Fragwürdige Aufsichtstätigkeit über die Billag
- ShortId
-
09.3151
- Id
-
20093151
- Updated
-
28.07.2023 08:26
- Language
-
de
- Title
-
Fragwürdige Aufsichtstätigkeit über die Billag
- AdditionalIndexing
-
34;04;Buchführung;Kontrolle;Gewinn;Radio- und Fernsehgebühren;Fakturierung;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
- L05K0703020203, Fakturierung
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K07030201, Buchführung
- L06K070302010206, Gewinn
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>a. Die Aufsichtsbehörde benötigt und erhält im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die Jahresrechnung. </p><p>b. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) ist gemäss Artikel 69 Absatz 5 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) mit der finanziellen und rechtlichen Aufsicht über die Billag AG betraut. Die Finanzaufsicht des Bakom wird jährlich durchgeführt und stützt sich auf die Empfehlungen, welche die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) im Rahmen eines Audits erlassen hat. Die Billag AG hat dem Bundesamt in Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Die jährliche Abrechnung über die Empfangsgebühren muss dem Bakom zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 67 Abs. 3 RTVV; SR 784.401). Das Bakom erhält in diesem Zusammenhang den Revisionsbericht der Revisionsstelle im Sinne des Aktienrechts, die die Jahresrechnung der Billag AG gemäss Artikel 728a Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR; SR 220) prüft. Die internen Betriebsabläufe der Billag AG sind dem Bakom bekannt und sind auch Gegenstand der Aufsicht. </p><p>c. Der Bundesrat hat die Bezeichnung der Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) delegiert (Art. 65 Abs. 1 RTVV). Die Entschädigung der Erhebungsstelle wird in einem Vertrag festgelegt, den das Departement mit dieser Stelle abschliesst (Art. 65 Abs. 3 RTVV). Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vertrag zwischen dem UVEK und der Billag AG regelt das entsprechende Abgeltungssystem und sieht einen Bonus-Malus-Mechanismus vor, der sich an den Gebührenerträgen orientiert. Es ist also Teil des Systems, dass die Billag AG Gewinne machen kann, wenn sie erfolgreich ist. Dazu gehört aber auch, dass sie weniger Geld erhält, wenn die Gebührenerträge zurückgehen.</p><p>d. Der Inkassoauftrag basiert auf einem Vertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist und auch die Abgeltung regelt. Gewinnzahlen, die sich auf die geltende Rechtsbasis stützen, konnten erst nach Vorliegen der ersten Jahresrechnung geliefert werden. Diese stand Anfang Februar 2009 zur Verfügung.</p><p>e. Der Auftrag der verschiedenen Aufsichtsbehörden des Bundes wird in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Die Aufsicht des Bakom über die Billag AG bezieht sich nach Artikel 69 Absatz 5 RTVG auf das Gebühreninkasso. Der Bund erhält von der Billag AG diejenigen Informationen, die er für die Aufsichtstätigkeit benötigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach Artikel 69 Absatz 5 RTVG übt das Bundesamt - und damit letztlich der Bundesrat - die Aufsicht über die Gebührenerhebungsstelle Billag AG aus. Die Ausübung einer Aufsichtsfunktion beinhaltet nach gängiger Auffassung die Kontrolle der Geschäftstätigkeit, wofür wenigstens die Zahlen der Jahresrechnungen zu prüfen und punktuell Kontrollen der betrieblichen Abläufe vorzunehmen sind.</p><p>Obwohl das Bundesamt von Gesetzes wegen Aufsichtsinstanz über die Billag AG ist, war der Bundesrat offensichtlich nicht in der Lage, meine Interpellation 08.3540 vom 25. September 2008, "Gebühren-Subventionen für die Billag", innert nützlicher Frist zu beantworten: Die Beantwortung dauerte ganze 5 Monate. Dem diesbezüglichen Schreiben des Vizekanzlers vom 17. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass die Antwort nicht rechtzeitig erfolgen konnte, weil dem Bundesrat offenbar nicht alle Informationen von "bundesexternen Stellen" vorlagen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Teilt er die Auffassung, dass zur Ausübung der Aufsicht über ein Unternehmen die Kenntnis der Jahresrechnungen zwingende Voraussetzung ist?</p><p>b. Wie übt er seine Aufsicht über die Billag AG aus? Prüft das Bundesamt die Jahresrechnungen? Hat es Kenntnis über die internen Betriebsabläufe? </p><p>c. War er darüber informiert, dass die Billag Gewinne in Millionenhöhe erzielt?</p><p>d. Zu welchem Zeitpunkt hat er die Informationen der Billag zur Beantwortung meines Vorstosses erhalten?</p><p>e. Gibt es Unterschiede zwischen der Aufsicht des Bundes über die Billag und seiner Aufsicht über andere Unternehmen? Liegen dem Bund in anderen Fällen auch wichtige Informationen nicht vor, die er auf Nachfrage und extern beschaffen muss?</p>
- Fragwürdige Aufsichtstätigkeit über die Billag
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>a. Die Aufsichtsbehörde benötigt und erhält im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die Jahresrechnung. </p><p>b. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) ist gemäss Artikel 69 Absatz 5 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.40) mit der finanziellen und rechtlichen Aufsicht über die Billag AG betraut. Die Finanzaufsicht des Bakom wird jährlich durchgeführt und stützt sich auf die Empfehlungen, welche die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) im Rahmen eines Audits erlassen hat. Die Billag AG hat dem Bundesamt in Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Die jährliche Abrechnung über die Empfangsgebühren muss dem Bakom zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 67 Abs. 3 RTVV; SR 784.401). Das Bakom erhält in diesem Zusammenhang den Revisionsbericht der Revisionsstelle im Sinne des Aktienrechts, die die Jahresrechnung der Billag AG gemäss Artikel 728a Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR; SR 220) prüft. Die internen Betriebsabläufe der Billag AG sind dem Bakom bekannt und sind auch Gegenstand der Aufsicht. </p><p>c. Der Bundesrat hat die Bezeichnung der Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) delegiert (Art. 65 Abs. 1 RTVV). Die Entschädigung der Erhebungsstelle wird in einem Vertrag festgelegt, den das Departement mit dieser Stelle abschliesst (Art. 65 Abs. 3 RTVV). Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Vertrag zwischen dem UVEK und der Billag AG regelt das entsprechende Abgeltungssystem und sieht einen Bonus-Malus-Mechanismus vor, der sich an den Gebührenerträgen orientiert. Es ist also Teil des Systems, dass die Billag AG Gewinne machen kann, wenn sie erfolgreich ist. Dazu gehört aber auch, dass sie weniger Geld erhält, wenn die Gebührenerträge zurückgehen.</p><p>d. Der Inkassoauftrag basiert auf einem Vertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist und auch die Abgeltung regelt. Gewinnzahlen, die sich auf die geltende Rechtsbasis stützen, konnten erst nach Vorliegen der ersten Jahresrechnung geliefert werden. Diese stand Anfang Februar 2009 zur Verfügung.</p><p>e. Der Auftrag der verschiedenen Aufsichtsbehörden des Bundes wird in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Die Aufsicht des Bakom über die Billag AG bezieht sich nach Artikel 69 Absatz 5 RTVG auf das Gebühreninkasso. Der Bund erhält von der Billag AG diejenigen Informationen, die er für die Aufsichtstätigkeit benötigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach Artikel 69 Absatz 5 RTVG übt das Bundesamt - und damit letztlich der Bundesrat - die Aufsicht über die Gebührenerhebungsstelle Billag AG aus. Die Ausübung einer Aufsichtsfunktion beinhaltet nach gängiger Auffassung die Kontrolle der Geschäftstätigkeit, wofür wenigstens die Zahlen der Jahresrechnungen zu prüfen und punktuell Kontrollen der betrieblichen Abläufe vorzunehmen sind.</p><p>Obwohl das Bundesamt von Gesetzes wegen Aufsichtsinstanz über die Billag AG ist, war der Bundesrat offensichtlich nicht in der Lage, meine Interpellation 08.3540 vom 25. September 2008, "Gebühren-Subventionen für die Billag", innert nützlicher Frist zu beantworten: Die Beantwortung dauerte ganze 5 Monate. Dem diesbezüglichen Schreiben des Vizekanzlers vom 17. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass die Antwort nicht rechtzeitig erfolgen konnte, weil dem Bundesrat offenbar nicht alle Informationen von "bundesexternen Stellen" vorlagen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Teilt er die Auffassung, dass zur Ausübung der Aufsicht über ein Unternehmen die Kenntnis der Jahresrechnungen zwingende Voraussetzung ist?</p><p>b. Wie übt er seine Aufsicht über die Billag AG aus? Prüft das Bundesamt die Jahresrechnungen? Hat es Kenntnis über die internen Betriebsabläufe? </p><p>c. War er darüber informiert, dass die Billag Gewinne in Millionenhöhe erzielt?</p><p>d. Zu welchem Zeitpunkt hat er die Informationen der Billag zur Beantwortung meines Vorstosses erhalten?</p><p>e. Gibt es Unterschiede zwischen der Aufsicht des Bundes über die Billag und seiner Aufsicht über andere Unternehmen? Liegen dem Bund in anderen Fällen auch wichtige Informationen nicht vor, die er auf Nachfrage und extern beschaffen muss?</p>
- Fragwürdige Aufsichtstätigkeit über die Billag
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