteil kommt. Soll auf diese Voraussetzung verzichtet werden, wie dies der Motionär fordert, würde der andere Elternteil benachteiligt, weil er einerseits die Unterhaltsleistungen für das Kind vollständig versteuern muss, andererseits aber nur noch den halben Kinderabzug geltend machen kann. Wenn bei gemeinsamem Sorgerecht Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen fliessen, soll daher sachgerechterweise weiterhin die alimentenleistende Person diese abziehen und der andere Elternteil den vollen Kinderabzug geltend machen können, wie dies auch bei Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht heute der Fall ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzeserlasse dahingehend anzupassen, dass bei geschiedenen oder getrenntlebenden alimentenpflichtigen Eltern die steuerliche Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen erhalten bleibt, sowohl bei einer hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs wie auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder, sofern die Kinder noch in Ausbildung stehen.</p>
- Besteuerung der Alimente bei geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates wäre neu eine hälftige Aufteilung des Kinderabzuges zwischen geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern möglich, jedoch nur unter Verzicht auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen. Die alleinige Aufteilung des Kinderabzugs darf jedoch nicht zu einer steuerlichen Bestrafung des alimentenpflichtigen Elternteils führen. Die Argumentation, eine doppelte Entlastung (Kinderabzug und Abzug für Alimente) müsse vermieden werden, ist rein formeller Natur und dient hier lediglich der Umgehung einer echten Entlastung von geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern und deren Kindern. Ebenso ist der Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen bei Erreichen der Volljährigkeit der Kinder ungerecht, da sich weder die familiäre noch die finanzielle Situation materiell geändert haben, solange die Kinder noch in Ausbildung stehen. In beiden Fällen führt der Verlust der Abzugsfähigkeit für den alimentenpflichtigen Elternteil zu einer Erhöhung der Steuern und kann diesen damit in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringen. Dies muss in einer wirklich familien- und kindergerechten Lösung unbedingt vermieden werden.</p>
- <p>Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht abziehbar. Eine Ausnahmeregelung besteht einzig dann, wenn Eltern mit minderjährigen Kindern getrennt leben. Nach der geltenden Alimentenbesteuerung sind Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein mündiges Kind fliessen, sind weder vom Kind selbst noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie", wie dies bei intakten Familien, d. h. bei nichtgetrennten Eltern mit volljährigen (und auch schon mit minderjährigen) Kindern, stets der Fall ist.</p><p>Allerdings kann im Recht der direkten Bundessteuer nach geltender Praxis der Alimentenleistende aus Billigkeitserwägungen den Unterstützungsabzug geltend machen. Dem anderen Elternteil, bei dem das mündig gewordene Kind wohnt, steht zudem der Kinderabzug zu. Getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen somit bevorzugt, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen.</p><p>Die vom Motionär geforderte Abzugsfähigkeit der Alimentenleistungen an volljährige Kinder in Ausbildung wäre deshalb nicht sachgerecht und würde die bestehende steuerliche Benachteiligung der Ehepaare in intakter Ehe noch verschärfen. Die eidgenössischen Räte haben denn auch frühere Vorstösse mit gleicher Zielsetzung abgelehnt (Motionen 06.3305 und 06.3297). Der Bundesrat hat wiederholt die Meinung vertreten, dass er die geltende Alimentenbesteuerung als insgesamt gerechte Lösung betrachtet (Interpellation 96.3638 und Motionen 99.3482, 02.3718 und 05.3319). Trotzdem überwies das Parlament die letztgenannte Motion, welche verlangt, dass die gesetzlichen Vorschriften so zu ändern sind, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von geschiedenen oder in Trennung lebenden Steuerpflichtigen korrigiert wird, die gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder haben und diese abwechselnd betreuen.</p><p>In der Botschaft zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern schlägt der Bundesrat vor, grundsätzlich an der bestehenden Alimentenbesteuerung festzuhalten. In Erfüllung der Motion Parmelin soll jedoch bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht neu jeder Elternteil den halben Kinderabzug geltend machen können. Sofern tatsächlich eine alternierende Betreuung der Kinder in gleichem Umfang stattfindet, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass keine Alimente für die Kinder geschuldet werden. Die hälftige Aufteilung soll daher nur zur Anwendung kommen, wenn keine Unterhaltsleistungen für das Kind von einem Elternteil an den anderen fliessen. Dies ist auch verfassungsrechtlich und steuersystematisch gerechtfertigt, da es sonst zu einer ungerechtfertigten Doppelentlastung (Kinderabzug und Alimentenabzug) bei einem Elternteil kommt. Soll auf diese Voraussetzung verzichtet werden, wie dies der Motionär fordert, würde der andere Elternteil benachteiligt, weil er einerseits die Unterhaltsleistungen für das Kind vollständig versteuern muss, andererseits aber nur noch den halben Kinderabzug geltend machen kann. Wenn bei gemeinsamem Sorgerecht Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen fliessen, soll daher sachgerechterweise weiterhin die alimentenleistende Person diese abziehen und der andere Elternteil den vollen Kinderabzug geltend machen können, wie dies auch bei Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht heute der Fall ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzeserlasse dahingehend anzupassen, dass bei geschiedenen oder getrenntlebenden alimentenpflichtigen Eltern die steuerliche Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen erhalten bleibt, sowohl bei einer hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs wie auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder, sofern die Kinder noch in Ausbildung stehen.</p>
- Besteuerung der Alimente bei geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern
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