Flugbetrieb auf dem Regionalflughafen Samedan/Oberengadin

ShortId
09.3164
Id
20093164
Updated
27.07.2023 20:19
Language
de
Title
Flugbetrieb auf dem Regionalflughafen Samedan/Oberengadin
AdditionalIndexing
48;Verfügung;Bundesamt für Zivilluftfahrt;Flughafen;Graubünden;Luftverkehrskontrolle
1
  • L04K18040101, Flughafen
  • L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
  • L05K0806010108, Verfügung
  • L04K08040708, Bundesamt für Zivilluftfahrt
  • L05K0301010108, Graubünden
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich der grossen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Regionalflugplatzes Samedan bewusst. Ebenso zweifelt er nicht an der professionellen Betriebsführung durch die Engadin Airport AG. Umso gravierender war die Meldung vom 12. Februar 2009 über den Unfall eines Business-Jets, der neben der Piste mit einer Schneemauer kollidierte. Dabei kamen zwei Personen ums Leben.</p><p>Vor diesem Hintergrund liess das Bazl mit der Inspektion vom 15. Februar 2009 richtigerweise die Sicherheitslage vor Ort beurteilen, deren Resultat der Engadin Airport AG mit Verfügung vom 16. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Ob die angeordneten Massnahmen verhältnismässig waren, ist Gegenstand einer Beschwerde des Flughafens an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund davon abzusehen, eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Zweifelsohne aber hat das Bazl damit dem Gebot "Safety first" nachgelebt, wie es der Bundesrat in seinem Bericht vom 10. Dezember 2004 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz verlangt hat (BBl 2005 1800ff.). Ein vorschriftswidriger und damit nicht sicherer Flugplatzbetrieb ist in keiner Weise zu rechtfertigen, auch nicht vor dem Hintergrund der Bedeutung des Flugplatzes Samedan für den Oberengadiner Tourismus.</p><p>Der Bundesrat anerkennt die Entschlossenheit und das professionelle Organisationsvermögen der Engadin Airport AG. Es ist ihr denn auch gelungen, die angeordneten Massnahmen erfolgreich innert kürzester Zeit umzusetzen.</p><p>2. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, hat der Bundesrat keinen Anlass, an der Richtigkeit der in Sachen Samedan angeordneten Massnahmen zu zweifeln. Der Bundesrat sieht deshalb auch keinen Grund, dem Bazl diesbezügliche Vorgaben zu machen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Infolge eines Flugunfalls vom 12. Februar 2009 hat das Bazl, mit Verfügung vom 16. Februar 2009, während den laufenden Ermittlungen durch das Büro für Flugunfalluntersuchungen der Engadin Airport AG jeglichen Flugbetrieb mit Flächenflugzeugen bis zur Umsetzung der vom Bazl geforderten Schneeräumung untersagt.</p><p>Die Engadin Airport AG hat seit ihrer Gründung im Jahre 2004 massgebliche Investitionen in die Erhöhung der Sicherheit unternommen und sorgt für einen äusserst professionellen sowie verantwortungsbewussten Betrieb auf dem höchstgelegenen Alpenflughafen Europas. Da in dieser Höhenlage aussergewöhnliche äussere Bedingungen herrschen, soll selbst das Bazl in seiner technischen Mitteilung bezüglich Schneeräumung bis dato mit Recht die Ansicht vertreten haben, dass die speziellen Verhältnisse des Oberengadins bei der Umsetzung der entsprechenden allgemeinen Icao-Richtlinie mitzuberücksichtigen seien und es der Flugplatzbetreiberin im Rahmen des vorhandenen Ermessens überlassen werde, die für ihre Gegebenheiten zweckmässige Schneeverteilung festzulegen. Daraus festigte sich eine langjährige und zu keinem Zeitpunkt beanstandete Praxis.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie stellt er sich zum Vorbehalt, dass die Verfügung des Bazl vom 16. Februar 2009 den Grundsätzen eines verhältnismässigen Verwaltungshandelns widerspricht, da zum Zeitpunkt des Landeunfalls sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für einen sicheren Flugbetrieb erfüllt waren, keine Notsituation bestand und die einschneidende, innert nützlicher Frist kaum umsetzbare Anordnung des Bazl den weiteren Betrieb des Regionalflughafens durch die Engadin Airport AG generell infrage stellte? Damit wurde die Gefährdung zahlreicher Arbeitsplätze in der Gemeinde Samedan und eines der wichtigsten Standortvorteile des Oberengadiner Tourismus in Kauf genommen.</p><p>2. Ist er bereit, die Vorgaben für das Verwaltungshandeln des Bazl dergestalt festzulegen, dass künftig analoge massive, unverhältnismässige Eingriffe in den geordneten Flugbetrieb des höchstgelegenen Alpenflughafens Europas unterbleiben?</p>
  • Flugbetrieb auf dem Regionalflughafen Samedan/Oberengadin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich der grossen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Regionalflugplatzes Samedan bewusst. Ebenso zweifelt er nicht an der professionellen Betriebsführung durch die Engadin Airport AG. Umso gravierender war die Meldung vom 12. Februar 2009 über den Unfall eines Business-Jets, der neben der Piste mit einer Schneemauer kollidierte. Dabei kamen zwei Personen ums Leben.</p><p>Vor diesem Hintergrund liess das Bazl mit der Inspektion vom 15. Februar 2009 richtigerweise die Sicherheitslage vor Ort beurteilen, deren Resultat der Engadin Airport AG mit Verfügung vom 16. Februar 2009 mitgeteilt wurde. Ob die angeordneten Massnahmen verhältnismässig waren, ist Gegenstand einer Beschwerde des Flughafens an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund davon abzusehen, eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Zweifelsohne aber hat das Bazl damit dem Gebot "Safety first" nachgelebt, wie es der Bundesrat in seinem Bericht vom 10. Dezember 2004 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz verlangt hat (BBl 2005 1800ff.). Ein vorschriftswidriger und damit nicht sicherer Flugplatzbetrieb ist in keiner Weise zu rechtfertigen, auch nicht vor dem Hintergrund der Bedeutung des Flugplatzes Samedan für den Oberengadiner Tourismus.</p><p>Der Bundesrat anerkennt die Entschlossenheit und das professionelle Organisationsvermögen der Engadin Airport AG. Es ist ihr denn auch gelungen, die angeordneten Massnahmen erfolgreich innert kürzester Zeit umzusetzen.</p><p>2. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, hat der Bundesrat keinen Anlass, an der Richtigkeit der in Sachen Samedan angeordneten Massnahmen zu zweifeln. Der Bundesrat sieht deshalb auch keinen Grund, dem Bazl diesbezügliche Vorgaben zu machen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Infolge eines Flugunfalls vom 12. Februar 2009 hat das Bazl, mit Verfügung vom 16. Februar 2009, während den laufenden Ermittlungen durch das Büro für Flugunfalluntersuchungen der Engadin Airport AG jeglichen Flugbetrieb mit Flächenflugzeugen bis zur Umsetzung der vom Bazl geforderten Schneeräumung untersagt.</p><p>Die Engadin Airport AG hat seit ihrer Gründung im Jahre 2004 massgebliche Investitionen in die Erhöhung der Sicherheit unternommen und sorgt für einen äusserst professionellen sowie verantwortungsbewussten Betrieb auf dem höchstgelegenen Alpenflughafen Europas. Da in dieser Höhenlage aussergewöhnliche äussere Bedingungen herrschen, soll selbst das Bazl in seiner technischen Mitteilung bezüglich Schneeräumung bis dato mit Recht die Ansicht vertreten haben, dass die speziellen Verhältnisse des Oberengadins bei der Umsetzung der entsprechenden allgemeinen Icao-Richtlinie mitzuberücksichtigen seien und es der Flugplatzbetreiberin im Rahmen des vorhandenen Ermessens überlassen werde, die für ihre Gegebenheiten zweckmässige Schneeverteilung festzulegen. Daraus festigte sich eine langjährige und zu keinem Zeitpunkt beanstandete Praxis.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie stellt er sich zum Vorbehalt, dass die Verfügung des Bazl vom 16. Februar 2009 den Grundsätzen eines verhältnismässigen Verwaltungshandelns widerspricht, da zum Zeitpunkt des Landeunfalls sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für einen sicheren Flugbetrieb erfüllt waren, keine Notsituation bestand und die einschneidende, innert nützlicher Frist kaum umsetzbare Anordnung des Bazl den weiteren Betrieb des Regionalflughafens durch die Engadin Airport AG generell infrage stellte? Damit wurde die Gefährdung zahlreicher Arbeitsplätze in der Gemeinde Samedan und eines der wichtigsten Standortvorteile des Oberengadiner Tourismus in Kauf genommen.</p><p>2. Ist er bereit, die Vorgaben für das Verwaltungshandeln des Bazl dergestalt festzulegen, dass künftig analoge massive, unverhältnismässige Eingriffe in den geordneten Flugbetrieb des höchstgelegenen Alpenflughafens Europas unterbleiben?</p>
    • Flugbetrieb auf dem Regionalflughafen Samedan/Oberengadin

Back to List