Zahlstellensteuer auf Nutzungsberechtigte aus Entwicklungsländern ausweiten

ShortId
09.3171
Id
20093171
Updated
27.07.2023 21:07
Language
de
Title
Zahlstellensteuer auf Nutzungsberechtigte aus Entwicklungsländern ausweiten
AdditionalIndexing
24;Entwicklungsland;Zinsbesteuerung;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;Kapitalflucht;internationales Steuerrecht
1
  • L05K1107040602, Zinsbesteuerung
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L05K0704020103, Entwicklungsland
  • L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verrechnungssteuer (VST) ist eine Sicherungssteuer. Sie sorgt dafür, dass Einkommensbezügerinnen und Einkommensbezüger Vermögenserträge versteuern. Tun sie es, wird ihnen die VST rückerstattet. Dieser Mechanismus ist in der Schweiz erprobt und hat sich bewährt. Er findet sich in abgeänderter Form auch im Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU. Es erlaubt die Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an der Quelle. Der abgeschöpfte Ertrag wird nach Abzug eines Verwaltungskostenanteils an das Steuersitzland des Zinsempfängers überwiesen. Auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers kann der Steuerrückbehalt durch eine freiwillige Meldung der Zinszahlung an den Fiskus des Wohnsitzlandes ersetzt werden.</p><p>Die Schweiz hat allerdings nur mit der EU eine solche Vereinbarung getroffen. Namentlich fehlt eine solche mit jenen Ländern, in denen sie Entwicklungshilfe leistet. Das ist insofern paradox, als reiche Personen aus solchen Ländern teilweise grosse Vermögen auf Banken in der Schweiz deponieren mit dem Effekt, dass diese Vermögen und die mit ihnen erzielten Erträge weder in den Herkunftsländern noch in der Schweiz besteuert werden. Oft würden solche Steuererträge aber die Summe der von der Schweiz in den Entwicklungsländern investierten Mittel übersteigen. Zugespitzt formuliert: Würden in den Entwicklungsländern diese Steuern bezahlt, bräuchte es keine finanzielle Entwicklungshilfe mehr.</p><p>Es gehört heute zu den wichtigen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, den Ländern der Dritten Welt beim Aufbau einer guten Regierungsführung zu helfen. Zu einer guten Gouvernanz gehört die gerechte und korrekte Ausschöpfung des Steuersubstrats. Die Einführung einer Quellensteuer auf den Vermögenserträgen von Personen aus Entwicklungsländern und die kontrollierte Rückführung der Erträge in diese Länder wäre ein wesentlicher Schritt zur politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung dieser Staaten. Dieser Schritt kann durch die Schweiz einseitig erfolgen. Dafür braucht es keine bilateralen Zinsbesteuerungsabkommen.</p>
  • <p>1. Es gilt zu unterscheiden zwischen dem System der Quellenbesteuerung beim Zinspflichtigen, d. h. dem System der schweizerischen Verrechnungssteuer, auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem System, bei dem die Zahlstelle einen Steuerrückbehalt auf den Zinsen vornimmt, wobei sie diesen Rückbehalt lediglich überweist, ohne selber ursprünglicher Zinsschuldner zu sein.</p><p>Im ersteren System erhebt der Schweizer Zinspflichtige, z. B. ein Unternehmen, das auf einer Anleihensobligation Zinsen ausbezahlt, die Verrechnungssteuer und überweist diese der Steuerbehörde. Der Zinsempfänger kann sich anschliessend die Verrechnungssteuer zurückerstatten lassen, wenn er diese Zinsen als Einkünfte deklariert. Hat der effektive Zinsempfänger seinen Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er sich gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Verrechnungssteuer vollumfänglich oder teilweise zurückerstatten lassen.</p><p>Im zweiten System nimmt die Zahlstelle (im Allgemeinen eine Bank) einen Steuerrückbehalt auf den Zinsen vor, wobei sie diesen Rückbehalt lediglich überweist, ohne selber ursprünglicher Zinsschuldner zu sein. Verankert ist dieses System im Abkommen vom 26. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über die Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Im Rahmen dieses Abkommens nimmt die Schweizer Bank auf den aus ausländischer Quelle stammenden Zinsen, die sie den Personen ausbezahlt, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, einen Steuerrückbehalt vor. Diesen Steuerrückbehalt überweist sie dem Schweizer Fiskus, der den verbleibenden Restbetrag (nach Abzug eines Anteils von 25 Prozent) an die Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des effektiven Nutzungsberechtigten überweist.</p><p>2. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde auf Ersuchen der EU abgeschlossen. Die Schweiz hat das Anliegen der EU-Mitgliedstaaten stets geteilt, wonach Zinserträge ausländischen Ursprungs, die von Schweizer Zahlstellen an EU-Bürgerinnen und -Bürger ausbezahlt werden, angemessen zu besteuern sind. Zur Umsetzung dieses Systems wurde vom Parlament ein Bundesgesetz (SR 641.91) verabschiedet, das am 1. Juli 2005 in Kraft trat. Die Idee einer Ausweitung dieses Systems auf Entwicklungsländer wurde in Erwägung gezogen. Nachdem der Bundesrat diese Frage im ersten Quartal 2009 im Lichte der jüngsten internationalen Entwicklungen analysiert hatte, gelangte er jedoch zur Auffassung, dass es nicht Sache der Schweiz sei, eine Strategie im Hinblick auf den Abschluss ähnlicher Abkommen mit Entwicklungsländern zu entwerfen. Der Bundesrat ist jedoch bereit und offen, Anfragen von Nicht-EU-Staaten, insbesondere von Entwicklungsländern, für den Abschluss von Zinsbesteuerungsabkommen zu prüfen. Für eine solche Ausweitung von Zinsbesteuerungsabkommen ist ein international koordiniertes Vorgehen wichtig.</p><p>3. Der Kontext, in dem das Zinsbesteuerungsabkommen zustande kam, veranlasst den Bundesrat zur Auffassung, es sei nicht an ihm, in diesem Bereich einseitige Massnahmen zu ergreifen. In der Tat bezweckt das System der Besteuerung von Zinserträgen per definitionem die Gewährleistung der Besteuerung der grenzüberschreitenden Zinsflüsse, was eine Willenseinigung der involvierten Staaten voraussetzt. Eine solche Willenseinigung erfolgt in der Form eines völkerrechtlichen Vertrages. Im Übrigen führten die Anstrengungen in diesem Bereich EU-intern zu einer Gemeinschaftsrichtlinie, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss, und nicht etwa zu einseitigen Massnahmen, die nur einen bestimmten Staat betreffen. Ferner ist zu betonen, dass die einseitige Vornahme eines Steuerrückbehalts, die nicht im Rahmen eines Abkommens erfolgt, zur Folge hätte, dass der Rückbehalt an Staaten überwiesen werden könnte, die Zinserträge nicht besteuern. Damit würde aber die Nichtbesteuerung solcher Einkommen begünstigt.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Auffassung, es sei nicht Sache der Schweiz, Entwicklungsländern die einseitige Umsetzung eines Systems der Besteuerung von Zinserträgen vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die heutige Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an Nutzungsberechtigte aus EU-Staaten auf Nutzungsberechtigte aus allen Staaten ausgedehnt wird. In einem ersten Schritt sollen die schweizerischen Zahlstellen den Steuerrückbehalt auf Nutzungsberechtigte aus Entwicklungsländern ausweiten, die ihr Vermögen durch den Finanzplatz Schweiz verwalten lassen. Die Schweiz soll den Ertrag der Steuer abzüglich der Verwaltungskosten den Ländern, in denen diese Personen Wohnsitz haben, zurückerstatten.</p>
  • Zahlstellensteuer auf Nutzungsberechtigte aus Entwicklungsländern ausweiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verrechnungssteuer (VST) ist eine Sicherungssteuer. Sie sorgt dafür, dass Einkommensbezügerinnen und Einkommensbezüger Vermögenserträge versteuern. Tun sie es, wird ihnen die VST rückerstattet. Dieser Mechanismus ist in der Schweiz erprobt und hat sich bewährt. Er findet sich in abgeänderter Form auch im Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU. Es erlaubt die Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an der Quelle. Der abgeschöpfte Ertrag wird nach Abzug eines Verwaltungskostenanteils an das Steuersitzland des Zinsempfängers überwiesen. Auf ausdrückliche Anweisung des Zinsempfängers kann der Steuerrückbehalt durch eine freiwillige Meldung der Zinszahlung an den Fiskus des Wohnsitzlandes ersetzt werden.</p><p>Die Schweiz hat allerdings nur mit der EU eine solche Vereinbarung getroffen. Namentlich fehlt eine solche mit jenen Ländern, in denen sie Entwicklungshilfe leistet. Das ist insofern paradox, als reiche Personen aus solchen Ländern teilweise grosse Vermögen auf Banken in der Schweiz deponieren mit dem Effekt, dass diese Vermögen und die mit ihnen erzielten Erträge weder in den Herkunftsländern noch in der Schweiz besteuert werden. Oft würden solche Steuererträge aber die Summe der von der Schweiz in den Entwicklungsländern investierten Mittel übersteigen. Zugespitzt formuliert: Würden in den Entwicklungsländern diese Steuern bezahlt, bräuchte es keine finanzielle Entwicklungshilfe mehr.</p><p>Es gehört heute zu den wichtigen Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, den Ländern der Dritten Welt beim Aufbau einer guten Regierungsführung zu helfen. Zu einer guten Gouvernanz gehört die gerechte und korrekte Ausschöpfung des Steuersubstrats. Die Einführung einer Quellensteuer auf den Vermögenserträgen von Personen aus Entwicklungsländern und die kontrollierte Rückführung der Erträge in diese Länder wäre ein wesentlicher Schritt zur politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung dieser Staaten. Dieser Schritt kann durch die Schweiz einseitig erfolgen. Dafür braucht es keine bilateralen Zinsbesteuerungsabkommen.</p>
    • <p>1. Es gilt zu unterscheiden zwischen dem System der Quellenbesteuerung beim Zinspflichtigen, d. h. dem System der schweizerischen Verrechnungssteuer, auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem System, bei dem die Zahlstelle einen Steuerrückbehalt auf den Zinsen vornimmt, wobei sie diesen Rückbehalt lediglich überweist, ohne selber ursprünglicher Zinsschuldner zu sein.</p><p>Im ersteren System erhebt der Schweizer Zinspflichtige, z. B. ein Unternehmen, das auf einer Anleihensobligation Zinsen ausbezahlt, die Verrechnungssteuer und überweist diese der Steuerbehörde. Der Zinsempfänger kann sich anschliessend die Verrechnungssteuer zurückerstatten lassen, wenn er diese Zinsen als Einkünfte deklariert. Hat der effektive Zinsempfänger seinen Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann er sich gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Verrechnungssteuer vollumfänglich oder teilweise zurückerstatten lassen.</p><p>Im zweiten System nimmt die Zahlstelle (im Allgemeinen eine Bank) einen Steuerrückbehalt auf den Zinsen vor, wobei sie diesen Rückbehalt lediglich überweist, ohne selber ursprünglicher Zinsschuldner zu sein. Verankert ist dieses System im Abkommen vom 26. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über die Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind. Im Rahmen dieses Abkommens nimmt die Schweizer Bank auf den aus ausländischer Quelle stammenden Zinsen, die sie den Personen ausbezahlt, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, einen Steuerrückbehalt vor. Diesen Steuerrückbehalt überweist sie dem Schweizer Fiskus, der den verbleibenden Restbetrag (nach Abzug eines Anteils von 25 Prozent) an die Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des effektiven Nutzungsberechtigten überweist.</p><p>2. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde auf Ersuchen der EU abgeschlossen. Die Schweiz hat das Anliegen der EU-Mitgliedstaaten stets geteilt, wonach Zinserträge ausländischen Ursprungs, die von Schweizer Zahlstellen an EU-Bürgerinnen und -Bürger ausbezahlt werden, angemessen zu besteuern sind. Zur Umsetzung dieses Systems wurde vom Parlament ein Bundesgesetz (SR 641.91) verabschiedet, das am 1. Juli 2005 in Kraft trat. Die Idee einer Ausweitung dieses Systems auf Entwicklungsländer wurde in Erwägung gezogen. Nachdem der Bundesrat diese Frage im ersten Quartal 2009 im Lichte der jüngsten internationalen Entwicklungen analysiert hatte, gelangte er jedoch zur Auffassung, dass es nicht Sache der Schweiz sei, eine Strategie im Hinblick auf den Abschluss ähnlicher Abkommen mit Entwicklungsländern zu entwerfen. Der Bundesrat ist jedoch bereit und offen, Anfragen von Nicht-EU-Staaten, insbesondere von Entwicklungsländern, für den Abschluss von Zinsbesteuerungsabkommen zu prüfen. Für eine solche Ausweitung von Zinsbesteuerungsabkommen ist ein international koordiniertes Vorgehen wichtig.</p><p>3. Der Kontext, in dem das Zinsbesteuerungsabkommen zustande kam, veranlasst den Bundesrat zur Auffassung, es sei nicht an ihm, in diesem Bereich einseitige Massnahmen zu ergreifen. In der Tat bezweckt das System der Besteuerung von Zinserträgen per definitionem die Gewährleistung der Besteuerung der grenzüberschreitenden Zinsflüsse, was eine Willenseinigung der involvierten Staaten voraussetzt. Eine solche Willenseinigung erfolgt in der Form eines völkerrechtlichen Vertrages. Im Übrigen führten die Anstrengungen in diesem Bereich EU-intern zu einer Gemeinschaftsrichtlinie, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss, und nicht etwa zu einseitigen Massnahmen, die nur einen bestimmten Staat betreffen. Ferner ist zu betonen, dass die einseitige Vornahme eines Steuerrückbehalts, die nicht im Rahmen eines Abkommens erfolgt, zur Folge hätte, dass der Rückbehalt an Staaten überwiesen werden könnte, die Zinserträge nicht besteuern. Damit würde aber die Nichtbesteuerung solcher Einkommen begünstigt.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Auffassung, es sei nicht Sache der Schweiz, Entwicklungsländern die einseitige Umsetzung eines Systems der Besteuerung von Zinserträgen vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die heutige Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen an Nutzungsberechtigte aus EU-Staaten auf Nutzungsberechtigte aus allen Staaten ausgedehnt wird. In einem ersten Schritt sollen die schweizerischen Zahlstellen den Steuerrückbehalt auf Nutzungsberechtigte aus Entwicklungsländern ausweiten, die ihr Vermögen durch den Finanzplatz Schweiz verwalten lassen. Die Schweiz soll den Ertrag der Steuer abzüglich der Verwaltungskosten den Ländern, in denen diese Personen Wohnsitz haben, zurückerstatten.</p>
    • Zahlstellensteuer auf Nutzungsberechtigte aus Entwicklungsländern ausweiten

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