Massnahmen zur Beibehaltung der Pauschalbesteuerung
- ShortId
-
09.3165
- Id
-
20093165
- Updated
-
28.07.2023 07:05
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen zur Beibehaltung der Pauschalbesteuerung
- AdditionalIndexing
-
24;Ausländer/in;Besteuerungsgrundlage;Pauschalsteuer;Steuerveranlagung
- 1
-
- L04K11070207, Pauschalsteuer
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L04K05060102, Ausländer/in
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Pauschalsteuer ist eine Ermessensveranlagung mit einem geringen Veranlagungsaufwand. Die in politischen Diskussionen vorgebrachten Mängel im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung können durch geeignete Massnahmen behoben werden. Nebst steuerlichen Aspekten gilt es auch den volkswirtschaftlichen Nutzen zu berücksichtigen.</p>
- <p>1. Das Steuersubstrat eines jeden Steuerpflichtigen wird insofern individuell berücksichtigt, als die Steuer nach dem Aufwand oder nach den in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen berechnet wird. Die Summe dieser tatsächlichen Aufwendungen muss bei der direkten Bundessteuer mindestens dem Fünffachen des Mietzinses bzw. des Eigenmietwertes der Wohnung oder des Hauses entsprechen. Diese Regelung hat in der Praxis auch die Mehrheit der Kantone übernommen. Gemäss DBG und StHG wird die nach dem Aufwand berechnete Steuer anschliessend dem Steuerbetrag gegenübergestellt, der sich bei ordentlicher Besteuerung der inländischen Einkünfte und (in den Kantonen) Vermögenswerte sowie für ausländische Einkünfte ergäbe, für die ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch genommen wird. Geschuldet ist jeweils der höhere Steuerbetrag. Diese Einkünfte können mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden. Würden individuell die übrigen im Ausland gelegenen Vermögenswerte und Einkünfte ebenfalls erfasst, so würden die Vorteile einer Aufwandbesteuerung wegfallen.</p><p>2. Die Berechtigten haben heute die Wahl zwischen der ordentlichen und der Aufwandbesteuerung. Die Besteuerung nach dem Aufwand deckt sowohl die inländischen als auch die ausländischen Einkünfte ab. Nur so kann nämlich die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens beansprucht werden. Werden die ausländischen Einkünfte nicht einbezogen, kann kein Doppelbesteuerungsabkommen beansprucht werden, und eine allenfalls im Ausland anfallende Steuer wird zur definitiven Belastung.</p><p>3. Will man im DBG eine Kann-Vorschrift einfügen, würde dies bedeuten, dass es im freien Ermessen der kantonalen Steuerverwaltung liegt, wann sie jemanden für die direkte Bundessteuer pauschal besteuern will. Ein solch freies Ermessen widerspricht dem verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsprinzip. Die Bestimmung im StHG ist insofern bereits heute eine Kann-Vorschrift, als der Kanton selbst festlegen kann, ob er in seinem Steuergesetz eine Pauschalbesteuerung zulassen will oder nicht. Tut er dies, so hat er sich an die Vorschriften im StHG zu halten. Die kantonale Aufwandbesteuerung gilt dann für alle Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen erfüllen und die Aufwandbesteuerung auch beantragt haben.</p><p>4. Historisch gesehen war die Pauschalbesteuerung für ausländische pensionierte Personen gedacht, die aufgrund ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Heute gibt es auch jüngere Personen, die pauschal besteuert werden. Würden die Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung dahingehend geändert, dass eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr untersagt wäre, hätten alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner einen Anspruch auf die Aufwandbesteuerung. Das wäre nicht zu rechtfertigen. Wenn in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kann davon ausgegangen werden, dass das wesentliche Einkommen in der Schweiz generiert wird und von den Steuerbehörden mit normalem Aufwand veranlagt werden kann.</p><p>5. Hierzu können keine Angaben gemacht werden, da die schweizerischen Steuerbehörden keine Kenntnisse dieser Grössen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwiefern bestehen Möglichkeiten, bei der Pauschalbesteuerung sich auf Veranlagungsebene zu orientieren und dabei individuell das Steuersubstrat zu berücksichtigen?</p><p>2. Kann er sich vorstellen, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen einer ordentlichen Besteuerung und einer Ermessensveranlagung ausländischer Quellen eingeführt wird?</p><p>3. Ist die Einführung einer Kann-Vorschrift anstelle des heutigen Rechtsanspruchs bei der Pauschalbesteuerung denkbar?</p><p>4. Ist die Voraussetzung "keine Tätigkeit auf Schweizer Boden" weiterhin zwingend?</p><p>5. Wie viele der rund 4100 pauschal besteuerten Personen zahlen auch Steuern im Ausland?</p>
- Massnahmen zur Beibehaltung der Pauschalbesteuerung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Pauschalsteuer ist eine Ermessensveranlagung mit einem geringen Veranlagungsaufwand. Die in politischen Diskussionen vorgebrachten Mängel im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung können durch geeignete Massnahmen behoben werden. Nebst steuerlichen Aspekten gilt es auch den volkswirtschaftlichen Nutzen zu berücksichtigen.</p>
- <p>1. Das Steuersubstrat eines jeden Steuerpflichtigen wird insofern individuell berücksichtigt, als die Steuer nach dem Aufwand oder nach den in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen berechnet wird. Die Summe dieser tatsächlichen Aufwendungen muss bei der direkten Bundessteuer mindestens dem Fünffachen des Mietzinses bzw. des Eigenmietwertes der Wohnung oder des Hauses entsprechen. Diese Regelung hat in der Praxis auch die Mehrheit der Kantone übernommen. Gemäss DBG und StHG wird die nach dem Aufwand berechnete Steuer anschliessend dem Steuerbetrag gegenübergestellt, der sich bei ordentlicher Besteuerung der inländischen Einkünfte und (in den Kantonen) Vermögenswerte sowie für ausländische Einkünfte ergäbe, für die ein Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch genommen wird. Geschuldet ist jeweils der höhere Steuerbetrag. Diese Einkünfte können mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden. Würden individuell die übrigen im Ausland gelegenen Vermögenswerte und Einkünfte ebenfalls erfasst, so würden die Vorteile einer Aufwandbesteuerung wegfallen.</p><p>2. Die Berechtigten haben heute die Wahl zwischen der ordentlichen und der Aufwandbesteuerung. Die Besteuerung nach dem Aufwand deckt sowohl die inländischen als auch die ausländischen Einkünfte ab. Nur so kann nämlich die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens beansprucht werden. Werden die ausländischen Einkünfte nicht einbezogen, kann kein Doppelbesteuerungsabkommen beansprucht werden, und eine allenfalls im Ausland anfallende Steuer wird zur definitiven Belastung.</p><p>3. Will man im DBG eine Kann-Vorschrift einfügen, würde dies bedeuten, dass es im freien Ermessen der kantonalen Steuerverwaltung liegt, wann sie jemanden für die direkte Bundessteuer pauschal besteuern will. Ein solch freies Ermessen widerspricht dem verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsprinzip. Die Bestimmung im StHG ist insofern bereits heute eine Kann-Vorschrift, als der Kanton selbst festlegen kann, ob er in seinem Steuergesetz eine Pauschalbesteuerung zulassen will oder nicht. Tut er dies, so hat er sich an die Vorschriften im StHG zu halten. Die kantonale Aufwandbesteuerung gilt dann für alle Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen erfüllen und die Aufwandbesteuerung auch beantragt haben.</p><p>4. Historisch gesehen war die Pauschalbesteuerung für ausländische pensionierte Personen gedacht, die aufgrund ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Heute gibt es auch jüngere Personen, die pauschal besteuert werden. Würden die Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung dahingehend geändert, dass eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht mehr untersagt wäre, hätten alle ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner einen Anspruch auf die Aufwandbesteuerung. Das wäre nicht zu rechtfertigen. Wenn in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kann davon ausgegangen werden, dass das wesentliche Einkommen in der Schweiz generiert wird und von den Steuerbehörden mit normalem Aufwand veranlagt werden kann.</p><p>5. Hierzu können keine Angaben gemacht werden, da die schweizerischen Steuerbehörden keine Kenntnisse dieser Grössen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Inwiefern bestehen Möglichkeiten, bei der Pauschalbesteuerung sich auf Veranlagungsebene zu orientieren und dabei individuell das Steuersubstrat zu berücksichtigen?</p><p>2. Kann er sich vorstellen, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen einer ordentlichen Besteuerung und einer Ermessensveranlagung ausländischer Quellen eingeführt wird?</p><p>3. Ist die Einführung einer Kann-Vorschrift anstelle des heutigen Rechtsanspruchs bei der Pauschalbesteuerung denkbar?</p><p>4. Ist die Voraussetzung "keine Tätigkeit auf Schweizer Boden" weiterhin zwingend?</p><p>5. Wie viele der rund 4100 pauschal besteuerten Personen zahlen auch Steuern im Ausland?</p>
- Massnahmen zur Beibehaltung der Pauschalbesteuerung
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