Hubschrauberflüge. Möglichkeit des Verbots von Aussenlandungen
- ShortId
-
09.3152
- Id
-
20093152
- Updated
-
28.07.2023 09:55
- Language
-
de
- Title
-
Hubschrauberflüge. Möglichkeit des Verbots von Aussenlandungen
- AdditionalIndexing
-
52;48;Flughafen;Kompetenzregelung;Kanton;Hubschrauber;Landschaftsschutz;Luftverkehrskontrolle;Lärmschutz
- 1
-
- L05K1804010302, Hubschrauber
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K18040101, Flughafen
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L06K080701020108, Kanton
- L04K06010410, Lärmschutz
- L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für Aussenlandungen ist nach der derzeitigen Regelung eine Bewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) erforderlich. In der ausgestellten Bewilligung wird darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Bewilligung der lokalen Polizeibehörde für jeden vorhergesehenen Flug nötig ist. In dichtbesiedelten Gebieten dürfen keine Aussenlandungen gemacht werden, wenn die lokale Polizeibehörde aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit oder mit Lärmschutzfragen Einwände erhoben hat. Die Gemeinden werden ferner angehört, wenn eine Landefläche auf dem Gemeindegebiet häufig oder über einen längeren Zeitraum benutzt wird.</p><p>Der Verordnungsentwurf, der zurzeit vorbereitet wird, geht in die Richtung, den Bewilligungsmechanismus mit Ausnahme einiger besonderer Fälle abzuschaffen. Es scheint mir jedoch wichtig, dass im Entwurf die Möglichkeit, dass die kantonalen Behörden Aussenlandungen aus Sicherheits- oder Lärmschutzgründen verbieten können, ausdrücklich beibehalten wird. Die kantonalen Stellen sind am besten in der Lage, die Auswirkungen der Hubschrauberflüge auf ihr Gebiet abzuschätzen. Wenn sie ihr Mitspracherecht verlieren, könnten der Hubschrauberverkehr und die damit verbundenen Störfaktoren unter Umständen zunehmen, was den Unmut der Bevölkerung wecken und Kollateralschäden verursachen würde. So könnte beispielsweise eine durch den Hubschrauberverkehr verärgerte Bevölkerung im Kanton Genf dazu veranlasst sein, ihren Zorn der Einfachheit halber gegen den internationalen Flughafen zu richten.</p>
- <p>Die in Erarbeitung befindliche Aussenlandeverordnung sieht betreffend Einbezug der kantonalen Behörden keine Änderung des Status quo vor. Es ist zwar richtig, dass ein Systemwechsel im Konzept der Aussenlandungen vorgesehen und zukünftig keine im Einzelfall zu erteilende Bewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt mehr erforderlich ist. Allerdings trifft es nicht zu, dass nach dem heutigen Konzept die örtliche Polizeibehörde für jeden Flug ihre Zustimmung erteilen muss. Wie heute ist auch in der geplanten Aussenlandeverordnung nur in gewissen Fällen ein Einbezug der lokalen Behörden vorgesehen. Bei gewerbsmässigen Helikopterflügen ist nach heutiger Bewilligungspraxis für Aussenlandungen im dichtbesiedelten Wohngebiet erforderlich, dass die Ortspolizeibehörde aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der Lärmbekämpfung keine Einwände erhebt. Eine praktisch analoge Regelung ist im Verordnungsentwurf festgehalten. Ein weiter gehender Einbezug der lokalen Polizeibehörden ist sorgfältig zu prüfen, da die Luftfahrt und somit auch der Bereich der Aussenlandungen in die Zuständigkeit des Bundes fällt und in der zu erstellenden Verordnung bereits erhebliche Einschränkungen für die Aussenlandungen vorgesehen sind. Für zahlreiche Einsatzzwecke (z. B. Ausbildungsflüge, Personentransporte zu touristischen Zwecken usw.) sollen zum Schutz vor übermässigem Lärm Aussenlandungen in dichtbesiedeltem Gebiet verboten werden. Ferner sieht der Verordnungsentwurf zahlreiche Benutzungsbeschränkungen für Schutzgebiete vor. Das Bazl wird beim Erarbeiten der neuen Verordnungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit den Betroffenen prüfen, wie die Zuständigkeitsordnung und der Einbezug der jeweils anderen Seite optimal ausgestaltet werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung über Aussenlandungen, die gegenwärtig ausgearbeitet wird, explizit zu erwähnen, dass die kantonalen Behörden Aussenlandungen verbieten können, wenn diese erhöhte Risiken für die Sicherheit des Luftverkehrs oder eine übermässige Lärmbelästigung mit sich bringen.</p>
- Hubschrauberflüge. Möglichkeit des Verbots von Aussenlandungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Für Aussenlandungen ist nach der derzeitigen Regelung eine Bewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) erforderlich. In der ausgestellten Bewilligung wird darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Bewilligung der lokalen Polizeibehörde für jeden vorhergesehenen Flug nötig ist. In dichtbesiedelten Gebieten dürfen keine Aussenlandungen gemacht werden, wenn die lokale Polizeibehörde aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit oder mit Lärmschutzfragen Einwände erhoben hat. Die Gemeinden werden ferner angehört, wenn eine Landefläche auf dem Gemeindegebiet häufig oder über einen längeren Zeitraum benutzt wird.</p><p>Der Verordnungsentwurf, der zurzeit vorbereitet wird, geht in die Richtung, den Bewilligungsmechanismus mit Ausnahme einiger besonderer Fälle abzuschaffen. Es scheint mir jedoch wichtig, dass im Entwurf die Möglichkeit, dass die kantonalen Behörden Aussenlandungen aus Sicherheits- oder Lärmschutzgründen verbieten können, ausdrücklich beibehalten wird. Die kantonalen Stellen sind am besten in der Lage, die Auswirkungen der Hubschrauberflüge auf ihr Gebiet abzuschätzen. Wenn sie ihr Mitspracherecht verlieren, könnten der Hubschrauberverkehr und die damit verbundenen Störfaktoren unter Umständen zunehmen, was den Unmut der Bevölkerung wecken und Kollateralschäden verursachen würde. So könnte beispielsweise eine durch den Hubschrauberverkehr verärgerte Bevölkerung im Kanton Genf dazu veranlasst sein, ihren Zorn der Einfachheit halber gegen den internationalen Flughafen zu richten.</p>
- <p>Die in Erarbeitung befindliche Aussenlandeverordnung sieht betreffend Einbezug der kantonalen Behörden keine Änderung des Status quo vor. Es ist zwar richtig, dass ein Systemwechsel im Konzept der Aussenlandungen vorgesehen und zukünftig keine im Einzelfall zu erteilende Bewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt mehr erforderlich ist. Allerdings trifft es nicht zu, dass nach dem heutigen Konzept die örtliche Polizeibehörde für jeden Flug ihre Zustimmung erteilen muss. Wie heute ist auch in der geplanten Aussenlandeverordnung nur in gewissen Fällen ein Einbezug der lokalen Behörden vorgesehen. Bei gewerbsmässigen Helikopterflügen ist nach heutiger Bewilligungspraxis für Aussenlandungen im dichtbesiedelten Wohngebiet erforderlich, dass die Ortspolizeibehörde aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der Lärmbekämpfung keine Einwände erhebt. Eine praktisch analoge Regelung ist im Verordnungsentwurf festgehalten. Ein weiter gehender Einbezug der lokalen Polizeibehörden ist sorgfältig zu prüfen, da die Luftfahrt und somit auch der Bereich der Aussenlandungen in die Zuständigkeit des Bundes fällt und in der zu erstellenden Verordnung bereits erhebliche Einschränkungen für die Aussenlandungen vorgesehen sind. Für zahlreiche Einsatzzwecke (z. B. Ausbildungsflüge, Personentransporte zu touristischen Zwecken usw.) sollen zum Schutz vor übermässigem Lärm Aussenlandungen in dichtbesiedeltem Gebiet verboten werden. Ferner sieht der Verordnungsentwurf zahlreiche Benutzungsbeschränkungen für Schutzgebiete vor. Das Bazl wird beim Erarbeiten der neuen Verordnungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit den Betroffenen prüfen, wie die Zuständigkeitsordnung und der Einbezug der jeweils anderen Seite optimal ausgestaltet werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung über Aussenlandungen, die gegenwärtig ausgearbeitet wird, explizit zu erwähnen, dass die kantonalen Behörden Aussenlandungen verbieten können, wenn diese erhöhte Risiken für die Sicherheit des Luftverkehrs oder eine übermässige Lärmbelästigung mit sich bringen.</p>
- Hubschrauberflüge. Möglichkeit des Verbots von Aussenlandungen
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