Abschaffung von bedingten Geldstrafen und Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten

ShortId
09.3158
Id
20093158
Updated
25.06.2025 00:10
Language
de
Title
Abschaffung von bedingten Geldstrafen und Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten
AdditionalIndexing
12;Inhaftierung;Strafgesetzbuch;Strafrecht (speziell);Geldstrafe;Strafaussetzung;Gesetzesevaluation
1
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L03K050102, Strafrecht (speziell)
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L04K05010109, Strafaussetzung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 1. Januar 2007 trat eine umfassende Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 1-110, 333ff.) in Kraft. Einen Schwerpunkt der Revision bildete der Ersatz der kurzen unbedingten Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem oder durch gemeinnützige Arbeit.</p><p>Verschiedene Rückmeldungen aus der Praxis haben zwischenzeitlich gezeigt, dass sich diese Neuerung nicht bewährt hat. Der Gedanke, kurze Freiheitsstrafen durch Geldstrafen oder gemeinnützige Arbeit zu ersetzen, ist grundsätzlich nicht falsch. Besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass verurteilte Täter wegen des Vollzuges einer (auch nur kurzen) Freiheitsstrafe ihre Anstellung verlieren. Dadurch wird nicht nur der Täter, sondern auch seine Familie bestraft. Kosten fallen allenfalls auch für den Staat an (z. B. Zahlung von Arbeitslosengeldern bzw. Leistung von Sozialhilfe), dies möglicherweise für längere Zeit, denn ist ein Verurteilter aus dem Arbeitsprozess hinausgefallen, wird es schwierig, ihn wieder zu integrieren.</p><p>Problematisch am gewählten System ist hingegen die Möglichkeit, eine bedingte Geldstrafe aussprechen zu können. Geldstrafen können wirksam sein, aber nur dann, wenn sie auch vollzogen werden. Tatsächlich dürfte die abschreckende Wirkung einer bedingten Geldstrafe gegen null tendieren. </p><p>Ebenfalls unglücklich ist, dass das Strafgesetzbuch die bedingte Freiheitsstrafe erst ab sechs Monaten vorsieht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausnahmsweise kann zwar auch eine Strafe von weniger als sechs Monaten in Form der - zwingend unbedingten - Freiheitsstrafe angeordnet werden, aber nur dann, wenn "zu erwarten ist", dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Unmöglichkeit, bedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten auszusprechen, veranlasst die Gerichte zur vermehrten Ausfällung von Geldstrafen, was aber nur dann Sinn macht, wenn die Geldstrafe nicht bedingt ausgesprochen wird.</p>
  • <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit. Als Folge der Postulate Sommaruga Carlo 08.3381 und Amherd 08.3377 beauftragte der Bundesrat im Herbst 2008 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Auswirkungen des neuen Strafensystems im Bereich der kurzen Strafen zu evaluieren. Die Evaluation wird auch den Bereich der Verwahrung und des Jugendstrafrechtes umfassen.</p><p>Das neue Strafensystem wurde zwar in der Vernehmlassung und im Parlament von einer klaren Mehrheit getragen. Die Kritik, die bereits im Gesetzgebungsverfahren erhoben wurde, ist jedoch nie abgeklungen. Sie hat sich in den letzten Monaten sogar massiv verstärkt. Das EJPD hat daher den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 26. März 2009 einen Katalog unterbreitet, in welchem diese nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Strafensystem gefragt werden. Gleichzeitig werden sie gebeten, sich zu konkreten Änderungsvorschlägen zu äussern. Den Mitgliedern der KKJPD wurde dazu eine Frist bis Ende Mai 2009 eingeräumt.</p><p>Die neuen Strafen bilden ein in sich geschlossenes Gesamtsystem. Jede Änderung kann sich auf vielfältige Art auswirken und das gesamte System infrage stellen. Gestützt auf die heute vorliegenden Fakten kann noch nicht fundiert beurteilt werden, welche Änderungen sinnvoll sind und was für Auswirkungen sie auf das übrige Strafensystem haben werden. Punktuelle Änderungen, welche nicht das gesamte Strafensystem mitberücksichtigen, sind daher zu vermeiden.</p><p>Das EJPD ist daran, das neue Sanktionensystem zu überprüfen. Gestützt auf eine fundierte Faktenlage soll dabei jede Strafe, ihr Anwendungsbereich, die Art des Vollzuges und ihre Verknüpfungen mit den anderen Sanktionen analysiert und nötigenfalls geändert werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf die kurzen Freiheitsstrafen, die Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit und betrifft somit vor allem den stark kritisierten Bereich der Strafen unter sechs Monaten.</p><p>Bei diesen Arbeiten werden die Anliegen der vorliegenden Motion berücksichtigt werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen mit dem Ziel, die bedingten Geldstrafen abzuschaffen und Freiheitsstrafen (bedingte und unbedingte) auch unter sechs Monaten zu ermöglichen.</p>
  • Abschaffung von bedingten Geldstrafen und Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Januar 2007 trat eine umfassende Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 1-110, 333ff.) in Kraft. Einen Schwerpunkt der Revision bildete der Ersatz der kurzen unbedingten Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem oder durch gemeinnützige Arbeit.</p><p>Verschiedene Rückmeldungen aus der Praxis haben zwischenzeitlich gezeigt, dass sich diese Neuerung nicht bewährt hat. Der Gedanke, kurze Freiheitsstrafen durch Geldstrafen oder gemeinnützige Arbeit zu ersetzen, ist grundsätzlich nicht falsch. Besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass verurteilte Täter wegen des Vollzuges einer (auch nur kurzen) Freiheitsstrafe ihre Anstellung verlieren. Dadurch wird nicht nur der Täter, sondern auch seine Familie bestraft. Kosten fallen allenfalls auch für den Staat an (z. B. Zahlung von Arbeitslosengeldern bzw. Leistung von Sozialhilfe), dies möglicherweise für längere Zeit, denn ist ein Verurteilter aus dem Arbeitsprozess hinausgefallen, wird es schwierig, ihn wieder zu integrieren.</p><p>Problematisch am gewählten System ist hingegen die Möglichkeit, eine bedingte Geldstrafe aussprechen zu können. Geldstrafen können wirksam sein, aber nur dann, wenn sie auch vollzogen werden. Tatsächlich dürfte die abschreckende Wirkung einer bedingten Geldstrafe gegen null tendieren. </p><p>Ebenfalls unglücklich ist, dass das Strafgesetzbuch die bedingte Freiheitsstrafe erst ab sechs Monaten vorsieht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausnahmsweise kann zwar auch eine Strafe von weniger als sechs Monaten in Form der - zwingend unbedingten - Freiheitsstrafe angeordnet werden, aber nur dann, wenn "zu erwarten ist", dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Unmöglichkeit, bedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten auszusprechen, veranlasst die Gerichte zur vermehrten Ausfällung von Geldstrafen, was aber nur dann Sinn macht, wenn die Geldstrafe nicht bedingt ausgesprochen wird.</p>
    • <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit. Als Folge der Postulate Sommaruga Carlo 08.3381 und Amherd 08.3377 beauftragte der Bundesrat im Herbst 2008 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Auswirkungen des neuen Strafensystems im Bereich der kurzen Strafen zu evaluieren. Die Evaluation wird auch den Bereich der Verwahrung und des Jugendstrafrechtes umfassen.</p><p>Das neue Strafensystem wurde zwar in der Vernehmlassung und im Parlament von einer klaren Mehrheit getragen. Die Kritik, die bereits im Gesetzgebungsverfahren erhoben wurde, ist jedoch nie abgeklungen. Sie hat sich in den letzten Monaten sogar massiv verstärkt. Das EJPD hat daher den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 26. März 2009 einen Katalog unterbreitet, in welchem diese nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Strafensystem gefragt werden. Gleichzeitig werden sie gebeten, sich zu konkreten Änderungsvorschlägen zu äussern. Den Mitgliedern der KKJPD wurde dazu eine Frist bis Ende Mai 2009 eingeräumt.</p><p>Die neuen Strafen bilden ein in sich geschlossenes Gesamtsystem. Jede Änderung kann sich auf vielfältige Art auswirken und das gesamte System infrage stellen. Gestützt auf die heute vorliegenden Fakten kann noch nicht fundiert beurteilt werden, welche Änderungen sinnvoll sind und was für Auswirkungen sie auf das übrige Strafensystem haben werden. Punktuelle Änderungen, welche nicht das gesamte Strafensystem mitberücksichtigen, sind daher zu vermeiden.</p><p>Das EJPD ist daran, das neue Sanktionensystem zu überprüfen. Gestützt auf eine fundierte Faktenlage soll dabei jede Strafe, ihr Anwendungsbereich, die Art des Vollzuges und ihre Verknüpfungen mit den anderen Sanktionen analysiert und nötigenfalls geändert werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf die kurzen Freiheitsstrafen, die Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit und betrifft somit vor allem den stark kritisierten Bereich der Strafen unter sechs Monaten.</p><p>Bei diesen Arbeiten werden die Anliegen der vorliegenden Motion berücksichtigt werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen mit dem Ziel, die bedingten Geldstrafen abzuschaffen und Freiheitsstrafen (bedingte und unbedingte) auch unter sechs Monaten zu ermöglichen.</p>
    • Abschaffung von bedingten Geldstrafen und Wiedereinführung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten

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