Häusliche Gewalt entweder als Offizialdelikt oder als Antragsdelikt
- ShortId
-
09.3169
- Id
-
20093169
- Updated
-
28.07.2023 10:45
- Language
-
de
- Title
-
Häusliche Gewalt entweder als Offizialdelikt oder als Antragsdelikt
- AdditionalIndexing
-
12;Verbrechen gegen Personen;Strafverfahren;häusliche Gewalt;Offizialdelikt
- 1
-
- L05K0101020701, häusliche Gewalt
- L05K0501020105, Offizialdelikt
- L04K05040402, Strafverfahren
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Offizialisierung der Tatbestände der häuslichen Gewalt und der gleichzeitigen Einführung von Artikel 55a (Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens bei neuen Offizialdelikten) konnte nicht das erreicht werden, was man sich davon erhoffte. Genauso wie früher bei der Anzeige liegt mit Artikel 55a die Verantwortung für die Einstellung des Strafverfahrens immer noch beim Opfer. Auch die Anzahl der gemeldeten Vorfälle hat sich mit der neuen Gesetzgebung nicht erhöht; nur der administrative und juristische Aufwand hat zugenommen. </p><p>Möchte man dem Opfer die Wahlfreiheit und damit auch die Verantwortung überlassen, so könnte man häusliche Gewalt wieder als Antragsdelikt gelten lassen, denn dabei steht es dem Opfer frei, eine Anzeige einzureichen. Es würden nicht sinnlose Verfahren eingeleitet, welche wieder eingestellt würden. Möchte man jedoch die zwingende Strafverfolgung von häuslicher Gewalt, so müsste Artikel 55a gestrichen werden. Die heutige Zwitterlösung ist für niemanden befriedigend und sollte daher revidiert werden.</p>
- <p>Der Bundesrat vermag die Auffassung der Motionärin nicht zu teilen, wonach Artikel 55a des Strafgesetzbuches (StGB) zur Einleitung sinnloser Verfahren geführt hat. </p><p>Die genannte Bestimmung wurde am 3. Oktober 2003 aufgrund einer parlamentarischen Initiative beschlossen, welche die Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt von Antrags- zu Offizialdelikten umgestaltete. Die Regelung ist seit dem 1. April 2004 in Kraft. </p><p>Die damals angeführten Gründe für die Ausgestaltung von bisherigen Antragsdelikten als Offizialdelikte haben auch heute noch Gültigkeit: Die konsequente Verfolgung von Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt entspricht dem geänderten gesellschaftlichen Problembewusstsein, wonach körperliche und sexuelle Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht als Bagatell- oder Privatangelegenheit toleriert werden dürfen. Wenn Opfer wegen Resignation, Abhängigkeit oder Angst vor ihrem Partner keinen Strafantrag zu stellen wagen, so herrscht in solchen Beziehungen faktisch ein rechtsfreier Raum. Dies kann nicht hingenommen werden. Eine Rückkehr zur Regelung vor dem 1. April 2004, mithin die Ausgestaltung der Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt als Antragsdelikte, ist deshalb abzulehnen. </p><p>Gleiches gilt aber auch für das andere Extrem, die Aufhebung von Artikel 55a StGB, womit alle Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt in jedem Fall verfolgt werden müssten. Gemäss Artikel 55a StGB kann ein Verfahren auf Antrag des Opfers zunächst provisorisch eingestellt werden; verlangt das Opfer innert sechs Monaten keine Wiederaufnahme des Verfahrens, so erfolgt die definitive Einstellung. Dieser Mechanismus nimmt auf diejenigen Opfer Rücksicht, welche aus guten Gründen und frei von Druck oder Beeinflussung des Täters nicht an dessen Bestrafung interessiert sind. Eine Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Opfers kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung eines einsichtigen Täters handelt oder wenn sich Täter und Opfer auf eine dauerhafte Lösung verständigt haben. Zu beachten ist, dass eine Einstellung selbst bei entsprechendem Antrag des Opfers nicht zwingend ist; vielmehr kann das Verfahren sistiert werden. Zudem ist zu bedenken, dass gerade die Möglichkeit der Einstellung auf Antrag des Opfers die Weiterführung sinnloser Verfahren verhindert: Müsste das Verfahren nämlich gegen den Willen des Opfers weitergeführt werden, so bestünde die Gefahr, dass das Opfer, das oftmals einziger Zeuge der Geschehnisse war, bei der Sachverhaltsermittlung nicht im erforderlichen Mass mitwirken würde. Es würde als Zeuge befragt beispielsweise Erinnerungslücken oder ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen, sodass das Verfahren letztlich ebenfalls eingestellt oder der Täter mangels Beweisen freigesprochen werden müsste. Bloss würde der Verfahrensabschluss in diesen Fällen erst später und nach gewissen Aufwendungen erfolgen und hätte unter Umständen eine Entschädigungspflicht des Staates gegenüber dem Beschuldigten zur Folge. </p><p>Der Bundesrat stellt jedoch in Aussicht, gleichzeitig mit der Evaluation von Artikel 28b Absatz 1 ZGB auch die Anwendung von Artikel 55a StGB und dessen Auswirkungen auf die Prävention von Gewalt in Ehe und Partnerschaft zu untersuchen. Je nach Ergebnis dieser Auswertung werden gesetzgeberische Massnahmen zu prüfen sein. Eine Änderung der heutigen Regelung wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn die Evaluation zur Einstellungspraxis eine solche klar aufdrängt. </p><p>Nach Auffassung des Bundesrats ist deshalb die geltende, erst seit einigen Jahren in Kraft stehende Regelung zurzeit nicht zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche verschiedene Möglichkeiten aufzeigt, wie die häusliche Gewalt entweder als klares Offizialdelikt oder ansonsten wieder als Antragsdelikt gelten soll.</p>
- Häusliche Gewalt entweder als Offizialdelikt oder als Antragsdelikt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Offizialisierung der Tatbestände der häuslichen Gewalt und der gleichzeitigen Einführung von Artikel 55a (Möglichkeit der Einstellung des Strafverfahrens bei neuen Offizialdelikten) konnte nicht das erreicht werden, was man sich davon erhoffte. Genauso wie früher bei der Anzeige liegt mit Artikel 55a die Verantwortung für die Einstellung des Strafverfahrens immer noch beim Opfer. Auch die Anzahl der gemeldeten Vorfälle hat sich mit der neuen Gesetzgebung nicht erhöht; nur der administrative und juristische Aufwand hat zugenommen. </p><p>Möchte man dem Opfer die Wahlfreiheit und damit auch die Verantwortung überlassen, so könnte man häusliche Gewalt wieder als Antragsdelikt gelten lassen, denn dabei steht es dem Opfer frei, eine Anzeige einzureichen. Es würden nicht sinnlose Verfahren eingeleitet, welche wieder eingestellt würden. Möchte man jedoch die zwingende Strafverfolgung von häuslicher Gewalt, so müsste Artikel 55a gestrichen werden. Die heutige Zwitterlösung ist für niemanden befriedigend und sollte daher revidiert werden.</p>
- <p>Der Bundesrat vermag die Auffassung der Motionärin nicht zu teilen, wonach Artikel 55a des Strafgesetzbuches (StGB) zur Einleitung sinnloser Verfahren geführt hat. </p><p>Die genannte Bestimmung wurde am 3. Oktober 2003 aufgrund einer parlamentarischen Initiative beschlossen, welche die Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt von Antrags- zu Offizialdelikten umgestaltete. Die Regelung ist seit dem 1. April 2004 in Kraft. </p><p>Die damals angeführten Gründe für die Ausgestaltung von bisherigen Antragsdelikten als Offizialdelikte haben auch heute noch Gültigkeit: Die konsequente Verfolgung von Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt entspricht dem geänderten gesellschaftlichen Problembewusstsein, wonach körperliche und sexuelle Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht als Bagatell- oder Privatangelegenheit toleriert werden dürfen. Wenn Opfer wegen Resignation, Abhängigkeit oder Angst vor ihrem Partner keinen Strafantrag zu stellen wagen, so herrscht in solchen Beziehungen faktisch ein rechtsfreier Raum. Dies kann nicht hingenommen werden. Eine Rückkehr zur Regelung vor dem 1. April 2004, mithin die Ausgestaltung der Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt als Antragsdelikte, ist deshalb abzulehnen. </p><p>Gleiches gilt aber auch für das andere Extrem, die Aufhebung von Artikel 55a StGB, womit alle Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt in jedem Fall verfolgt werden müssten. Gemäss Artikel 55a StGB kann ein Verfahren auf Antrag des Opfers zunächst provisorisch eingestellt werden; verlangt das Opfer innert sechs Monaten keine Wiederaufnahme des Verfahrens, so erfolgt die definitive Einstellung. Dieser Mechanismus nimmt auf diejenigen Opfer Rücksicht, welche aus guten Gründen und frei von Druck oder Beeinflussung des Täters nicht an dessen Bestrafung interessiert sind. Eine Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Opfers kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung eines einsichtigen Täters handelt oder wenn sich Täter und Opfer auf eine dauerhafte Lösung verständigt haben. Zu beachten ist, dass eine Einstellung selbst bei entsprechendem Antrag des Opfers nicht zwingend ist; vielmehr kann das Verfahren sistiert werden. Zudem ist zu bedenken, dass gerade die Möglichkeit der Einstellung auf Antrag des Opfers die Weiterführung sinnloser Verfahren verhindert: Müsste das Verfahren nämlich gegen den Willen des Opfers weitergeführt werden, so bestünde die Gefahr, dass das Opfer, das oftmals einziger Zeuge der Geschehnisse war, bei der Sachverhaltsermittlung nicht im erforderlichen Mass mitwirken würde. Es würde als Zeuge befragt beispielsweise Erinnerungslücken oder ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen, sodass das Verfahren letztlich ebenfalls eingestellt oder der Täter mangels Beweisen freigesprochen werden müsste. Bloss würde der Verfahrensabschluss in diesen Fällen erst später und nach gewissen Aufwendungen erfolgen und hätte unter Umständen eine Entschädigungspflicht des Staates gegenüber dem Beschuldigten zur Folge. </p><p>Der Bundesrat stellt jedoch in Aussicht, gleichzeitig mit der Evaluation von Artikel 28b Absatz 1 ZGB auch die Anwendung von Artikel 55a StGB und dessen Auswirkungen auf die Prävention von Gewalt in Ehe und Partnerschaft zu untersuchen. Je nach Ergebnis dieser Auswertung werden gesetzgeberische Massnahmen zu prüfen sein. Eine Änderung der heutigen Regelung wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn die Evaluation zur Einstellungspraxis eine solche klar aufdrängt. </p><p>Nach Auffassung des Bundesrats ist deshalb die geltende, erst seit einigen Jahren in Kraft stehende Regelung zurzeit nicht zu ändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, welche verschiedene Möglichkeiten aufzeigt, wie die häusliche Gewalt entweder als klares Offizialdelikt oder ansonsten wieder als Antragsdelikt gelten soll.</p>
- Häusliche Gewalt entweder als Offizialdelikt oder als Antragsdelikt
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