Besteuerung von Casinos. Warum die Regeln während des Spiels ändern?
- ShortId
-
09.3163
- Id
-
20093163
- Updated
-
14.11.2025 07:01
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung von Casinos. Warum die Regeln während des Spiels ändern?
- AdditionalIndexing
-
24;15;Steuererhöhung;Spielunternehmen;zweckgebundene Abgabe;Steuerprogression
- 1
-
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L04K11070211, zweckgebundene Abgabe
- L04K11070309, Steuererhöhung
- L05K1107030102, Steuerprogression
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat laut Medienmitteilung des EJPD vom 21. Januar 2009 das Departement beauftragt, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu erarbeiten, um die geltenden Schwellenwerte, ab denen bei der Spielbankenabgabe die Progression einsetzt, für A-Casinos herabzusetzen. Bei der Herabsetzung des Schwellenwertes von heute 20 auf 10 Millionen Franken (auf den Wert der B-Casinos) würde der Bund auf der Basis von 2007 etwa 22 Millionen Franken Mehreinnahmen erzielen. Die beabsichtigte Änderung des Schwellenwertes trifft die A-Casinos während der Dauer der Konzession und in einem Umfeld, das die Erträge der Spielbanken empfindlich trifft. Die zusätzliche Abschöpfung belastet aber auch die Kantone und Gemeinden, deren Gewinnsteuern gemindert werden. Auch zu ihren Lasten sollen die Regeln während der laufenden Konzession geändert werden. Zu beachten ist auch die Tatsache, dass seit der Festlegung der Tarife im Jahre 2000 die kalte Progression zu einer Erhöhung der realen Abgabenbelastung um über 1,2 Millionen Franken im Jahr geführt hat.</p>
- <p>Das Spielbankengesetz (SR 935.52) hält den Bundesrat in Artikel 41 Absatz 1 an, den Abgabesatz der Spielbankenabgabe so festzusetzen, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Der schon in Artikel 106 der Bundesverfassung verankerten Spielbankenabgabe kommt die Aufgabe zu, zu hohe Renditen zugunsten der Allgemeinheit (AHV) abzuschöpfen.</p><p>Ende 2006 war festgestellt worden, dass genügend Spielraum bestehen würde, eine Verschärfung der Progression der Spielbankenabgabesätze vorzunehmen (Gesamtbruttospielerträge 2004 und 2005: 769 bzw. 874 Millionen Franken; "Return on assets" (ROA) der A-Spielbanken: über 13 Prozent; Vergleich: Durchschnitt aller Branchen: 5 Prozent). Im Jahr 2007 stiegen die Gesamtbruttospielerträge auf 1,02 Milliarden Franken an, die Rentabilität (ROA) der A-Spielbanken erhöhte sich auf über 17 Prozent. Obwohl nach wie vor eine Verschärfung der Progression selbst denkbar gewesen wäre, hat der Bundesrat am 21. Januar 2009 darauf verzichtet: Er war sich der Konjunkturlage durchaus bewusst, und Ende 2008 zeichnete sich bereits eine Verringerung der Gesamtbruttospielerträge ab (minus 2,7 Prozent auf 992 Millionen Franken), die sich im 2009 noch verstärken wird. Hingegen kam er in Anbetracht der immer noch hohen Ergebnisse nicht darum herum, im Minimum die Ausgleichung der sachlich nicht begründbaren Differenz der Progressionsschwellen der A- gegenüber den B-Spielbanken zu initiieren. Ein Absinken der durchschnittlichen Rentabilität auf ein immer noch angemessenes Ausmass ist zu erwarten, wird aber nicht einschneidend sein. Die B-Spielbanken, die seit ihrer Eröffnung so besteuert werden, wie das nun auch für die A-Spielbanken geplant ist, hatten dieselben aufsichtsrechtlich bedingten Aufwendungen zu bewältigen und Investitionen zu tätigen wie die A-Spielbanken. Sie weisen dennoch durchaus angemessene Renditen aus. Vereinzelte A-Spielbanken weisen zudem noch unternehmerisches Optimierungspotenzial auf.</p><p>1. Die von den Renditen her mögliche Ausgleichung der sachlich nicht begründbaren Differenz der Progressionsschwellen der A- gegenüber den B-Spielbanken ist gerade deswegen angebracht, weil die vorgeschriebenen Investitionen bei A- und B-Casinos praktisch die gleichen sind. Investitionen, die nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Ziele dienen, sind rein unternehmerische Entscheide. Auch das Betreiben von Annexbetrieben (Restaurant, Bar usw.) gehört in diese Kategorie. Nur wenige A-Spielbanken haben sich dazu entschlossen, erhebliche Summen in Annexbetriebe zu investieren.</p><p>2. Der Abgabesatz der Spielbankenabgabe hängt davon ab, ob angemessene Renditen erzielt werden können. Die Situation punkto Renditen verändert sich laufend. Der Bundesrat ist dazu verpflichtet, die Lage ständig zu beobachten und zu reagieren; ein Abwarten wäre nicht angebracht. Die Steuersätze, die in der Spielbankenverordnung (SR 935.521) festgesetzt sind, sind nicht an die Konzession gebunden - im Gegenteil, die Konzession hat die Änderung gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten, die Rechtssicherheit ist gewährleistet.</p><p>3. Das Spielbankenbesteuerungssystem begegnet dem Problem der kalten Progression bereits heute dadurch, dass die Steuertarife vom Bundesrat gemäss ständig zu prüfender Rentabilitätslage bestimmt werden, die ihrerseits auch von der Steuerbelastung der Unternehmungen abhängig ist. Ein zusätzlicher Ausgleich der Folgen der kalten Progression wäre nicht angebracht; dies hätte eine verbesserte, zu gute Rentabilität zur Folge, die sogleich wieder durch die Erhöhung des Steuersatzes korrigiert werden müsste. Der Bundesrat hat sich am 21. Januar 2009 durch die kalte Progression dennoch in seinen Erwägungen mitbeeinflussen lassen und auch deswegen darauf verzichtet, eine belastendere Lösung anzustreben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hält er die bisher gültige Differenzierung des Schwellenwertes zwischen A- und B-Casinos für überholt, obwohl die A-Casinos bedeutend höhere Investitionen in den Betrieb und in Annexbereiche tätigen müssen?</p><p>2. Ist er bereit, eine allfällige Anpassung des Schwellenwertes erst mit dem Ablauf der gegenwärtigen Konzessionen vorzunehmen, um den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu verletzen?</p><p>3. Ist er bereit, die Verzerrungen durch die kalte Progression auszugleichen, wie dies für andere Steuern gesetzlich gefordert ist?</p>
- Besteuerung von Casinos. Warum die Regeln während des Spiels ändern?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat laut Medienmitteilung des EJPD vom 21. Januar 2009 das Departement beauftragt, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu erarbeiten, um die geltenden Schwellenwerte, ab denen bei der Spielbankenabgabe die Progression einsetzt, für A-Casinos herabzusetzen. Bei der Herabsetzung des Schwellenwertes von heute 20 auf 10 Millionen Franken (auf den Wert der B-Casinos) würde der Bund auf der Basis von 2007 etwa 22 Millionen Franken Mehreinnahmen erzielen. Die beabsichtigte Änderung des Schwellenwertes trifft die A-Casinos während der Dauer der Konzession und in einem Umfeld, das die Erträge der Spielbanken empfindlich trifft. Die zusätzliche Abschöpfung belastet aber auch die Kantone und Gemeinden, deren Gewinnsteuern gemindert werden. Auch zu ihren Lasten sollen die Regeln während der laufenden Konzession geändert werden. Zu beachten ist auch die Tatsache, dass seit der Festlegung der Tarife im Jahre 2000 die kalte Progression zu einer Erhöhung der realen Abgabenbelastung um über 1,2 Millionen Franken im Jahr geführt hat.</p>
- <p>Das Spielbankengesetz (SR 935.52) hält den Bundesrat in Artikel 41 Absatz 1 an, den Abgabesatz der Spielbankenabgabe so festzusetzen, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Der schon in Artikel 106 der Bundesverfassung verankerten Spielbankenabgabe kommt die Aufgabe zu, zu hohe Renditen zugunsten der Allgemeinheit (AHV) abzuschöpfen.</p><p>Ende 2006 war festgestellt worden, dass genügend Spielraum bestehen würde, eine Verschärfung der Progression der Spielbankenabgabesätze vorzunehmen (Gesamtbruttospielerträge 2004 und 2005: 769 bzw. 874 Millionen Franken; "Return on assets" (ROA) der A-Spielbanken: über 13 Prozent; Vergleich: Durchschnitt aller Branchen: 5 Prozent). Im Jahr 2007 stiegen die Gesamtbruttospielerträge auf 1,02 Milliarden Franken an, die Rentabilität (ROA) der A-Spielbanken erhöhte sich auf über 17 Prozent. Obwohl nach wie vor eine Verschärfung der Progression selbst denkbar gewesen wäre, hat der Bundesrat am 21. Januar 2009 darauf verzichtet: Er war sich der Konjunkturlage durchaus bewusst, und Ende 2008 zeichnete sich bereits eine Verringerung der Gesamtbruttospielerträge ab (minus 2,7 Prozent auf 992 Millionen Franken), die sich im 2009 noch verstärken wird. Hingegen kam er in Anbetracht der immer noch hohen Ergebnisse nicht darum herum, im Minimum die Ausgleichung der sachlich nicht begründbaren Differenz der Progressionsschwellen der A- gegenüber den B-Spielbanken zu initiieren. Ein Absinken der durchschnittlichen Rentabilität auf ein immer noch angemessenes Ausmass ist zu erwarten, wird aber nicht einschneidend sein. Die B-Spielbanken, die seit ihrer Eröffnung so besteuert werden, wie das nun auch für die A-Spielbanken geplant ist, hatten dieselben aufsichtsrechtlich bedingten Aufwendungen zu bewältigen und Investitionen zu tätigen wie die A-Spielbanken. Sie weisen dennoch durchaus angemessene Renditen aus. Vereinzelte A-Spielbanken weisen zudem noch unternehmerisches Optimierungspotenzial auf.</p><p>1. Die von den Renditen her mögliche Ausgleichung der sachlich nicht begründbaren Differenz der Progressionsschwellen der A- gegenüber den B-Spielbanken ist gerade deswegen angebracht, weil die vorgeschriebenen Investitionen bei A- und B-Casinos praktisch die gleichen sind. Investitionen, die nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Ziele dienen, sind rein unternehmerische Entscheide. Auch das Betreiben von Annexbetrieben (Restaurant, Bar usw.) gehört in diese Kategorie. Nur wenige A-Spielbanken haben sich dazu entschlossen, erhebliche Summen in Annexbetriebe zu investieren.</p><p>2. Der Abgabesatz der Spielbankenabgabe hängt davon ab, ob angemessene Renditen erzielt werden können. Die Situation punkto Renditen verändert sich laufend. Der Bundesrat ist dazu verpflichtet, die Lage ständig zu beobachten und zu reagieren; ein Abwarten wäre nicht angebracht. Die Steuersätze, die in der Spielbankenverordnung (SR 935.521) festgesetzt sind, sind nicht an die Konzession gebunden - im Gegenteil, die Konzession hat die Änderung gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten, die Rechtssicherheit ist gewährleistet.</p><p>3. Das Spielbankenbesteuerungssystem begegnet dem Problem der kalten Progression bereits heute dadurch, dass die Steuertarife vom Bundesrat gemäss ständig zu prüfender Rentabilitätslage bestimmt werden, die ihrerseits auch von der Steuerbelastung der Unternehmungen abhängig ist. Ein zusätzlicher Ausgleich der Folgen der kalten Progression wäre nicht angebracht; dies hätte eine verbesserte, zu gute Rentabilität zur Folge, die sogleich wieder durch die Erhöhung des Steuersatzes korrigiert werden müsste. Der Bundesrat hat sich am 21. Januar 2009 durch die kalte Progression dennoch in seinen Erwägungen mitbeeinflussen lassen und auch deswegen darauf verzichtet, eine belastendere Lösung anzustreben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hält er die bisher gültige Differenzierung des Schwellenwertes zwischen A- und B-Casinos für überholt, obwohl die A-Casinos bedeutend höhere Investitionen in den Betrieb und in Annexbereiche tätigen müssen?</p><p>2. Ist er bereit, eine allfällige Anpassung des Schwellenwertes erst mit dem Ablauf der gegenwärtigen Konzessionen vorzunehmen, um den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu verletzen?</p><p>3. Ist er bereit, die Verzerrungen durch die kalte Progression auszugleichen, wie dies für andere Steuern gesetzlich gefordert ist?</p>
- Besteuerung von Casinos. Warum die Regeln während des Spiels ändern?
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