Kurzarbeit. Massnahmen zur Unterstützung der Weiterbildung im Betrieb
- ShortId
-
09.3167
- Id
-
20093167
- Updated
-
27.07.2023 20:59
- Language
-
de
- Title
-
Kurzarbeit. Massnahmen zur Unterstützung der Weiterbildung im Betrieb
- AdditionalIndexing
-
15;Versicherungsleistung;Weiterbildung;Arbeitslosenversicherung;Arbeitszeitverkürzung;Antikrisenplan
- 1
-
- L06K070401020201, Antikrisenplan
- L06K070205030202, Arbeitszeitverkürzung
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bislang haben die kantonalen Arbeitslosenämter die Kurzarbeitsentschädigung während einer Weiterbildung im Betrieb beschränkt gewährt.</p><p>Kürzlich hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) die kantonalen Amtsstellen darauf hingewiesen, dass Artikel 47 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) nicht zu eng, sondern im weiteren Sinn ausgelegt werden soll (vor allem Absatz 1 Buchstabe d: Fast alle Weiterbildungen liegen im Interesse des Arbeitgebers). Die Kurzarbeitsentschädigung ist, einfach ausgedrückt, auch während der Weiterbildung fällig. Das Seco unterstützt somit implizit die Weiterbildung in den Betrieben während der Kurzarbeit, was zu begrüssen ist und gefördert werden muss.</p><p>Jedoch machen Arbeitgeber in der Praxis selten von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Kurzarbeit Weiterbildungskurse anzubieten, da diese Kurse vollständig zu ihren Lasten gehen.</p><p>Während einer Rezession muss es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht werden, ihre beruflichen Kompetenzen zu verbessern. Dies geschieht nicht nur zu ihrem eigenen Vorteil, sondern auch zugunsten des Unternehmens, das auf diese Weise das Know-how seines Personals steigern kann. Überdies zieht die Gesellschaft insgesamt einen Nutzen, da Weiterbildungen die Zahl ungenügend qualifizierter Arbeitskräfte reduzieren, die vielleicht sogar in Zeiten eines wirtschaftlichen Aufschwungs der Gesellschaft zur Last fallen müssten.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gewisse Kategorien von Arbeitnehmenden von der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage stärker betroffen sind als andere. Er unterstützt Bemühungen der Unternehmen zur Weiterbildung der Beschäftigten während der Kurzarbeit.</p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass gemäss Artikel 47 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (Aviv) der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehen bleibt, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet. Zudem weist er darauf hin, dass es diesbezüglich keine restriktive Praxis gibt. Zwar nennt Artikel 47 Aviv gewisse Bedingungen, welche die Weiterbildung erfüllen muss, um von der kantonalen Behörde bewilligt zu werden, aber hier geht es einzig darum, die Qualität der beruflichen Weiterbildung zu gewährleisten.</p><p>Das Seco unterstrich in einer kürzlich an die Avig-Vollzugsstellen gerichteten Mitteilung, dass diese Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung grundsätzlich im Interesse der von Kurzarbeit betroffenen Person ist - wie dies die Motionärin im Übrigen ebenfalls hervorhebt - und dass zum Einsatz dieser Massnahme ausdrücklich ermutigt wird.</p><p>Gemäss aktueller Gesetzgebung gibt es im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme einer beruflichen Weiterbildung, die im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt. Auch eine teilweise Kostenübernahme ist derzeit nicht vorgesehen. Der Bundesrat wird jedoch im Rahmen eines allfälligen dritten Pakets der Stabilisierungsmassnahmen prüfen, inwieweit die berufliche Weiterbildung gefördert werden kann und die Kosten im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung übernommen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf die Dauer der Rezession befristete Massnahmen zur Unterstützung der Weiterbildung im Betrieb für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit verkürzt wird, im Dringlichkeitsverfahren einzuführen, sollte sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtern und ein drittes Massnahmenpaket zur konjunkturellen Stabilisierung nötig sein. In erster Linie soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermehrt die Möglichkeit gegeben werden, sofort nach Einführung der Kurzarbeit an Weiterbildungskursen im Betrieb teilnehmen zu können. Arbeitgeber, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während sechs Monaten Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben, sollen dazu verpflichtet sein, ihren Mitarbeitenden eine dreitägige Weiterbildung anzubieten, deren Kosten zur Hälfte von der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden sollen.</p>
- Kurzarbeit. Massnahmen zur Unterstützung der Weiterbildung im Betrieb
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bislang haben die kantonalen Arbeitslosenämter die Kurzarbeitsentschädigung während einer Weiterbildung im Betrieb beschränkt gewährt.</p><p>Kürzlich hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) die kantonalen Amtsstellen darauf hingewiesen, dass Artikel 47 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (Aviv) nicht zu eng, sondern im weiteren Sinn ausgelegt werden soll (vor allem Absatz 1 Buchstabe d: Fast alle Weiterbildungen liegen im Interesse des Arbeitgebers). Die Kurzarbeitsentschädigung ist, einfach ausgedrückt, auch während der Weiterbildung fällig. Das Seco unterstützt somit implizit die Weiterbildung in den Betrieben während der Kurzarbeit, was zu begrüssen ist und gefördert werden muss.</p><p>Jedoch machen Arbeitgeber in der Praxis selten von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Kurzarbeit Weiterbildungskurse anzubieten, da diese Kurse vollständig zu ihren Lasten gehen.</p><p>Während einer Rezession muss es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht werden, ihre beruflichen Kompetenzen zu verbessern. Dies geschieht nicht nur zu ihrem eigenen Vorteil, sondern auch zugunsten des Unternehmens, das auf diese Weise das Know-how seines Personals steigern kann. Überdies zieht die Gesellschaft insgesamt einen Nutzen, da Weiterbildungen die Zahl ungenügend qualifizierter Arbeitskräfte reduzieren, die vielleicht sogar in Zeiten eines wirtschaftlichen Aufschwungs der Gesellschaft zur Last fallen müssten.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gewisse Kategorien von Arbeitnehmenden von der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage stärker betroffen sind als andere. Er unterstützt Bemühungen der Unternehmen zur Weiterbildung der Beschäftigten während der Kurzarbeit.</p><p>Der Bundesrat erinnert daran, dass gemäss Artikel 47 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (Aviv) der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehen bleibt, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet. Zudem weist er darauf hin, dass es diesbezüglich keine restriktive Praxis gibt. Zwar nennt Artikel 47 Aviv gewisse Bedingungen, welche die Weiterbildung erfüllen muss, um von der kantonalen Behörde bewilligt zu werden, aber hier geht es einzig darum, die Qualität der beruflichen Weiterbildung zu gewährleisten.</p><p>Das Seco unterstrich in einer kürzlich an die Avig-Vollzugsstellen gerichteten Mitteilung, dass diese Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung grundsätzlich im Interesse der von Kurzarbeit betroffenen Person ist - wie dies die Motionärin im Übrigen ebenfalls hervorhebt - und dass zum Einsatz dieser Massnahme ausdrücklich ermutigt wird.</p><p>Gemäss aktueller Gesetzgebung gibt es im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme einer beruflichen Weiterbildung, die im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt. Auch eine teilweise Kostenübernahme ist derzeit nicht vorgesehen. Der Bundesrat wird jedoch im Rahmen eines allfälligen dritten Pakets der Stabilisierungsmassnahmen prüfen, inwieweit die berufliche Weiterbildung gefördert werden kann und die Kosten im Rahmen der Kurzarbeitsentschädigung übernommen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf die Dauer der Rezession befristete Massnahmen zur Unterstützung der Weiterbildung im Betrieb für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit verkürzt wird, im Dringlichkeitsverfahren einzuführen, sollte sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtern und ein drittes Massnahmenpaket zur konjunkturellen Stabilisierung nötig sein. In erster Linie soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermehrt die Möglichkeit gegeben werden, sofort nach Einführung der Kurzarbeit an Weiterbildungskursen im Betrieb teilnehmen zu können. Arbeitgeber, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während sechs Monaten Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben, sollen dazu verpflichtet sein, ihren Mitarbeitenden eine dreitägige Weiterbildung anzubieten, deren Kosten zur Hälfte von der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden sollen.</p>
- Kurzarbeit. Massnahmen zur Unterstützung der Weiterbildung im Betrieb
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