Konvergenz bei der SRG

ShortId
09.3173
Id
20093173
Updated
14.11.2025 07:18
Language
de
Title
Konvergenz bei der SRG
AdditionalIndexing
34;Fernsehen;Sponsoring;Dezentralisierung;Radio;Werbung;Fusion von Unternehmen;Beruf in der Kommunikationsbranche;SRG;Internet
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L04K01020406, Dezentralisierung
  • L04K12020302, Beruf in der Kommunikationsbranche
  • L06K070301020103, Fusion von Unternehmen
  • L05K1202050103, Radio
  • L05K1202050101, Fernsehen
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K0701010302, Werbung
  • L06K070101030202, Sponsoring
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Verwaltungsrat der SRG hat am 18. März 2009 einen Grundsatzentscheid betreffend das Projekt Medienkonvergenz getroffen. Er geht davon aus, dass die Digitalisierung, das veränderte Konsumverhalten des Publikums und die erhöhten Anforderungen an den Journalismus auch eine Anpassung der Arbeitsweise und Produktionsprozesse der SRG verlangen. So sollen innerhalb der Regionen die Voraussetzungen für ein konvergentes Arbeiten im redaktionellen Bereich von Radio, Fernsehen und Online geschaffen werden.</p><p>Nach diesem Grundsatzentscheid wird die Detailplanung der Medienkonvergenz an die Hand genommen. Eine Realisierung wird erst nach einem Umsetzungsentscheid des SRG-Verwaltungsrates erfolgen.</p><p>1./2./5./6. Die SRG will die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um eine verstärkte medienübergreifende Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich zu ermöglichen. Das Projekt verfolgt in erster Linie publizistische Ziele und soll zu einem qualitativen Synergiegewinn führen.</p><p>Der Bundesrat ist grundsätzlich der Ansicht, dass Radio und Fernsehen in einem publizistischen Wettbewerb zueinander stehen sollten. Die beiden Medien funktionieren nicht gleich, sie sprechen verschiedene Zielgruppen an und beleuchten unterschiedliche Aspekte.</p><p>Bei der Ausarbeitung des Projektes ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf eine eigene Redaktion für jedes Medium zu einem Verlust an Themen, Meinungen und Qualität führen kann. Gleichzeitig kann aber durch die Annäherung von Radio und Fernsehen die publizistische Leistungsfähigkeit gestärkt werden. Diese Chancen und Risiken sind bei der Realisierung des Projekts durch die Projektleitungen und bei der Verabschiedung des Projekts durch den Verwaltungsrat sorgfältig zu analysieren und abzuwägen. Dabei hat die SRG auch auf die Bedürfnisse der Regionen Rücksicht zu nehmen und insbesondere vor definitiven Entscheidungen die betroffenen Kantonsregierungen zu informieren. Sie wird sich zudem bemühen müssen, die Produktionsstandorte nicht unnötig zu gefährden.</p><p>In zweiter Linie werden von der SRG auch betriebswirtschaftliche Ziele verfolgt. Zu diesem Zweck sollen Supportbereiche zusammengeführt werden, um dank erhöhter Produktivität auch auf betriebswirtschaftlicher Ebene Synergien realisieren und damit Einsparungen von 12 bis 20 Millionen Franken jährlich erzielen zu können. Auch wenn die Zielsetzung primär redaktionell-publizistischer Natur ist, werden bei der Gestaltung neuer Produktionsprozesse auch betriebswirtschaftliche und organisationswissenschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen sein.</p><p>3./4. Die SRG hat einen gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Leistungsauftrag, den sie in erster Linie mit der Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme zu erfüllen hat. Das übrige publizistische Angebot der SRG nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.4), zu dem auch die gebührenfinanzierten Online-Dienste gehören, tritt zu den Programmen ergänzend hinzu und muss zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sein. Dies widerspricht nicht der Tatsache, dass auch der Onlinebereich als neu entstehendes Medium eigene journalistische Praktiken und Gesetzmässigkeiten entwickelt, denen in der Praxis Rechnung getragen werden muss.</p><p>Wie die SRG die Online-Dienste untereinander und mit den Radio- und Fernsehredaktionen vernetzt, strukturiert und führungsmässig ausgestaltet, ist ihrer Organisationsautonomie überlassen. Ob und inwieweit auch die Redaktion von Swissinfo in das Online-Angebot der SRG eingebunden wird, unterliegt ebenfalls dem Ermessensbereich der SRG. Entscheidend ist dabei, dass der gesetzliche Leistungsauftrag (Art. 24 Abs. 1 Bst. c RTVG), der in einer Vereinbarung zwischen der SRG und der Eidgenossenschaft präzisiert worden ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 RTVG), weiterhin vollumfänglich erfüllt werden kann. Dabei hat die SRG auch das Gebot der betriebswirtschaftlichen Führung zu beachten und Synergien zu realisieren, wenn Kosten eingespart werden können.</p><p>7. Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG und damit auch im Online-Bereich der SRG sind grundsätzlich unzulässig (Art. 23 der Radio- und Fernsehverordnung; SR 784.401). Mit dieser Einschränkung hat der Bundesrat eine unerwünschte wirtschaftliche Konkurrenzierung namentlich der Verlage durch die SRG im Internet verhindern wollen. Er trägt damit Artikel 93 Absatz 4 der Bundesverfassung (SR 101) Rechnung, wonach bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, Rücksicht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Marktentwicklung und der Finanzierungsmöglichkeiten der SRG wird der Bundesrat dieses Werbe- und Sponsoringverbot zu gegebener Zeit neu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) läuft hinter den Kulissen ein Reorganisationsprozess unter dem Stichwort "Konvergenz". In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass der Konvergenz-Prozess ausgehend von journalistischen Kriterien gestaltet werden muss und nicht von der Betriebswirtschaft oder der Organisationslehre her? </p><p>2. Teilt er die Meinung, dass Radiojournalismus und Fernsehjournalismus zwei eigenständige und dem jeweiligen Medium angemessene Formen von journalistischer Arbeit sind, die weder verschmolzen werden können noch sollen?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass sich neben dem Radiojournalismus und dem TV-Journalismus mit dem Online-Journalismus eine dritte eigenständige Form von audiovisuellem Journalismus herausbildet, welchem die SRG mit eigenständigen, wenn auch gut vernetzten Online-Redaktionen Rechnung tragen muss, allenfalls unter Leitung eines Online-Direktors?</p><p>4. Teilt er die Meinung, dass in eine solche neue Unternehmenseinheit "Online" das Programm von Swissinfo integriert werden könnte bzw. müsste?</p><p>5. Teilt er die Meinung, dass unter Konvergenz nicht die räumliche Zusammenlegung von Radio- und TV-Studios verstanden werden darf?</p><p>6. Teilt er die Meinung, dass Konvergenz nicht die Zusammenlegung der Fernseh- mit der Radiodirektion bedeuten darf?</p><p>7. Teilt er die Meinung, dass für die Online-Programme der SRG in Zukunft die gleichen Regeln für Werbung und Sponsoring gelten sollen wie für die TV-Programme der SRG?</p>
  • Konvergenz bei der SRG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Verwaltungsrat der SRG hat am 18. März 2009 einen Grundsatzentscheid betreffend das Projekt Medienkonvergenz getroffen. Er geht davon aus, dass die Digitalisierung, das veränderte Konsumverhalten des Publikums und die erhöhten Anforderungen an den Journalismus auch eine Anpassung der Arbeitsweise und Produktionsprozesse der SRG verlangen. So sollen innerhalb der Regionen die Voraussetzungen für ein konvergentes Arbeiten im redaktionellen Bereich von Radio, Fernsehen und Online geschaffen werden.</p><p>Nach diesem Grundsatzentscheid wird die Detailplanung der Medienkonvergenz an die Hand genommen. Eine Realisierung wird erst nach einem Umsetzungsentscheid des SRG-Verwaltungsrates erfolgen.</p><p>1./2./5./6. Die SRG will die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um eine verstärkte medienübergreifende Zusammenarbeit im redaktionellen Bereich zu ermöglichen. Das Projekt verfolgt in erster Linie publizistische Ziele und soll zu einem qualitativen Synergiegewinn führen.</p><p>Der Bundesrat ist grundsätzlich der Ansicht, dass Radio und Fernsehen in einem publizistischen Wettbewerb zueinander stehen sollten. Die beiden Medien funktionieren nicht gleich, sie sprechen verschiedene Zielgruppen an und beleuchten unterschiedliche Aspekte.</p><p>Bei der Ausarbeitung des Projektes ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf eine eigene Redaktion für jedes Medium zu einem Verlust an Themen, Meinungen und Qualität führen kann. Gleichzeitig kann aber durch die Annäherung von Radio und Fernsehen die publizistische Leistungsfähigkeit gestärkt werden. Diese Chancen und Risiken sind bei der Realisierung des Projekts durch die Projektleitungen und bei der Verabschiedung des Projekts durch den Verwaltungsrat sorgfältig zu analysieren und abzuwägen. Dabei hat die SRG auch auf die Bedürfnisse der Regionen Rücksicht zu nehmen und insbesondere vor definitiven Entscheidungen die betroffenen Kantonsregierungen zu informieren. Sie wird sich zudem bemühen müssen, die Produktionsstandorte nicht unnötig zu gefährden.</p><p>In zweiter Linie werden von der SRG auch betriebswirtschaftliche Ziele verfolgt. Zu diesem Zweck sollen Supportbereiche zusammengeführt werden, um dank erhöhter Produktivität auch auf betriebswirtschaftlicher Ebene Synergien realisieren und damit Einsparungen von 12 bis 20 Millionen Franken jährlich erzielen zu können. Auch wenn die Zielsetzung primär redaktionell-publizistischer Natur ist, werden bei der Gestaltung neuer Produktionsprozesse auch betriebswirtschaftliche und organisationswissenschaftliche Überlegungen zu berücksichtigen sein.</p><p>3./4. Die SRG hat einen gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Leistungsauftrag, den sie in erster Linie mit der Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme zu erfüllen hat. Das übrige publizistische Angebot der SRG nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG; SR 784.4), zu dem auch die gebührenfinanzierten Online-Dienste gehören, tritt zu den Programmen ergänzend hinzu und muss zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig sein. Dies widerspricht nicht der Tatsache, dass auch der Onlinebereich als neu entstehendes Medium eigene journalistische Praktiken und Gesetzmässigkeiten entwickelt, denen in der Praxis Rechnung getragen werden muss.</p><p>Wie die SRG die Online-Dienste untereinander und mit den Radio- und Fernsehredaktionen vernetzt, strukturiert und führungsmässig ausgestaltet, ist ihrer Organisationsautonomie überlassen. Ob und inwieweit auch die Redaktion von Swissinfo in das Online-Angebot der SRG eingebunden wird, unterliegt ebenfalls dem Ermessensbereich der SRG. Entscheidend ist dabei, dass der gesetzliche Leistungsauftrag (Art. 24 Abs. 1 Bst. c RTVG), der in einer Vereinbarung zwischen der SRG und der Eidgenossenschaft präzisiert worden ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 RTVG), weiterhin vollumfänglich erfüllt werden kann. Dabei hat die SRG auch das Gebot der betriebswirtschaftlichen Führung zu beachten und Synergien zu realisieren, wenn Kosten eingespart werden können.</p><p>7. Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG und damit auch im Online-Bereich der SRG sind grundsätzlich unzulässig (Art. 23 der Radio- und Fernsehverordnung; SR 784.401). Mit dieser Einschränkung hat der Bundesrat eine unerwünschte wirtschaftliche Konkurrenzierung namentlich der Verlage durch die SRG im Internet verhindern wollen. Er trägt damit Artikel 93 Absatz 4 der Bundesverfassung (SR 101) Rechnung, wonach bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, Rücksicht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Marktentwicklung und der Finanzierungsmöglichkeiten der SRG wird der Bundesrat dieses Werbe- und Sponsoringverbot zu gegebener Zeit neu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) läuft hinter den Kulissen ein Reorganisationsprozess unter dem Stichwort "Konvergenz". In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass der Konvergenz-Prozess ausgehend von journalistischen Kriterien gestaltet werden muss und nicht von der Betriebswirtschaft oder der Organisationslehre her? </p><p>2. Teilt er die Meinung, dass Radiojournalismus und Fernsehjournalismus zwei eigenständige und dem jeweiligen Medium angemessene Formen von journalistischer Arbeit sind, die weder verschmolzen werden können noch sollen?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass sich neben dem Radiojournalismus und dem TV-Journalismus mit dem Online-Journalismus eine dritte eigenständige Form von audiovisuellem Journalismus herausbildet, welchem die SRG mit eigenständigen, wenn auch gut vernetzten Online-Redaktionen Rechnung tragen muss, allenfalls unter Leitung eines Online-Direktors?</p><p>4. Teilt er die Meinung, dass in eine solche neue Unternehmenseinheit "Online" das Programm von Swissinfo integriert werden könnte bzw. müsste?</p><p>5. Teilt er die Meinung, dass unter Konvergenz nicht die räumliche Zusammenlegung von Radio- und TV-Studios verstanden werden darf?</p><p>6. Teilt er die Meinung, dass Konvergenz nicht die Zusammenlegung der Fernseh- mit der Radiodirektion bedeuten darf?</p><p>7. Teilt er die Meinung, dass für die Online-Programme der SRG in Zukunft die gleichen Regeln für Werbung und Sponsoring gelten sollen wie für die TV-Programme der SRG?</p>
    • Konvergenz bei der SRG

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