Einbürgerung von Personen und Namen

ShortId
09.3160
Id
20093160
Updated
14.11.2025 08:41
Language
de
Title
Einbürgerung von Personen und Namen
AdditionalIndexing
2811;Ehe- und Familienname;Einbürgerung;Zuwandererkind;Amtssprache;ethnische Diskriminierung
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L05K0103010301, Ehe- und Familienname
  • L05K0108030401, Zuwandererkind
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L04K08060102, Amtssprache
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Auf dem Arbeitsmarkt sind Zweitgenerations-Jugendliche benachteiligt, wie mehrere Blindversuche bestätigt haben (vgl. etwa die Hinweise in der Interpellation Fetz 07.3265, Verhinderung von Diskriminierungen von Jugendlichen mit ausländischen Namen auf dem Lehrstellen- und Arbeitsmarkt). Der Bundesrat stellte sich damals gegenüber solchen Diskriminierungen ebenfalls auf den Standpunkt, dass "die freiwillige Akzeptanz anonymisierter Lebensläufe von Stellensuchenden" eine Möglichkeit wäre, diese volkswirtschaftliche Ressourcenverschwendung zu beenden. Entsprechende Projekte z. B. von KV Schweiz und Travail.Suisse durch die anonymisierte Stellenbewerbung etwa via www.we-are-ready.ch verlaufen vielversprechend und sind wichtige Bestandteile einer tatkräftigen Integration von leistungswilligen Personen ausländischer Herkunft oder mit einem ausländischen Namen.</p><p>Eine andere Möglichkeit wäre die Helvetisierung nicht nur der Personen, sondern auch der Namen, im Falle einer Einbürgerung. Zuvorderst denkbar sind die lautliche Angleichung der Namen oder die inhaltliche Übertragung der Namensbedeutung in eine der Amts- oder Landessprachen. So könnte aus dem ungarischen Namen "Mészaros" entweder "Metzger" (Bedeutung) oder beispielsweise "Messer" (entfernte klangliche Anlehnung) werden.</p><p>Der Bundesrat soll prüfen und berichten, ob und wie eine solche freiwillige "Namens-Einbürgerung" durchführbar wäre und welche Probleme sich dabei stellen würden. Der Bundesrat soll frei sein, weitere Varianten zu prüfen, die ihm sinnvoll erscheinen.</p>
  • <p>Das vorliegende Postulat betrifft das Namensrecht und dabei insbesondere die Möglichkeit, via Namensänderungsgesuch den bisherigen Namen ändern zu dürfen.</p><p>Der Nationalrat hat am 11. März 2009 die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer 03.428, "Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung", an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zurückgewiesen mit dem Auftrag, ausschliesslich die durch das EGMR-Urteil Burghartz absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen. Was mit dem Postulat Fetz verlangt wird, ist eine weiter gehende Prüfung des Namensrechtes selber. Dies lehnte der Nationalrat am 11. März 2009 ab.</p><p>Das schweizerische Recht geht grundsätzlich von der Beständigkeit des Namens aus. Nach Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann jedoch die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist in der Regel erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Zivilstandsregister eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können. Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuchstellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird.</p><p>Gestützt auf die restriktive Bundesgerichtspraxis sind subjektive Gründe bzw. Empfinden des Namensträgers grundsätzlich bedeutungslos (vgl. dazu BGE 5C.163/2002 Ziff. 2.1 und Ziff. 3.2, Fall Ibrahimi). Auch in der Literatur wird diese Meinung vertreten. Andreas Bucher schreibt in seinem Werk "Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz", 4. Aufl., Basel 2009, Rz 801, Folgendes: "Trägt jemand einen Namen, der ihn als solchen in seinem Dasein nicht beeinträchtigt, so bestehen keine wichtigen Gründe für eine Namensänderung, auch wenn der Betreffende Gründe geltend macht, die nicht ohne Bedeutung sind (vgl. BGE 108 II 250-254; 118 II 1ff., 11). Nicht ausreichend sind auch rein persönliche Gründe, die eine Person dazu geführt haben, dass sie sich mit ihrem Familiennamen nicht mehr zu identifizieren vermag (BGE in ZZW 1993 S. 298)."</p><p>Im Rahmen von Einbürgerungen erfolgt bereits heute gestützt auf den westeuropäischen Standardzeichensatz und die dazugehörige Transliterationstabelle eine Angleichung der Namensschreibweise ausländischer Namen (z. B. "d" in "dj" oder "C" in "C"). Eine Übersetzung der Bedeutung des Namens in eine der Landessprachen erfordert jedoch ein entsprechendes Namensänderungsgesuch, welches in der Regel nur in Ausnahmefällen gestützt auf die vorgängig beschriebene Praxis des Bundesgerichtes bewilligt wird. Die Möglichkeit, bei der Änderung des Namens auf die klangliche Anlehnung abzustützen, wird nicht praktiziert.</p><p>Die heutige Situation erlaubt es, die Anliegen des Postulates bereits insoweit umzusetzen, als sie auch Schweizer Bürgern und Bürgerinnen zustehen. Eine Änderung des geltenden Rechtes im Bereich der Namensführung ist gestützt auf die derzeitige Haltung des Parlamentes nicht opportun.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 4 des Ausländergesetzes Integration als zweiseitiger Prozess zu verstehen ist, welcher neben dem Willen der Ausländerinnen und Ausländer auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraussetzt. Im Sinne dieses Integrationsverständnisses stehen zur Vermeidung von Benachteiligungen aufgrund des Namens daher Anstrengungen zur Sensibilisierung und zur Bekämpfung von Diskriminierungen und nicht Anpassungen der Personennamen im Vordergrund.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, dem Postulat zu entsprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat prüft und berichtet der Bundesversammlung, ob und wie ausländische Namen bei Einbürgerungen auf freiwilliger Basis entweder über den Lautklang einer Amts- oder Landessprache angeglichen oder über den Bedeutungsgehalt des Namens "helvetisiert" werden könnten. Der Bundesrat prüft zudem andere Varianten, die ihm sinnvoll erscheinen.</p>
  • Einbürgerung von Personen und Namen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf dem Arbeitsmarkt sind Zweitgenerations-Jugendliche benachteiligt, wie mehrere Blindversuche bestätigt haben (vgl. etwa die Hinweise in der Interpellation Fetz 07.3265, Verhinderung von Diskriminierungen von Jugendlichen mit ausländischen Namen auf dem Lehrstellen- und Arbeitsmarkt). Der Bundesrat stellte sich damals gegenüber solchen Diskriminierungen ebenfalls auf den Standpunkt, dass "die freiwillige Akzeptanz anonymisierter Lebensläufe von Stellensuchenden" eine Möglichkeit wäre, diese volkswirtschaftliche Ressourcenverschwendung zu beenden. Entsprechende Projekte z. B. von KV Schweiz und Travail.Suisse durch die anonymisierte Stellenbewerbung etwa via www.we-are-ready.ch verlaufen vielversprechend und sind wichtige Bestandteile einer tatkräftigen Integration von leistungswilligen Personen ausländischer Herkunft oder mit einem ausländischen Namen.</p><p>Eine andere Möglichkeit wäre die Helvetisierung nicht nur der Personen, sondern auch der Namen, im Falle einer Einbürgerung. Zuvorderst denkbar sind die lautliche Angleichung der Namen oder die inhaltliche Übertragung der Namensbedeutung in eine der Amts- oder Landessprachen. So könnte aus dem ungarischen Namen "Mészaros" entweder "Metzger" (Bedeutung) oder beispielsweise "Messer" (entfernte klangliche Anlehnung) werden.</p><p>Der Bundesrat soll prüfen und berichten, ob und wie eine solche freiwillige "Namens-Einbürgerung" durchführbar wäre und welche Probleme sich dabei stellen würden. Der Bundesrat soll frei sein, weitere Varianten zu prüfen, die ihm sinnvoll erscheinen.</p>
    • <p>Das vorliegende Postulat betrifft das Namensrecht und dabei insbesondere die Möglichkeit, via Namensänderungsgesuch den bisherigen Namen ändern zu dürfen.</p><p>Der Nationalrat hat am 11. März 2009 die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer 03.428, "Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung", an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zurückgewiesen mit dem Auftrag, ausschliesslich die durch das EGMR-Urteil Burghartz absolut notwendigen Schritte vorzuschlagen. Was mit dem Postulat Fetz verlangt wird, ist eine weiter gehende Prüfung des Namensrechtes selber. Dies lehnte der Nationalrat am 11. März 2009 ab.</p><p>Das schweizerische Recht geht grundsätzlich von der Beständigkeit des Namens aus. Nach Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann jedoch die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist in der Regel erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Zivilstandsregister eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können. Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuchstellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird.</p><p>Gestützt auf die restriktive Bundesgerichtspraxis sind subjektive Gründe bzw. Empfinden des Namensträgers grundsätzlich bedeutungslos (vgl. dazu BGE 5C.163/2002 Ziff. 2.1 und Ziff. 3.2, Fall Ibrahimi). Auch in der Literatur wird diese Meinung vertreten. Andreas Bucher schreibt in seinem Werk "Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz", 4. Aufl., Basel 2009, Rz 801, Folgendes: "Trägt jemand einen Namen, der ihn als solchen in seinem Dasein nicht beeinträchtigt, so bestehen keine wichtigen Gründe für eine Namensänderung, auch wenn der Betreffende Gründe geltend macht, die nicht ohne Bedeutung sind (vgl. BGE 108 II 250-254; 118 II 1ff., 11). Nicht ausreichend sind auch rein persönliche Gründe, die eine Person dazu geführt haben, dass sie sich mit ihrem Familiennamen nicht mehr zu identifizieren vermag (BGE in ZZW 1993 S. 298)."</p><p>Im Rahmen von Einbürgerungen erfolgt bereits heute gestützt auf den westeuropäischen Standardzeichensatz und die dazugehörige Transliterationstabelle eine Angleichung der Namensschreibweise ausländischer Namen (z. B. "d" in "dj" oder "C" in "C"). Eine Übersetzung der Bedeutung des Namens in eine der Landessprachen erfordert jedoch ein entsprechendes Namensänderungsgesuch, welches in der Regel nur in Ausnahmefällen gestützt auf die vorgängig beschriebene Praxis des Bundesgerichtes bewilligt wird. Die Möglichkeit, bei der Änderung des Namens auf die klangliche Anlehnung abzustützen, wird nicht praktiziert.</p><p>Die heutige Situation erlaubt es, die Anliegen des Postulates bereits insoweit umzusetzen, als sie auch Schweizer Bürgern und Bürgerinnen zustehen. Eine Änderung des geltenden Rechtes im Bereich der Namensführung ist gestützt auf die derzeitige Haltung des Parlamentes nicht opportun.</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 4 des Ausländergesetzes Integration als zweiseitiger Prozess zu verstehen ist, welcher neben dem Willen der Ausländerinnen und Ausländer auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraussetzt. Im Sinne dieses Integrationsverständnisses stehen zur Vermeidung von Benachteiligungen aufgrund des Namens daher Anstrengungen zur Sensibilisierung und zur Bekämpfung von Diskriminierungen und nicht Anpassungen der Personennamen im Vordergrund.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, dem Postulat zu entsprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat prüft und berichtet der Bundesversammlung, ob und wie ausländische Namen bei Einbürgerungen auf freiwilliger Basis entweder über den Lautklang einer Amts- oder Landessprache angeglichen oder über den Bedeutungsgehalt des Namens "helvetisiert" werden könnten. Der Bundesrat prüft zudem andere Varianten, die ihm sinnvoll erscheinen.</p>
    • Einbürgerung von Personen und Namen

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