Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge. Beibehaltung der LSVA-Kategorie für sieben Jahre
- ShortId
-
09.3133
- Id
-
20093133
- Updated
-
14.11.2025 08:05
- Language
-
de
- Title
-
Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge. Beibehaltung der LSVA-Kategorie für sieben Jahre
- AdditionalIndexing
-
48;Tarif;Nutzfahrzeug;Festpreis;Rechtssicherheit;Schwerverkehrsabgabe;Investitionsschutz;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L06K110503020101, Tarif
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L05K1109010603, Investitionsschutz
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L05K1105030201, Festpreis
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Motion 08.3264 ("Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge. Klare gesetzliche Vorgaben für Abklassierungen") verlangte Nationalrat Adrian Amstutz, dass Fahrzeuge für mindestens zehn Jahre in der billigsten Abgabekategorie eingeteilt bleiben. Der Nationalrat hat diese Motion am 2. Oktober 2008 mit 97 gegen 79 Stimmen abgelehnt. Sowohl in der Antwort des Bundesrats als auch bei der Debatte der eidgenössischen Räte wurde jedoch Verständnis darüber gezeigt, dass "die Transporteure wegen betrieblicher und wirtschaftlicher Notwendigkeiten ein Interesse an grösstmöglicher Investitionssicherheit haben". Für sie ist die Investitionssicherheit das einzige Mittel, um die Kosten für die Anschaffung, Erhaltung und Amortisierung langfristig und wirtschaftlich zuverlässig zu errechnen.</p><p>In der heutigen, schwierigen Wirtschaftslage, in der nun auch im Transportsektor die Einführung von Kurzarbeit ein Thema geworden ist, avanciert die Investitionssicherheit für Transportunternehmen zu einem Faktor wirtschaftlichen Überlebens und so zu einem Mittel, um Arbeitsstellen zu erhalten. Heute ist es für die Wirtschaft und insbesondere den Transportsektor wichtiger als je zuvor, die Wertentwicklung einer getätigten Investition mit Sicherheit verfolgen zu können. In der freien Marktwirtschaft herrscht grosse Unsicherheit. Der Bund muss daher klare gesetzliche Massstäbe für die Festlegung der Abgaben setzen und künftige Abklassierungen so regeln, dass sie zeitlich klar vorhersehbar sind. </p><p>Da die Motion Amstutz abgelehnt wurde, gilt es, einen Kompromiss anzustreben: Die Investitionssicherheit soll für sieben Jahre anstatt für zehn Jahre garantiert werden. Die Nutzfahrzeuge sollen zudem nicht der billigsten Abgabekategorie zugeordnet werden, sondern der Abgabekategorie, die zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung für sie galt, und diese mindestens sieben Jahre nicht wechseln.</p>
- <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs und der Strassentransportbranche nach grösstmöglicher Investitionssicherheit. Der Bundesrat hat dies bereits bei der Behandlung der Motion Amstutz 08.3264 anerkannt. Gleichzeitig hat der Bundesrat auf die Grenzen hingewiesen, diesem Anliegen zu entsprechen:</p><p>1. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist ein wichtiger Pfeiler der Verlagerungspolitik. Zusammen mit anderen Verlagerungsmassnahmen hat die LSVA zu einem Rückgang der alpenquerenden Lastwagenzahl zwischen 2000 und 2008 um über 9 Prozent geführt. Dank der gewichts- und emissionsabhängigen Tarifgestaltung wurde die Auslastung erhöht, die Anzahl der Leerfahrten reduziert und die Fahrzeugflotte schneller erneuert. 2001 betrug der Anteil der von Fahrzeugen der Emissionsklassen 0 und 1 auf schweizerischem Staatsgebiet gefahrenen Kilometer 39 Prozent an der gesamten Fahrleistung; 2008 waren es gerade noch 5 Prozent. Im Gegensatz dazu nahm der Anteil der Emissionsklassen 4 und 5 an der gesamten Fahrleistung jedes Jahr stetig zu. Im Jahr 2008 lag der Anteil dieser beiden Klassen an der Fahrleistung über 35 Prozent. </p><p>2. Investitionssicherheit ist ein nachvollziehbares Interesse aller Investoren in allen Branchen. Die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise oder die hohen Treibstoffpreise im Jahre 2008 treffen ebenfalls alle Branchen. Massnahmen zur Verbesserung der Situation in einer einzelnen Branche müssen daher genau geprüft werden.</p><p>Der Vorschlag des Interpellanten kann in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Fahrzeuge aller drei Tarifkategorien während mindestens sieben Jahren in der zugeteilten Kategorie eingereiht bleiben sollen. Das hätte zur Folge, dass ein Fahrzeug nicht vor Ablauf einer Mindestdauer von 14 Jahren in die höchste Tarifkategorie abklassiert würde. Angesichts der Tatsache, dass die Amortisationsfrist für Nutzfahrzeuge in der Schweiz in Abhängigkeit von der Fahrleistung zwischen 8 und 12 Jahre beträgt, dürften fast alle Lastwagen während der ganzen Betriebszeit in der günstigsten oder mittleren Tarifkategorie verbleiben. Eine solche Massnahme würde die über die LSVA geschaffenen Anreize für den Kauf von emissionsärmeren Fahrzeugen allerdings deutlich herabsetzen.</p><p>Ausserdem würde der gewichtete Durchschnitt, der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) auf 2,70 Rappen pro Tonnenkilometer vereinbart wurde, stark unterschritten, wenn nur ein kleiner Anteil des Schwerverkehrs den höchsten Abgabesatz entrichten müsste. Um den angestrebten gewichteten Durchschnitt wieder zu erreichen, wäre insbesondere der Tarif der günstigsten Abgabekategorie anzuheben. Dies würde jene Unternehmen benachteiligen, die Fahrzeuge angeschafft haben, die die aktuellsten Emissionsnormen erfüllen.</p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass sämtliche Anpassungen der Kriterien für das Festlegen der LSVA nicht einseitig von der Schweiz im Schwerverkehrsabgabegesetz (SR 641.81) oder in der dazugehörigen Verordnung (SR 641.811) vorgenommen werden können. Diese Anpassungen bedürfen entsprechender Verhandlungen mit der EU. Nach Artikel 40 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens überprüft der Gemischte Ausschuss, der für die Anwendung des Abkommens zuständig ist, alle zwei Jahre den Anteil der Fahrzeuge je Abgabekategorie. Falls notwendig, kann er die Zuordnung der Emissionsklassen auf die Abgabekategorien neu vornehmen, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks und der Entwicklung der Euro-Norm-Kategorien Rechnung zu tragen.</p><p>Der Mechanismus der LSVA hat bereits heute zu einer Investitionssicherheit für Unternehmen von mindestens sechs Jahren geführt. Dies gilt für Unternehmen, die Fahrzeuge der besten Emissionskategorie angeschafft haben, sobald diese Fahrzeuge auf dem Markt erhältlich waren. Euro-3-Fahrzeuge verblieben insgesamt sogar acht Jahre in der günstigsten Abgabekategorie.</p><p>Aus den dargelegten Gründen kann der Bundesrat der Motion nicht zustimmen. Zur Verbesserung der Investitionssicherheit wird der Bundesrat jedoch mit der EU im Rahmen des Gemischten Ausschusses die Möglichkeit prüfen, Fahrzeuge der strengsten Emissionskategorie nicht vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren in die mittlere Abgabekategorie abzuklassieren. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, in dem diese Emissionskategorie für Neufahrzeuge obligatorisch ist. Diese siebenjährige Frist würde nur für die günstigste Abgabekategorie gelten und - aus den dargelegten Gründen - nicht auch für die mittlere Abgabekategorie. Das bedeutet, dass die Euro-4-Kategorie nicht vor Oktober 2012 und die Euro-5-Kategorie nicht vor Oktober 2015 abklassiert würde.</p><p>Gemäss Artikel 40 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens legt der Gemischte Ausschuss den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen zur Entwicklung der Fahrzeugflotte fest. Diese Untersuchungen werden alle zwei Jahre durchgeführt. Je nach Entwicklung der Fahrzeugflotte kann der gewichtete Durchschnitt deutlich unter den im Landverkehrsabkommen vereinbarten Wert von 325 Franken sinken. Der Bundesrat behält sich daher vor, die LSVA-Tarife entsprechend anzupassen, ohne die neuste Emissionskategorie abzuklassieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer gesetzlichen Regelung (Schwerverkehrsabgabegesetz, SR 641.81; Schwerverkehrsabgabeverordnung, SR 641.811) zu gewährleisten, dass Fahrzeuge für mindestens sieben Jahre in derselben Kategorie für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eingeteilt bleiben. Die Siebenjahresfrist soll mit dem Zeitpunkt beginnen, ab dem nur noch neue Fahrzeuge der betreffenden Eurokategorie immatrikuliert werden können.</p>
- Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge. Beibehaltung der LSVA-Kategorie für sieben Jahre
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Motion 08.3264 ("Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge. Klare gesetzliche Vorgaben für Abklassierungen") verlangte Nationalrat Adrian Amstutz, dass Fahrzeuge für mindestens zehn Jahre in der billigsten Abgabekategorie eingeteilt bleiben. Der Nationalrat hat diese Motion am 2. Oktober 2008 mit 97 gegen 79 Stimmen abgelehnt. Sowohl in der Antwort des Bundesrats als auch bei der Debatte der eidgenössischen Räte wurde jedoch Verständnis darüber gezeigt, dass "die Transporteure wegen betrieblicher und wirtschaftlicher Notwendigkeiten ein Interesse an grösstmöglicher Investitionssicherheit haben". Für sie ist die Investitionssicherheit das einzige Mittel, um die Kosten für die Anschaffung, Erhaltung und Amortisierung langfristig und wirtschaftlich zuverlässig zu errechnen.</p><p>In der heutigen, schwierigen Wirtschaftslage, in der nun auch im Transportsektor die Einführung von Kurzarbeit ein Thema geworden ist, avanciert die Investitionssicherheit für Transportunternehmen zu einem Faktor wirtschaftlichen Überlebens und so zu einem Mittel, um Arbeitsstellen zu erhalten. Heute ist es für die Wirtschaft und insbesondere den Transportsektor wichtiger als je zuvor, die Wertentwicklung einer getätigten Investition mit Sicherheit verfolgen zu können. In der freien Marktwirtschaft herrscht grosse Unsicherheit. Der Bund muss daher klare gesetzliche Massstäbe für die Festlegung der Abgaben setzen und künftige Abklassierungen so regeln, dass sie zeitlich klar vorhersehbar sind. </p><p>Da die Motion Amstutz abgelehnt wurde, gilt es, einen Kompromiss anzustreben: Die Investitionssicherheit soll für sieben Jahre anstatt für zehn Jahre garantiert werden. Die Nutzfahrzeuge sollen zudem nicht der billigsten Abgabekategorie zugeordnet werden, sondern der Abgabekategorie, die zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung für sie galt, und diese mindestens sieben Jahre nicht wechseln.</p>
- <p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs und der Strassentransportbranche nach grösstmöglicher Investitionssicherheit. Der Bundesrat hat dies bereits bei der Behandlung der Motion Amstutz 08.3264 anerkannt. Gleichzeitig hat der Bundesrat auf die Grenzen hingewiesen, diesem Anliegen zu entsprechen:</p><p>1. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist ein wichtiger Pfeiler der Verlagerungspolitik. Zusammen mit anderen Verlagerungsmassnahmen hat die LSVA zu einem Rückgang der alpenquerenden Lastwagenzahl zwischen 2000 und 2008 um über 9 Prozent geführt. Dank der gewichts- und emissionsabhängigen Tarifgestaltung wurde die Auslastung erhöht, die Anzahl der Leerfahrten reduziert und die Fahrzeugflotte schneller erneuert. 2001 betrug der Anteil der von Fahrzeugen der Emissionsklassen 0 und 1 auf schweizerischem Staatsgebiet gefahrenen Kilometer 39 Prozent an der gesamten Fahrleistung; 2008 waren es gerade noch 5 Prozent. Im Gegensatz dazu nahm der Anteil der Emissionsklassen 4 und 5 an der gesamten Fahrleistung jedes Jahr stetig zu. Im Jahr 2008 lag der Anteil dieser beiden Klassen an der Fahrleistung über 35 Prozent. </p><p>2. Investitionssicherheit ist ein nachvollziehbares Interesse aller Investoren in allen Branchen. Die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise oder die hohen Treibstoffpreise im Jahre 2008 treffen ebenfalls alle Branchen. Massnahmen zur Verbesserung der Situation in einer einzelnen Branche müssen daher genau geprüft werden.</p><p>Der Vorschlag des Interpellanten kann in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Fahrzeuge aller drei Tarifkategorien während mindestens sieben Jahren in der zugeteilten Kategorie eingereiht bleiben sollen. Das hätte zur Folge, dass ein Fahrzeug nicht vor Ablauf einer Mindestdauer von 14 Jahren in die höchste Tarifkategorie abklassiert würde. Angesichts der Tatsache, dass die Amortisationsfrist für Nutzfahrzeuge in der Schweiz in Abhängigkeit von der Fahrleistung zwischen 8 und 12 Jahre beträgt, dürften fast alle Lastwagen während der ganzen Betriebszeit in der günstigsten oder mittleren Tarifkategorie verbleiben. Eine solche Massnahme würde die über die LSVA geschaffenen Anreize für den Kauf von emissionsärmeren Fahrzeugen allerdings deutlich herabsetzen.</p><p>Ausserdem würde der gewichtete Durchschnitt, der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) auf 2,70 Rappen pro Tonnenkilometer vereinbart wurde, stark unterschritten, wenn nur ein kleiner Anteil des Schwerverkehrs den höchsten Abgabesatz entrichten müsste. Um den angestrebten gewichteten Durchschnitt wieder zu erreichen, wäre insbesondere der Tarif der günstigsten Abgabekategorie anzuheben. Dies würde jene Unternehmen benachteiligen, die Fahrzeuge angeschafft haben, die die aktuellsten Emissionsnormen erfüllen.</p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass sämtliche Anpassungen der Kriterien für das Festlegen der LSVA nicht einseitig von der Schweiz im Schwerverkehrsabgabegesetz (SR 641.81) oder in der dazugehörigen Verordnung (SR 641.811) vorgenommen werden können. Diese Anpassungen bedürfen entsprechender Verhandlungen mit der EU. Nach Artikel 40 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens überprüft der Gemischte Ausschuss, der für die Anwendung des Abkommens zuständig ist, alle zwei Jahre den Anteil der Fahrzeuge je Abgabekategorie. Falls notwendig, kann er die Zuordnung der Emissionsklassen auf die Abgabekategorien neu vornehmen, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks und der Entwicklung der Euro-Norm-Kategorien Rechnung zu tragen.</p><p>Der Mechanismus der LSVA hat bereits heute zu einer Investitionssicherheit für Unternehmen von mindestens sechs Jahren geführt. Dies gilt für Unternehmen, die Fahrzeuge der besten Emissionskategorie angeschafft haben, sobald diese Fahrzeuge auf dem Markt erhältlich waren. Euro-3-Fahrzeuge verblieben insgesamt sogar acht Jahre in der günstigsten Abgabekategorie.</p><p>Aus den dargelegten Gründen kann der Bundesrat der Motion nicht zustimmen. Zur Verbesserung der Investitionssicherheit wird der Bundesrat jedoch mit der EU im Rahmen des Gemischten Ausschusses die Möglichkeit prüfen, Fahrzeuge der strengsten Emissionskategorie nicht vor Ablauf einer Frist von sieben Jahren in die mittlere Abgabekategorie abzuklassieren. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, in dem diese Emissionskategorie für Neufahrzeuge obligatorisch ist. Diese siebenjährige Frist würde nur für die günstigste Abgabekategorie gelten und - aus den dargelegten Gründen - nicht auch für die mittlere Abgabekategorie. Das bedeutet, dass die Euro-4-Kategorie nicht vor Oktober 2012 und die Euro-5-Kategorie nicht vor Oktober 2015 abklassiert würde.</p><p>Gemäss Artikel 40 Absatz 6 des Landverkehrsabkommens legt der Gemischte Ausschuss den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen zur Entwicklung der Fahrzeugflotte fest. Diese Untersuchungen werden alle zwei Jahre durchgeführt. Je nach Entwicklung der Fahrzeugflotte kann der gewichtete Durchschnitt deutlich unter den im Landverkehrsabkommen vereinbarten Wert von 325 Franken sinken. Der Bundesrat behält sich daher vor, die LSVA-Tarife entsprechend anzupassen, ohne die neuste Emissionskategorie abzuklassieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer gesetzlichen Regelung (Schwerverkehrsabgabegesetz, SR 641.81; Schwerverkehrsabgabeverordnung, SR 641.811) zu gewährleisten, dass Fahrzeuge für mindestens sieben Jahre in derselben Kategorie für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eingeteilt bleiben. Die Siebenjahresfrist soll mit dem Zeitpunkt beginnen, ab dem nur noch neue Fahrzeuge der betreffenden Eurokategorie immatrikuliert werden können.</p>
- Investitionssicherheit für Nutzfahrzeuge. Beibehaltung der LSVA-Kategorie für sieben Jahre
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