Konsumkredite. Weniger Risiko für junge Menschen
- ShortId
-
09.3138
- Id
-
20093138
- Updated
-
28.07.2023 08:09
- Language
-
de
- Title
-
Konsumkredite. Weniger Risiko für junge Menschen
- AdditionalIndexing
-
15;24;junger Mensch;Konsumkredit;Zahlungsfähigkeit
- 1
-
- L04K11040305, Konsumkredit
- L05K0107010204, junger Mensch
- L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz über den Konsumkredit sieht in Artikel 28 Absatz 4 vor, die Kreditfähigkeitsprüfung auf eine Amortisationsdauer von 36 Monaten auszurichten, selbst wenn der Kredit nicht innerhalb dieser Zeitspanne zurückbezahlt wird. Diese Zeitdauer ist für erwachsene Personen im Erwerbsleben durchaus vernünftig, kann für Menschen unter 25 Jahren aber ein Problem darstellen. Zwischen 18 und 25 Jahren werden die bedeutendsten Weichen im Leben gestellt, und gerade junge Menschen können häufig nicht abschätzen, wie sie sich in den nächsten drei Jahren entwickeln werden. Zudem verändern sich in dieser Zeit häufig die Lebensumstände, beispielsweise durch ein weiterführendes Studium, eine Zweitausbildung oder die Gründung einer Familie. Längerfristige Schulden können solche Pläne verhindern und so Ausbildungsmöglichkeiten verbauen. </p><p>Die Reduktion der Kreditdauer auf 24 Monate in der Berechnung der Kreditfähigkeit wahrt die Möglichkeit der Kreditaufnahme, ermöglicht aber gleichzeitig eine realistischere oder vorsichtigere Abschätzung sich verändernder Lebenssituationen.</p>
- <p>Artikel 28 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) beschränkt die Laufzeit, soweit es um die Beurteilung der Kreditfähigkeit geht. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Kreditfähigkeitsprüfung durch das Vereinbaren zu langer Laufzeiten ausgehöhlt wird. Die Regelung hat zur Folge, dass bei einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten nicht das ganze verfügbare Einkommen für die Rückzahlung des Kredits beansprucht wird. Dem Konsumenten verbleibt in diesem Fall also immer mehr als das Existenzminimum. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird damit nicht zur Gänze von der Pflicht, den gewährten Kredit zurückzuzahlen, in Anspruch genommen; vielmehr hat er für die Zukunft eine Sicherheitsmarge. Die bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu respektierende Dauer von 36 Monaten wurde vom Parlament nach ausgiebiger Debatte festgelegt (AB 1999 N 1908ff.), nachdem der Bundesrat in seiner Botschaft 24 Monate vorgeschlagen hatte (BBl 1999 III 3197). Es sind keine Argumente ersichtlich, um auf diesen Entscheid des Gesetzgebers zurückzukommen.</p><p>Auch besteht kein Grund, Personen zwischen 18 und 25 Jahren unterschiedlich zu behandeln. Eine Person, die älter ist, ist keineswegs vor Ereignissen gefeit, die im Moment der Kreditaufnahme nicht vorhergesehen wurden oder vorhersehbar waren und die ihre finanziellen Möglichkeiten tangieren können (Kinder, Arbeitslosigkeit, Scheidung). Im Übrigen hat eine vom Bundesamt für Justiz im Jahr 2007 in Auftrag gegebene Studie gezeigt, dass sich die wenigsten der befragten Jugendlichen zwischen 18 und 24 Jahren bei Kreditinstituten verschulden, die sich ans KKG halten müssen. Nur gerade 4 Prozent der Befragten hatten Geld von Personen oder Institutionen ausserhalb der Familie und des Freundeskreises geborgt, während 11 Prozent einen Leasingvertrag geschlossen oder einen Abzahlungskauf getätigt hatten (Elisa Streuli, Verschuldung junger Erwachsener - Zusammenfassung wichtiger Ergebnisse, Juni 2007, S. 6-7). Die von der Motion vorgeschlagene Massnahme würde damit die wirtschaftliche Situation junger Erwachsener kaum beeinflussen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit zu unterbreiten, welche für Personen unter 25 Jahren eine Kreditdauer von maximal 24 Monaten für die Prüfung der Kreditfähigkeit vorsieht.</p>
- Konsumkredite. Weniger Risiko für junge Menschen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesgesetz über den Konsumkredit sieht in Artikel 28 Absatz 4 vor, die Kreditfähigkeitsprüfung auf eine Amortisationsdauer von 36 Monaten auszurichten, selbst wenn der Kredit nicht innerhalb dieser Zeitspanne zurückbezahlt wird. Diese Zeitdauer ist für erwachsene Personen im Erwerbsleben durchaus vernünftig, kann für Menschen unter 25 Jahren aber ein Problem darstellen. Zwischen 18 und 25 Jahren werden die bedeutendsten Weichen im Leben gestellt, und gerade junge Menschen können häufig nicht abschätzen, wie sie sich in den nächsten drei Jahren entwickeln werden. Zudem verändern sich in dieser Zeit häufig die Lebensumstände, beispielsweise durch ein weiterführendes Studium, eine Zweitausbildung oder die Gründung einer Familie. Längerfristige Schulden können solche Pläne verhindern und so Ausbildungsmöglichkeiten verbauen. </p><p>Die Reduktion der Kreditdauer auf 24 Monate in der Berechnung der Kreditfähigkeit wahrt die Möglichkeit der Kreditaufnahme, ermöglicht aber gleichzeitig eine realistischere oder vorsichtigere Abschätzung sich verändernder Lebenssituationen.</p>
- <p>Artikel 28 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) beschränkt die Laufzeit, soweit es um die Beurteilung der Kreditfähigkeit geht. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Kreditfähigkeitsprüfung durch das Vereinbaren zu langer Laufzeiten ausgehöhlt wird. Die Regelung hat zur Folge, dass bei einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten nicht das ganze verfügbare Einkommen für die Rückzahlung des Kredits beansprucht wird. Dem Konsumenten verbleibt in diesem Fall also immer mehr als das Existenzminimum. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird damit nicht zur Gänze von der Pflicht, den gewährten Kredit zurückzuzahlen, in Anspruch genommen; vielmehr hat er für die Zukunft eine Sicherheitsmarge. Die bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu respektierende Dauer von 36 Monaten wurde vom Parlament nach ausgiebiger Debatte festgelegt (AB 1999 N 1908ff.), nachdem der Bundesrat in seiner Botschaft 24 Monate vorgeschlagen hatte (BBl 1999 III 3197). Es sind keine Argumente ersichtlich, um auf diesen Entscheid des Gesetzgebers zurückzukommen.</p><p>Auch besteht kein Grund, Personen zwischen 18 und 25 Jahren unterschiedlich zu behandeln. Eine Person, die älter ist, ist keineswegs vor Ereignissen gefeit, die im Moment der Kreditaufnahme nicht vorhergesehen wurden oder vorhersehbar waren und die ihre finanziellen Möglichkeiten tangieren können (Kinder, Arbeitslosigkeit, Scheidung). Im Übrigen hat eine vom Bundesamt für Justiz im Jahr 2007 in Auftrag gegebene Studie gezeigt, dass sich die wenigsten der befragten Jugendlichen zwischen 18 und 24 Jahren bei Kreditinstituten verschulden, die sich ans KKG halten müssen. Nur gerade 4 Prozent der Befragten hatten Geld von Personen oder Institutionen ausserhalb der Familie und des Freundeskreises geborgt, während 11 Prozent einen Leasingvertrag geschlossen oder einen Abzahlungskauf getätigt hatten (Elisa Streuli, Verschuldung junger Erwachsener - Zusammenfassung wichtiger Ergebnisse, Juni 2007, S. 6-7). Die von der Motion vorgeschlagene Massnahme würde damit die wirtschaftliche Situation junger Erwachsener kaum beeinflussen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes über den Konsumkredit zu unterbreiten, welche für Personen unter 25 Jahren eine Kreditdauer von maximal 24 Monaten für die Prüfung der Kreditfähigkeit vorsieht.</p>
- Konsumkredite. Weniger Risiko für junge Menschen
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