Bahnlärmsanierung. Weiteres Vorgehen
- ShortId
-
09.3154
- Id
-
20093154
- Updated
-
24.06.2025 23:52
- Language
-
de
- Title
-
Bahnlärmsanierung. Weiteres Vorgehen
- AdditionalIndexing
-
52;48;Schienenverkehr;künftige Bahninfrastruktur;Sanierung;Lärm;Lärmschutz
- 1
-
- L05K1803020401, künftige Bahninfrastruktur
- L04K06010410, Lärmschutz
- L03K180302, Schienenverkehr
- L04K06020105, Lärm
- L04K08020341, Sanierung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit der Botschaft zur Gesamtschau FinöV (07.082) beantragte der Bundesrat, den für die Lärmsanierung vorgesehenen Verpflichtungskredit von 1,854 Milliarden Franken auf 1,330 Milliarden Franken festzulegen. Er argumentierte, dass die gesetzlichen Vorgaben mit dem beantragten Kredit erreicht werden könnten. Auch sei noch eine Reserve von 110 Millionen Franken eingeplant. Die nichtbenötigten Mittel sollten im FinöV-Fonds verbleiben und für die übrigen Projekte verwendet werden.</p><p>Mit dem zweimaligen Nichteintretensentscheid des Nationalrates bleibt der Kredit im ursprünglichen Umfang bestehen und muss bei der Fondssimulation berücksichtigt werden. Sofern diese Gelder für die Lärmsanierung infolge der Gesetzesgrundlage nicht ausgegeben werden können, verbleiben sie ungenutzt im Fonds und blockieren damit den Bau der mit dem ZEBG und den übrigen FinöV-Vorlagen beschlossenen Projekte. Da die Quellen der Fondseinnahmen gegeben sind und die Bevorschussungslimite von 8,6 Milliarden Franken gesetzlich fixiert ist, verzögert dieser reservierte Kredit die Ausführung der beschlossenen Infrastrukturbauten.</p><p>Das Parlament hat in Artikel 10 ZEBG festgelegt, dass der Bundesrat dem Parlament im Jahre 2010 eine Folgebotschaft über die weitere Angebotsentwicklung und den Ausbau der Bahninfrastruktur vorlegt. Dabei soll auch die Finanzierung zusätzlicher Investitionen beschlossen werden. Sowohl aus zeitlicher, planerischer als auch aus finanzieller Sicht macht es Sinn, mit dieser Folgevorlage die Thematik der Bahnlärmsanierung erneut zu behandeln.</p>
- <p>Der Nationalrat hat entschieden, den Kredit für die Lärmsanierung der Eisenbahnen im Umfang von 1,854 Milliarden Franken zu belassen. Der Bundesrat versteht diesen Entscheid als politische Willenskundgebung des Parlamentes, bei der Lärmsanierung zusätzliche Schritte auszulösen. Das UVEK als zuständiges Departement ist bereits daran, verschiedene Optionen zu prüfen. Der Bundesrat wird die Thematik im Rahmen der Botschaft Bahn 2030 aufarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>1. Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Botschaft zur Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur (Art. 10 ZEBG) die Thematik der Lärmsanierung der Eisenbahnen erneut aufzunehmen.</p><p>2. Dabei überprüft er den dannzumal aktuellen Stand der Sanierungsmassnahmen sowie die mutmassliche Lärmbelastung durch die zukünftige Erhöhung der Bahnkapazitäten.</p><p>3. Er evaluiert die heute gültige Gesetzgebung über die Sanierung des Bahnlärms nach ihrer Zweckmässigkeit, Zielerreichung und aufgrund des technischen Stands (vor allem Rollmaterial in- und ausländischer Wagen).</p><p>4. Bei Bedarf schlägt er zusätzliche Massnahmen vor, nötigenfalls eine Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung.</p>
- Bahnlärmsanierung. Weiteres Vorgehen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Botschaft zur Gesamtschau FinöV (07.082) beantragte der Bundesrat, den für die Lärmsanierung vorgesehenen Verpflichtungskredit von 1,854 Milliarden Franken auf 1,330 Milliarden Franken festzulegen. Er argumentierte, dass die gesetzlichen Vorgaben mit dem beantragten Kredit erreicht werden könnten. Auch sei noch eine Reserve von 110 Millionen Franken eingeplant. Die nichtbenötigten Mittel sollten im FinöV-Fonds verbleiben und für die übrigen Projekte verwendet werden.</p><p>Mit dem zweimaligen Nichteintretensentscheid des Nationalrates bleibt der Kredit im ursprünglichen Umfang bestehen und muss bei der Fondssimulation berücksichtigt werden. Sofern diese Gelder für die Lärmsanierung infolge der Gesetzesgrundlage nicht ausgegeben werden können, verbleiben sie ungenutzt im Fonds und blockieren damit den Bau der mit dem ZEBG und den übrigen FinöV-Vorlagen beschlossenen Projekte. Da die Quellen der Fondseinnahmen gegeben sind und die Bevorschussungslimite von 8,6 Milliarden Franken gesetzlich fixiert ist, verzögert dieser reservierte Kredit die Ausführung der beschlossenen Infrastrukturbauten.</p><p>Das Parlament hat in Artikel 10 ZEBG festgelegt, dass der Bundesrat dem Parlament im Jahre 2010 eine Folgebotschaft über die weitere Angebotsentwicklung und den Ausbau der Bahninfrastruktur vorlegt. Dabei soll auch die Finanzierung zusätzlicher Investitionen beschlossen werden. Sowohl aus zeitlicher, planerischer als auch aus finanzieller Sicht macht es Sinn, mit dieser Folgevorlage die Thematik der Bahnlärmsanierung erneut zu behandeln.</p>
- <p>Der Nationalrat hat entschieden, den Kredit für die Lärmsanierung der Eisenbahnen im Umfang von 1,854 Milliarden Franken zu belassen. Der Bundesrat versteht diesen Entscheid als politische Willenskundgebung des Parlamentes, bei der Lärmsanierung zusätzliche Schritte auszulösen. Das UVEK als zuständiges Departement ist bereits daran, verschiedene Optionen zu prüfen. Der Bundesrat wird die Thematik im Rahmen der Botschaft Bahn 2030 aufarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>1. Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Botschaft zur Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur (Art. 10 ZEBG) die Thematik der Lärmsanierung der Eisenbahnen erneut aufzunehmen.</p><p>2. Dabei überprüft er den dannzumal aktuellen Stand der Sanierungsmassnahmen sowie die mutmassliche Lärmbelastung durch die zukünftige Erhöhung der Bahnkapazitäten.</p><p>3. Er evaluiert die heute gültige Gesetzgebung über die Sanierung des Bahnlärms nach ihrer Zweckmässigkeit, Zielerreichung und aufgrund des technischen Stands (vor allem Rollmaterial in- und ausländischer Wagen).</p><p>4. Bei Bedarf schlägt er zusätzliche Massnahmen vor, nötigenfalls eine Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung.</p>
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