Eigentum stärken, Energie sparen, Eigenmietwert senken

ShortId
09.3142
Id
20093142
Updated
28.07.2023 15:10
Language
de
Title
Eigentum stärken, Energie sparen, Eigenmietwert senken
AdditionalIndexing
24;66;Steuerbefreiung;Eigenmietwertbesteuerung;energetische Sanierung von Gebäuden;Energieeinsparung
1
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Eigenmietwert, wie ihn das schweizerische Steuerrecht vorsieht, fördert die Verschuldung beim Hauskauf. Denn das Korrelat zum Eigenmietwert ist die Abzugsmöglichkeit von Hypothekarzinsen. Die Finanzkrise hat nun gezeigt, dass Schulden bzw. die Aufnahme von Fremdkapital der Volkswirtschaft einen Bärendienst erweisen kann. Eine steuerliche Förderung von Schuldenwirtschaft bzw. Fremdkapitalaufnahme ist daher fehl am Platz. Vielmehr sind Anreize zur Finanzierung von Grundeigentum über Eigenkapital zu setzen. Damit wird der Bau- und Immobiliensektor, aber auch die ganze Volkswirtschaft nachhaltig gestärkt.</p><p>In diesem Zusammenhang fordert die FDP-Liberale Fraktion, dass der Eigenmietwert bzw. der Steuerwert angemessen reduziert werden soll, wenn der Bauherr Anstrengungen zur energetischen Sanierung seiner Liegenschaft unternimmt. Wir verlangen hier eine entsprechende Gesetzesänderung. Der Bundesrat soll Angaben machen, wie die Reduktion im Detail ausgestaltet werden soll. Dabei sollen ökologische und ökonomische Aspekte in Betracht gezogen werden.</p>
  • <p>Die Bundesverfassung fordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerzahlenden. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfasst den Mietwert einer selbstgenutzten Liegenschaft als steuerbares Naturaleinkommen. Der Eigenmietwert soll grundsätzlich dem Marktwert der Liegenschaftsnutzung entsprechen.</p><p>Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern dort ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, wo für die kantonalen Einkommenssteuern der Eigenmietwert die vom Bundesgericht gerade noch als zulässig anerkannte Grenze von 60 Prozent der vergleichbaren Marktmiete unterschreiten würde. Dies wäre der Fall, wenn wie von der Motionärin gefordert im geltenden System der Eigenmietwertbesteuerung der Eigenmietwert zeitweise nicht mehr besteuert würde.</p><p>Das Anliegen der Motion beinhaltet zwar keinen Wechsel im System, die Umsetzung der Motion würde jedoch faktisch zu einer Aushöhlung des geltenden Systems führen. Wohneigentümer sollen aufgrund energiesparender Massnahmen, die im Bereich der direkten Bundessteuer vollständig zum Abzug berechtigen, während einer "angemessenen Zeitdauer" ganz oder teilweise von der Eigenmietwertbesteuerung befreit werden. Mit dem heute zulässigen Abzug sowie mit der Befreiung von der Eigenmietwertbesteuerung ergäbe sich eine Doppelentlastung, die der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen würde. Eine solche Regelung hätte überdies einen hohen Mitnahmeeffekt.</p><p>Eine Reduktion des für die kantonale Vermögenssteuer massgeblichen Steuerwerts wäre ebenso nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat kann aus den genannten Gründen das Anliegen der Motion nicht unterstützen.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Motion in einem gewissen Widerspruch zur vom Parlament überwiesenen Motion Kuprecht 05.3864, "Schuldenfreiheit im Alter. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung", steht, die einen Systemwechsel, mithin einen Verzicht auf die Besteuerung des Eigenmietwertes verlangt. In die gleiche Richtung zielen die gleichlautenden Motionen Sommaruga Simonetta 09.3213 und Schweiger 09.3215, "Vereinfachung des Steuersystems im Bereich des Wohneigentums", sowie die parlamentarische Initiative Riklin 08.527, "Abschaffung des Schuldzinsenabzuges und des Eigenmietwertes auf selbstgenutztem Wohneigentum".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird verpflichtet, eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen. Darin ist eine Änderung der Eigenmietwertbesteuerung vorzusehen. Demnach wird, wer wertvermehrende energetische Sanierungen an seinem Grundeigentum tätigt, während einer angemessenen Zeitdauer teilweise von der Eigenmietwertbesteuerung befreit. Schliesslich sollen entsprechende Vergünstigungen auch beim Steuerwert vorgesehen werden, damit auch vermietete, nicht im Eigenbesitz befindliche Liegenschaften von entsprechenden Vergünstigungen profitieren können.</p>
  • Eigentum stärken, Energie sparen, Eigenmietwert senken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Eigenmietwert, wie ihn das schweizerische Steuerrecht vorsieht, fördert die Verschuldung beim Hauskauf. Denn das Korrelat zum Eigenmietwert ist die Abzugsmöglichkeit von Hypothekarzinsen. Die Finanzkrise hat nun gezeigt, dass Schulden bzw. die Aufnahme von Fremdkapital der Volkswirtschaft einen Bärendienst erweisen kann. Eine steuerliche Förderung von Schuldenwirtschaft bzw. Fremdkapitalaufnahme ist daher fehl am Platz. Vielmehr sind Anreize zur Finanzierung von Grundeigentum über Eigenkapital zu setzen. Damit wird der Bau- und Immobiliensektor, aber auch die ganze Volkswirtschaft nachhaltig gestärkt.</p><p>In diesem Zusammenhang fordert die FDP-Liberale Fraktion, dass der Eigenmietwert bzw. der Steuerwert angemessen reduziert werden soll, wenn der Bauherr Anstrengungen zur energetischen Sanierung seiner Liegenschaft unternimmt. Wir verlangen hier eine entsprechende Gesetzesänderung. Der Bundesrat soll Angaben machen, wie die Reduktion im Detail ausgestaltet werden soll. Dabei sollen ökologische und ökonomische Aspekte in Betracht gezogen werden.</p>
    • <p>Die Bundesverfassung fordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerzahlenden. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfasst den Mietwert einer selbstgenutzten Liegenschaft als steuerbares Naturaleinkommen. Der Eigenmietwert soll grundsätzlich dem Marktwert der Liegenschaftsnutzung entsprechen.</p><p>Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern dort ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, wo für die kantonalen Einkommenssteuern der Eigenmietwert die vom Bundesgericht gerade noch als zulässig anerkannte Grenze von 60 Prozent der vergleichbaren Marktmiete unterschreiten würde. Dies wäre der Fall, wenn wie von der Motionärin gefordert im geltenden System der Eigenmietwertbesteuerung der Eigenmietwert zeitweise nicht mehr besteuert würde.</p><p>Das Anliegen der Motion beinhaltet zwar keinen Wechsel im System, die Umsetzung der Motion würde jedoch faktisch zu einer Aushöhlung des geltenden Systems führen. Wohneigentümer sollen aufgrund energiesparender Massnahmen, die im Bereich der direkten Bundessteuer vollständig zum Abzug berechtigen, während einer "angemessenen Zeitdauer" ganz oder teilweise von der Eigenmietwertbesteuerung befreit werden. Mit dem heute zulässigen Abzug sowie mit der Befreiung von der Eigenmietwertbesteuerung ergäbe sich eine Doppelentlastung, die der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen würde. Eine solche Regelung hätte überdies einen hohen Mitnahmeeffekt.</p><p>Eine Reduktion des für die kantonale Vermögenssteuer massgeblichen Steuerwerts wäre ebenso nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat kann aus den genannten Gründen das Anliegen der Motion nicht unterstützen.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Motion in einem gewissen Widerspruch zur vom Parlament überwiesenen Motion Kuprecht 05.3864, "Schuldenfreiheit im Alter. Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung", steht, die einen Systemwechsel, mithin einen Verzicht auf die Besteuerung des Eigenmietwertes verlangt. In die gleiche Richtung zielen die gleichlautenden Motionen Sommaruga Simonetta 09.3213 und Schweiger 09.3215, "Vereinfachung des Steuersystems im Bereich des Wohneigentums", sowie die parlamentarische Initiative Riklin 08.527, "Abschaffung des Schuldzinsenabzuges und des Eigenmietwertes auf selbstgenutztem Wohneigentum".</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird verpflichtet, eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorzulegen. Darin ist eine Änderung der Eigenmietwertbesteuerung vorzusehen. Demnach wird, wer wertvermehrende energetische Sanierungen an seinem Grundeigentum tätigt, während einer angemessenen Zeitdauer teilweise von der Eigenmietwertbesteuerung befreit. Schliesslich sollen entsprechende Vergünstigungen auch beim Steuerwert vorgesehen werden, damit auch vermietete, nicht im Eigenbesitz befindliche Liegenschaften von entsprechenden Vergünstigungen profitieren können.</p>
    • Eigentum stärken, Energie sparen, Eigenmietwert senken

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