Bankgeheimnis. Gleich lange Spiesse

ShortId
09.3147
Id
20093147
Updated
25.06.2025 00:19
Language
de
Title
Bankgeheimnis. Gleich lange Spiesse
AdditionalIndexing
24;Grossbritannien;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Steuerausweichung;Gleichbehandlung;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;USA
1
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K03050305, USA
  • L04K03010107, Grossbritannien
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 13. März 2009 beschlossen, den grundsätzlichen Vorbehalt gegenüber Artikel 26 des OECD-Musterabkommens fallen zu lassen. Die Schweiz erklärt sich damit bereit, über eine gewisse Erweiterung der Amtshilfe für im Ausland begangene Steuerdelikte zu verhandeln. </p><p>Die vorliegende Motion will erreichen, dass die Schweiz dennoch mit möglichst gleich langen Spiessen in die bald beginnenden Verhandlungen für die Revision der über 70 schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen steigen kann. Verschiedene Länder kennen nämlich statt der Kombination Bankkundengeheimnis/Amtshilfebeschränkung andere rechtliche Regelungen, um den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden zu gewährleisten. </p><p>So kennen US-Bundesstaaten wie Delaware, Nevada und Montana rechtliche Regelungen, die es völlig legal ermöglichen, den wirtschaftlich Berechtigten eines Vermögenswertes mit gesellschafts- und steuerrechtlichen Massnahmen nicht offenzulegen. </p><p>Ähnliche Funktionen können nach geltendem britischen Recht mit der Rechtsfigur des Trusts (insbesondere des "irrevocable discretionary trusts") völlig legal erreicht werden, zumal das Vereinigte Königreich über Hoheitsgebiete im Ärmelkanal (Jersey und Guernsey) sowie in Übersee (Britische Jungferninseln, Cayman, Bermudas usw.) verfügt, die formal weder der englischen Rechtsetzungshoheit noch dem EU-Recht unterstehen und dadurch ebenso legal grosse Steuerschlupflöcher darstellen. </p><p>Sollten diese Staaten entgegen dem Willen der Schweiz nicht bereit sein, diese internen Regelungen aufzugeben, so muss die Schweiz die Möglichkeit haben, gleiche oder vergleichbare interne Regelungen anzuwenden, damit der Finanzplatz Schweiz nicht wegen "legaler" Steuerschlupflöcher bei den beiden Hauptkonkurrenten als Vermögensanlageplätzen (London und New York) Schaden nimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Common-Law-Rechtsfiguren nicht identisch übertragbar sind; das Ziel der insgesamt gleich langen Spiesse ist anzupeilen. Deshalb sind steuer-, gesellschafts- und stiftungsrechtliche Änderungen zu prüfen und ist kantonales Recht mitzuberücksichtigen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird dafür besorgt sein, dass der Schutz der Privatsphäre der Bankkunden sowie kompetitive rechtliche Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Schweiz auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Dies bedingt eine fortwährende Analyse der Rechtslage in der Schweiz im Vergleich zu anderen wichtigen Finanzplätzen. Sollte sich aufgrund der aktuellen oder künftigen Entwicklungen in dieser Hinsicht Handlungsbedarf für die Schweiz ergeben, wird der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen treffen und gegebenenfalls dem Parlament Antrag auf Erlass entsprechender Gesetzesrevisionen stellen. Der Bundesrat unterstützt daher das Anliegen der Motion. Ob und in welchen Bereichen sich ein künftiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben wird, kann aus heutiger Sicht allerdings nicht beurteilt werden.</p><p>Aus den dargelegten Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Sollte die Motion vom Nationalrat dennoch angenommen werden, behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, dem Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesrevisionen vorzulegen, die die Lücken und Nachteile des schweizerischen Rechts bezüglich des Schutzes der Privatsphäre von Bankkunden gegenüber Vertragspartnern von Doppelbesteuerungsabkommen schliessen, namentlich gegenüber den USA hinsichtlich entsprechender Bestimmungen in mehreren US-Bundesstaaten und gegenüber Grossbritannien hinsichtlich der angloamerikanischen Trusts in Verbindung mit Regelungen der britischen Kanalinseln und Überseebesitzungen.</p>
  • Bankgeheimnis. Gleich lange Spiesse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 13. März 2009 beschlossen, den grundsätzlichen Vorbehalt gegenüber Artikel 26 des OECD-Musterabkommens fallen zu lassen. Die Schweiz erklärt sich damit bereit, über eine gewisse Erweiterung der Amtshilfe für im Ausland begangene Steuerdelikte zu verhandeln. </p><p>Die vorliegende Motion will erreichen, dass die Schweiz dennoch mit möglichst gleich langen Spiessen in die bald beginnenden Verhandlungen für die Revision der über 70 schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen steigen kann. Verschiedene Länder kennen nämlich statt der Kombination Bankkundengeheimnis/Amtshilfebeschränkung andere rechtliche Regelungen, um den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden zu gewährleisten. </p><p>So kennen US-Bundesstaaten wie Delaware, Nevada und Montana rechtliche Regelungen, die es völlig legal ermöglichen, den wirtschaftlich Berechtigten eines Vermögenswertes mit gesellschafts- und steuerrechtlichen Massnahmen nicht offenzulegen. </p><p>Ähnliche Funktionen können nach geltendem britischen Recht mit der Rechtsfigur des Trusts (insbesondere des "irrevocable discretionary trusts") völlig legal erreicht werden, zumal das Vereinigte Königreich über Hoheitsgebiete im Ärmelkanal (Jersey und Guernsey) sowie in Übersee (Britische Jungferninseln, Cayman, Bermudas usw.) verfügt, die formal weder der englischen Rechtsetzungshoheit noch dem EU-Recht unterstehen und dadurch ebenso legal grosse Steuerschlupflöcher darstellen. </p><p>Sollten diese Staaten entgegen dem Willen der Schweiz nicht bereit sein, diese internen Regelungen aufzugeben, so muss die Schweiz die Möglichkeit haben, gleiche oder vergleichbare interne Regelungen anzuwenden, damit der Finanzplatz Schweiz nicht wegen "legaler" Steuerschlupflöcher bei den beiden Hauptkonkurrenten als Vermögensanlageplätzen (London und New York) Schaden nimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Common-Law-Rechtsfiguren nicht identisch übertragbar sind; das Ziel der insgesamt gleich langen Spiesse ist anzupeilen. Deshalb sind steuer-, gesellschafts- und stiftungsrechtliche Änderungen zu prüfen und ist kantonales Recht mitzuberücksichtigen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird dafür besorgt sein, dass der Schutz der Privatsphäre der Bankkunden sowie kompetitive rechtliche Rahmenbedingungen für den Finanzplatz Schweiz auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Dies bedingt eine fortwährende Analyse der Rechtslage in der Schweiz im Vergleich zu anderen wichtigen Finanzplätzen. Sollte sich aufgrund der aktuellen oder künftigen Entwicklungen in dieser Hinsicht Handlungsbedarf für die Schweiz ergeben, wird der Bundesrat die erforderlichen Massnahmen treffen und gegebenenfalls dem Parlament Antrag auf Erlass entsprechender Gesetzesrevisionen stellen. Der Bundesrat unterstützt daher das Anliegen der Motion. Ob und in welchen Bereichen sich ein künftiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben wird, kann aus heutiger Sicht allerdings nicht beurteilt werden.</p><p>Aus den dargelegten Gründen beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Sollte die Motion vom Nationalrat dennoch angenommen werden, behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, dem Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesrevisionen vorzulegen, die die Lücken und Nachteile des schweizerischen Rechts bezüglich des Schutzes der Privatsphäre von Bankkunden gegenüber Vertragspartnern von Doppelbesteuerungsabkommen schliessen, namentlich gegenüber den USA hinsichtlich entsprechender Bestimmungen in mehreren US-Bundesstaaten und gegenüber Grossbritannien hinsichtlich der angloamerikanischen Trusts in Verbindung mit Regelungen der britischen Kanalinseln und Überseebesitzungen.</p>
    • Bankgeheimnis. Gleich lange Spiesse

Back to List