Steuerflucht wirksam bekämpfen

ShortId
09.3170
Id
20093170
Updated
28.07.2023 00:50
Language
de
Title
Steuerflucht wirksam bekämpfen
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Doppelbesteuerung;Steuerausweichung;Meistbegünstigung;Steuerhinterziehung;Steuerübereinkommen;Steuerstrafrecht;Informationsaustausch
1
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L07K07010204010104, Meistbegünstigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat bisher zu wenig getan, um die Steuerflucht aus Vertragsstaaten zu behindern und aktiv zu bekämpfen. Sie hat sogar Begehren von Vertragsstaaten abgelehnt, in den Doppelbesteuerungsabkommen den Informationsaustausch bezüglich der Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts vorzusehen. Die Schweiz hat sich damit als Gehilfin von Steuerflüchtlingen betätigt statt als Partnerin beim Kampf gegen die Steuerflucht. Dass namentlich Zielländer der schweizerischen Entwicklungshilfe am wenigsten Unterstützung bei der Steuererhebung im Innern erhalten, ist auch gegenüber den schweizerischen Steuerzahlenden schwer vermittelbar, die die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit finanzieren müssen, weil die Partnerstaaten zu wenig eigenes Steueraufkommen generieren können.</p><p>Bedenklich ist weiter die Anwendung unterschiedlicher Standards bei der Gewährung des Informationsaustauschs. Den USA werden seit je weitaus am meisten Informationen gewährt. So erhalten die USA auch Bankdaten und Namen von Bankkunden, die ihnen zuvor nicht bekannt waren, allein gestützt auf die Beschreibung festgestellter Straftatbestände. Aber auch gewisse EU-Staaten (Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande) bekommen nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei "dergleichen" Informationen. Den OECD-Staaten werden in Bezug auf Holdinggesellschaften Informationen angeboten, Nicht-OECD-Staaten werden sie verweigert. Viele Staaten, namentlich weniger fortgeschrittene Entwicklungsländer, erhalten überhaupt keine Informationen zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts. Diese ungleiche Rechtsanwendung mag reale Machtverhältnisse zwischen der Schweiz und ihren Vertragsstaaten spiegeln, trägt dem legitimen Interesse unserer Partnerstaaten, sich über Steuern zu finanzieren, aber nicht Rechnung.</p><p>Die Schweiz sollte sich auch in diesem Bereich dem Prinzip der Gleichbehandlung verpflichtet fühlen und in all ihren Doppelbesteuerungsabkommen die Amts- und Rechtshilfe so ausgestalten, dass die Partnerstaaten bei der Durchsetzung ihres innerstaatlichen Steuerrechts unterstützt statt behindert werden.</p>
  • <p>Obwohl die Motion offenbar davon ausgeht, enthalten Doppelbesteuerungsabkommen keine Regelung der Rechtshilfe in Steuersachen. Der Bundesrat befasst sich demnach in seiner Stellungnahme ausschliesslich mit der Frage der Amtshilfe.</p><p>Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, den Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen zu übernehmen. Dieser Standard sieht den Informationsaustausch zur Durchführung des Abkommens beziehungsweise zur Durchführung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts des ersuchenden Staates vor. Im letztgenannten Fall muss dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit zum Teil nicht mehr entsprochen werden.</p><p>Der Zusammenhang, den der Motionär zwischen Schweizer Vertragspolitik und Steuerflucht herstellt, ist juristisch nicht vertretbar, denn die Doppelbesteuerungsabkommen bezwecken in erster Linie die Vermeidung der doppelten Besteuerung, unter Einhaltung bestimmter Vorschriften, unter anderem derjenigen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Anwendung des Abkommens und derjenigen zum Informationsaustausch zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens. Bis gegen Ende der Neunzigerjahre widerspiegelte dies generell die Grundsätze der Schweizer Vertragspolitik. Auf internationaler Ebene setzte namentlich die OECD das Rechtsinstrument der Doppelbesteuerungsabkommen zur Durchsetzung einer erweiterten Amtshilfe sowie zur Eintreibung von Steuerforderungen ein. Parallel zu den Arbeitsfortschritten bei der OECD (Amtshilfe bei Holdinggesellschaften und bei Steuerbetrug im Zuge der Beratungen über schädlichen Steuerwettbewerb beziehungsweise über den Zugang von Steuerbehörden zu Bankinformationen) entwickelte auch die Schweiz ihre Vertragspraxis auf dem Gebiet der Amtshilfe weiter. Aufgrund der neuen politischen Lage, die aus der internationalen Wirtschaftskrise und dem G-20-Gipfel im April 2009 resultierte, änderte der Bundesrat vor Kurzem seine Haltung und beschloss, mit den internationalen Praktiken, die von nun an in diesem Bereich Standard sein werden, gleichzuziehen.</p><p>Der Bundesrat entschied sich für die Übernahme des Standards nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens; anders gesagt hat er dem mit der vorliegenden Motion angestrebten Ziel und Mittel bereits Folge geleistet. Dieser Entscheid gilt für alle Länder, mit denen die Schweiz künftig Doppelbesteuerungsabkommen abschliesst, unbesehen ob sie Mitglied der OECD sind oder nicht. Die Schweiz wird bei den Revisions- und Neuverhandlungen die neue Amtshilfepraxis im Rahmen der vom Bundesrat definierten Eckwerte unter der Voraussetzung anbieten, dass damit ein für beide Staaten vorteilhaftes und ausgewogenes Verhandlungsergebnis erzielt werden kann.</p><p>Hingegen ist in diesem Bereich keine Meistbegünstigungsklausel denkbar, denn es geht um Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen Interessen auf dem Spiel stehen, die eine Würdigung des Gesamtergebnisses erfordern. Zudem enthält das OECD-Musterabkommen keine einschlägige Klausel zum Informationsaustausch. Ein solches Konzept würde vom Begriff des "OECD-Standards" abweichen. Ein Standard kann per Definition nicht mehr und nicht weniger bieten als Artikel 26 des OECD-Musterabkommens (und seine Kommentare), welcher in die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen übernommen werden soll. Der OECD-Standard gewährt selbstredend Gleichbehandlung.</p><p>Die vorliegende Motion wird aufgrund des Entscheids des Bundesrates vom 13. März 2009 sowie der vorgenannten Kommentare als gegenstandslos betrachtet.</p> Der Bundesrat ist bereit, die vorliegende Motion in diesem Sinne bei der Festlegung der Verhandlungsstrategie aufzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in bestehenden und künftigen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit anderen Staaten die internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen auszuweiten. Der Informationsaustausch soll die richtige Anwendung des internen Rechts der Vertragsstaaten erlauben. Auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist zu verzichten. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung sollen alle Abkommen eine Meistbegünstigungsklausel enthalten.</p>
  • Steuerflucht wirksam bekämpfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat bisher zu wenig getan, um die Steuerflucht aus Vertragsstaaten zu behindern und aktiv zu bekämpfen. Sie hat sogar Begehren von Vertragsstaaten abgelehnt, in den Doppelbesteuerungsabkommen den Informationsaustausch bezüglich der Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts vorzusehen. Die Schweiz hat sich damit als Gehilfin von Steuerflüchtlingen betätigt statt als Partnerin beim Kampf gegen die Steuerflucht. Dass namentlich Zielländer der schweizerischen Entwicklungshilfe am wenigsten Unterstützung bei der Steuererhebung im Innern erhalten, ist auch gegenüber den schweizerischen Steuerzahlenden schwer vermittelbar, die die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit finanzieren müssen, weil die Partnerstaaten zu wenig eigenes Steueraufkommen generieren können.</p><p>Bedenklich ist weiter die Anwendung unterschiedlicher Standards bei der Gewährung des Informationsaustauschs. Den USA werden seit je weitaus am meisten Informationen gewährt. So erhalten die USA auch Bankdaten und Namen von Bankkunden, die ihnen zuvor nicht bekannt waren, allein gestützt auf die Beschreibung festgestellter Straftatbestände. Aber auch gewisse EU-Staaten (Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande) bekommen nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei "dergleichen" Informationen. Den OECD-Staaten werden in Bezug auf Holdinggesellschaften Informationen angeboten, Nicht-OECD-Staaten werden sie verweigert. Viele Staaten, namentlich weniger fortgeschrittene Entwicklungsländer, erhalten überhaupt keine Informationen zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts. Diese ungleiche Rechtsanwendung mag reale Machtverhältnisse zwischen der Schweiz und ihren Vertragsstaaten spiegeln, trägt dem legitimen Interesse unserer Partnerstaaten, sich über Steuern zu finanzieren, aber nicht Rechnung.</p><p>Die Schweiz sollte sich auch in diesem Bereich dem Prinzip der Gleichbehandlung verpflichtet fühlen und in all ihren Doppelbesteuerungsabkommen die Amts- und Rechtshilfe so ausgestalten, dass die Partnerstaaten bei der Durchsetzung ihres innerstaatlichen Steuerrechts unterstützt statt behindert werden.</p>
    • <p>Obwohl die Motion offenbar davon ausgeht, enthalten Doppelbesteuerungsabkommen keine Regelung der Rechtshilfe in Steuersachen. Der Bundesrat befasst sich demnach in seiner Stellungnahme ausschliesslich mit der Frage der Amtshilfe.</p><p>Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, den Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen zu übernehmen. Dieser Standard sieht den Informationsaustausch zur Durchführung des Abkommens beziehungsweise zur Durchführung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts des ersuchenden Staates vor. Im letztgenannten Fall muss dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit zum Teil nicht mehr entsprochen werden.</p><p>Der Zusammenhang, den der Motionär zwischen Schweizer Vertragspolitik und Steuerflucht herstellt, ist juristisch nicht vertretbar, denn die Doppelbesteuerungsabkommen bezwecken in erster Linie die Vermeidung der doppelten Besteuerung, unter Einhaltung bestimmter Vorschriften, unter anderem derjenigen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Anwendung des Abkommens und derjenigen zum Informationsaustausch zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens. Bis gegen Ende der Neunzigerjahre widerspiegelte dies generell die Grundsätze der Schweizer Vertragspolitik. Auf internationaler Ebene setzte namentlich die OECD das Rechtsinstrument der Doppelbesteuerungsabkommen zur Durchsetzung einer erweiterten Amtshilfe sowie zur Eintreibung von Steuerforderungen ein. Parallel zu den Arbeitsfortschritten bei der OECD (Amtshilfe bei Holdinggesellschaften und bei Steuerbetrug im Zuge der Beratungen über schädlichen Steuerwettbewerb beziehungsweise über den Zugang von Steuerbehörden zu Bankinformationen) entwickelte auch die Schweiz ihre Vertragspraxis auf dem Gebiet der Amtshilfe weiter. Aufgrund der neuen politischen Lage, die aus der internationalen Wirtschaftskrise und dem G-20-Gipfel im April 2009 resultierte, änderte der Bundesrat vor Kurzem seine Haltung und beschloss, mit den internationalen Praktiken, die von nun an in diesem Bereich Standard sein werden, gleichzuziehen.</p><p>Der Bundesrat entschied sich für die Übernahme des Standards nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens; anders gesagt hat er dem mit der vorliegenden Motion angestrebten Ziel und Mittel bereits Folge geleistet. Dieser Entscheid gilt für alle Länder, mit denen die Schweiz künftig Doppelbesteuerungsabkommen abschliesst, unbesehen ob sie Mitglied der OECD sind oder nicht. Die Schweiz wird bei den Revisions- und Neuverhandlungen die neue Amtshilfepraxis im Rahmen der vom Bundesrat definierten Eckwerte unter der Voraussetzung anbieten, dass damit ein für beide Staaten vorteilhaftes und ausgewogenes Verhandlungsergebnis erzielt werden kann.</p><p>Hingegen ist in diesem Bereich keine Meistbegünstigungsklausel denkbar, denn es geht um Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen Interessen auf dem Spiel stehen, die eine Würdigung des Gesamtergebnisses erfordern. Zudem enthält das OECD-Musterabkommen keine einschlägige Klausel zum Informationsaustausch. Ein solches Konzept würde vom Begriff des "OECD-Standards" abweichen. Ein Standard kann per Definition nicht mehr und nicht weniger bieten als Artikel 26 des OECD-Musterabkommens (und seine Kommentare), welcher in die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen übernommen werden soll. Der OECD-Standard gewährt selbstredend Gleichbehandlung.</p><p>Die vorliegende Motion wird aufgrund des Entscheids des Bundesrates vom 13. März 2009 sowie der vorgenannten Kommentare als gegenstandslos betrachtet.</p> Der Bundesrat ist bereit, die vorliegende Motion in diesem Sinne bei der Festlegung der Verhandlungsstrategie aufzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in bestehenden und künftigen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit anderen Staaten die internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen auszuweiten. Der Informationsaustausch soll die richtige Anwendung des internen Rechts der Vertragsstaaten erlauben. Auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist zu verzichten. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung sollen alle Abkommen eine Meistbegünstigungsklausel enthalten.</p>
    • Steuerflucht wirksam bekämpfen

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