Versicherungsschutz bei Leasingverträgen
- ShortId
-
09.3137
- Id
-
20093137
- Updated
-
27.07.2023 19:50
- Language
-
de
- Title
-
Versicherungsschutz bei Leasingverträgen
- AdditionalIndexing
-
15;24;Schuldner/in;Versicherungsschutz;Konsumkredit;Leihe
- 1
-
- L04K11100120, Versicherungsschutz
- L04K11040305, Konsumkredit
- L05K0507020105, Leihe
- L06K110403010204, Schuldner/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Arbeitsplatzverluste oder eine plötzliche Arbeitsunfähigkeit bringen Schuldner in Probleme, da ohne geregeltes Salär die Zinsen sowie die Kreditkosten nicht mehr bezahlt werden können und der Kredit nicht mehr zurückgeführt werden kann. Heute ist eine Versicherung freiwillig und wird vor allem bei Schuldnern mit geringer Bonität oft ausgeschlagen, da damit weitere Kosten anfallen würden. </p><p>Nur wenige Institute bieten zum jetzigen Zeitpunkt diese kostenpflichtige Dienstleistung an. Durch eine obligatorische Versicherung solcher nichtabschätzbarer Risiken können die Kosten nach dem Solidaritätsprinzip auf viele Schultern verteilt und daher für den einzelnen Schuldner tief gehalten werden. Dadurch sind künftig auch Schuldner mit schlechter Bonität für ihren ungedeckten Kredit versichert. Somit reduziert sich auch das Kreditausfallrisiko für die Finanzinstitute.</p>
- <p>Das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) brachte die Einführung einer Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28-31 KKG). Diese orientiert sich an der Situation des Konsumenten im Zeitpunkt der Kreditaufnahme. Der Gesetzgeber war sich bei Erlass des KKG bewusst, dass die finanziellen Probleme auch erst später auftauchen können. Er wollte diese aber nicht im KKG lösen. Stattdessen verwies der Bundesrat in seiner Botschaft vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (BBl 1999 III 3155) auf die im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vorgesehenen Instrumente des Privatkonkurses (Art. 191) und der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (Art. 333-336) sowie auf die Möglichkeit, freiwillig eine Restschuldversicherung abzuschliessen (Ziff. 142.2 der Botschaft).</p><p>Eine obligatorische Restschuldversicherung stellt dieses Konzept ohne Not infrage. Der soziale Schutz, der im Zusammenhang mit den Wechselfällen des Lebens und ihren finanziellen Auswirkungen nötig ist, stellt eine Aufgabe dar, die den Rahmen des KKG sprengt. Entsprechend sorgen die Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherung für das nötige Ersatzeinkommen bei Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Invalidät. Eine obligatorische Restschuldversicherung, wie sie der Motionär vorschlägt, würde dem Kreditgeber als zusätzliche Garantie dienen. Eine Notwendigkeit dafür ist nicht ersichtlich, ganz besonders dann nicht, wenn man die Situation des Kreditgebers mit jener der übrigen Gläubiger des Konsumenten vergleicht. Eine obligatorische Restschuldversicherung würde so bloss zu einer weiteren Verteuerung des Kredits für den Konsumenten führen und hätte zusätzliche praktische Schwierigkeiten zur Folge, wenn sich schliesslich kein Unternehmen bereitfände, das entsprechende Risiko zu versichern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit zu unterbreiten, welche eine obligatorische Versicherung für Arbeitsplatzverlust und Arbeitsunfähigkeit bei Konsumkrediten vorsieht.</p>
- Versicherungsschutz bei Leasingverträgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Arbeitsplatzverluste oder eine plötzliche Arbeitsunfähigkeit bringen Schuldner in Probleme, da ohne geregeltes Salär die Zinsen sowie die Kreditkosten nicht mehr bezahlt werden können und der Kredit nicht mehr zurückgeführt werden kann. Heute ist eine Versicherung freiwillig und wird vor allem bei Schuldnern mit geringer Bonität oft ausgeschlagen, da damit weitere Kosten anfallen würden. </p><p>Nur wenige Institute bieten zum jetzigen Zeitpunkt diese kostenpflichtige Dienstleistung an. Durch eine obligatorische Versicherung solcher nichtabschätzbarer Risiken können die Kosten nach dem Solidaritätsprinzip auf viele Schultern verteilt und daher für den einzelnen Schuldner tief gehalten werden. Dadurch sind künftig auch Schuldner mit schlechter Bonität für ihren ungedeckten Kredit versichert. Somit reduziert sich auch das Kreditausfallrisiko für die Finanzinstitute.</p>
- <p>Das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) brachte die Einführung einer Kreditfähigkeitsprüfung (Art. 28-31 KKG). Diese orientiert sich an der Situation des Konsumenten im Zeitpunkt der Kreditaufnahme. Der Gesetzgeber war sich bei Erlass des KKG bewusst, dass die finanziellen Probleme auch erst später auftauchen können. Er wollte diese aber nicht im KKG lösen. Stattdessen verwies der Bundesrat in seiner Botschaft vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (BBl 1999 III 3155) auf die im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vorgesehenen Instrumente des Privatkonkurses (Art. 191) und der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung (Art. 333-336) sowie auf die Möglichkeit, freiwillig eine Restschuldversicherung abzuschliessen (Ziff. 142.2 der Botschaft).</p><p>Eine obligatorische Restschuldversicherung stellt dieses Konzept ohne Not infrage. Der soziale Schutz, der im Zusammenhang mit den Wechselfällen des Lebens und ihren finanziellen Auswirkungen nötig ist, stellt eine Aufgabe dar, die den Rahmen des KKG sprengt. Entsprechend sorgen die Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherung für das nötige Ersatzeinkommen bei Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Invalidät. Eine obligatorische Restschuldversicherung, wie sie der Motionär vorschlägt, würde dem Kreditgeber als zusätzliche Garantie dienen. Eine Notwendigkeit dafür ist nicht ersichtlich, ganz besonders dann nicht, wenn man die Situation des Kreditgebers mit jener der übrigen Gläubiger des Konsumenten vergleicht. Eine obligatorische Restschuldversicherung würde so bloss zu einer weiteren Verteuerung des Kredits für den Konsumenten führen und hätte zusätzliche praktische Schwierigkeiten zur Folge, wenn sich schliesslich kein Unternehmen bereitfände, das entsprechende Risiko zu versichern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit zu unterbreiten, welche eine obligatorische Versicherung für Arbeitsplatzverlust und Arbeitsunfähigkeit bei Konsumkrediten vorsieht.</p>
- Versicherungsschutz bei Leasingverträgen
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