Grossunternehmen mit De-facto-Staatshaftung

ShortId
09.3175
Id
20093175
Updated
14.11.2025 06:36
Language
de
Title
Grossunternehmen mit De-facto-Staatshaftung
AdditionalIndexing
15;Lohnpolitik;Kontrolle;volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (speziell);Staatsgarantie;Grossbank;Verwaltungsrat;Wirtschaftsanalyse;Grossunternehmen
1
  • L05K0703060301, Grossunternehmen
  • L06K050702010102, Staatsgarantie
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L04K07020103, Lohnpolitik
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K07040501, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (speziell)
  • L03K070404, Wirtschaftsanalyse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Stützungspaket der UBS wirft neue Fragen auf. Gibt es in diesem Lande private Grossunternehmungen, die von so grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, dass ihr Konkurs nicht riskiert werden darf, sodass der Staat mithin zu deren Stützung eingreifen muss? Gibt es mit anderen Worten private Grossunternehmungen, die de facto über eine Staatsgarantie verfügen? Welche sind das? Nur die Grossbanken? Wie steht es mit den Versicherungsunternehmen? Wie steht es mit Nestlé, Novartis und Roche? Welches wären die Implikationen für den Bund bezüglich einer Aufsicht? Gäbe es eine Notwendigkeit salärstruktureller Vorgaben, beispielsweise bezüglich Boni oder anderer Formen von Vergütungen? Würde dies notwendigerweise zu einer Verwaltungsratseinsitznahme seitens des Bundes führen? Welche gesetzlichen Konsequenzen müssten gezogen werden?</p>
  • <p>Im Lichte des Swissair-Konkurses hatte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) den Bundesrat mit dem Postulat 02.3473, "Früherkennung der Lage in der Volkswirtschaft", aufgefordert zu prüfen, ob für die Früherkennung von Schieflagen der für die Volkswirtschaft der Schweiz bedeutenden respektive systemrelevanten Unternehmen die gesetzlichen Grundlagen ausreichen oder solche geschaffen werden sollten. In seinem zweiten Bericht vom 30. September 2005 vertrat der Bundesrat gegenüber der GPK-S die Auffassung, dass der Bund keine direkte Verantwortung für die Erkennung von Schieflagen in volkswirtschaftlich bedeutenden Unternehmen übernehmen sollte, wie dies namentlich bei Einsitznahme in Verwaltungsräten von Grossunternehmen der Fall wäre.</p><p>Im genannten Bericht wurde zum einen ausgeführt, dass die Verwischung der Verantwortlichkeiten von Staat und Privatwirtschaft gegen eine Beteiligung an der unternehmerischen Verantwortung spricht. Aus einer solchen Beteiligung ergäbe sich das Risiko von Verantwortlichkeitsklagen gegen den Staat, falls falsche Informationen zur Lage eines Unternehmens verbreitet werden sollten oder aus richtigen Informationen ungeeignete oder unzureichende Folgerungen gezogen würden. Ausdrücklich genannt wird im Bericht auch die Gefahr einer mangelnden Konsequenz bei Sanierungsbemühungen, da auf staatliche Beihilfen spekuliert werden könnte.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates ist über die Bestimmungen des Privatrechtes dafür zu sorgen, dass Private, insbesondere die Aktionäre und die von ihnen eingesetzten Organe, Zugang zu geeigneten Informationen haben, um bei sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Neuausrichtung der Firma rechtzeitig einleiten zu können und sicherzustellen, dass dieser Prozess im Rahmen zweckmässig geordneter (Sanierungs-) Verfahren erfolgen kann. In der Folge sind Vorlagen zur Reform der Corporate Governance (Entschädigungsregelungen, Revisionspflichten, Stärkung der Aktionärsrechte) dem Parlament unterbreitet worden, und eine Revision des SchKG, die den Akzent auf die Unternehmenssanierung legt, ist in Vorbereitung.</p><p>Marktunvollkommenheiten können ein prudenzielles Tätigwerden des Staates nötig machen. Um auch bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten, wie jenen im Zuständigkeitsbereich der Finma, eine rechtzeitige Auslösung privat finanzierter Sanierungen volkswirtschaftlich bedeutender Unternehmen zu erreichen, steht der Einsatz der bereichsspezifisch auszugestaltenden aufsichtsrechtlichen Instrumente im Vordergrund, der bis zur Androhung des Entzuges der Betriebsbewilligung reicht. Wie in der Antwort auf die Motion der WAK-N 09.3019, "Weniger Risiken für den Finanzmarkt", ausgeführt wird, würde sich bei einer direkten Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit durch einen Verwaltungsratssitz für den Bund neben Insiderproblemen ein Rollenkonflikt mit seinen anderen Aufgaben als Marktregulator ergeben.</p><p>Was die beiden anderen im Postulat angesprochenen Handlungsfelder (Aufsicht und Salärsysteme) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat mit der Annahme der Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 08.3649, "Verhinderung von untragbaren Risiken für die Schweizer Volkswirtschaft", bereiterklärt hat, eine Expertengruppe zur Erstellung eines Berichtes einzusetzen, der sich mit den möglichen Folgen des Ausfalls eines Grossunternehmens auf die Schweizer Volkswirtschaft befasst. Da sich die Analyse nicht auf Finanzinstitute beschränken soll, wird auf die berechtigten Anliegen des Postulates im Rahmen der Arbeiten zur Motion 08.3649 eingegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, in welchem geklärt wird, ob es Grossunternehmen gibt, deren Bedeutung für die Volkswirtschaft so gross ist, dass sie de facto über eine Staatshaftung verfügen, gegebenenfalls diese zu nennen und die Konsequenzen für den Bund aufzuzeigen bezüglich Aufsicht, Verwaltungsratseinsitz und Salärsystem.</p>
  • Grossunternehmen mit De-facto-Staatshaftung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Stützungspaket der UBS wirft neue Fragen auf. Gibt es in diesem Lande private Grossunternehmungen, die von so grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, dass ihr Konkurs nicht riskiert werden darf, sodass der Staat mithin zu deren Stützung eingreifen muss? Gibt es mit anderen Worten private Grossunternehmungen, die de facto über eine Staatsgarantie verfügen? Welche sind das? Nur die Grossbanken? Wie steht es mit den Versicherungsunternehmen? Wie steht es mit Nestlé, Novartis und Roche? Welches wären die Implikationen für den Bund bezüglich einer Aufsicht? Gäbe es eine Notwendigkeit salärstruktureller Vorgaben, beispielsweise bezüglich Boni oder anderer Formen von Vergütungen? Würde dies notwendigerweise zu einer Verwaltungsratseinsitznahme seitens des Bundes führen? Welche gesetzlichen Konsequenzen müssten gezogen werden?</p>
    • <p>Im Lichte des Swissair-Konkurses hatte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) den Bundesrat mit dem Postulat 02.3473, "Früherkennung der Lage in der Volkswirtschaft", aufgefordert zu prüfen, ob für die Früherkennung von Schieflagen der für die Volkswirtschaft der Schweiz bedeutenden respektive systemrelevanten Unternehmen die gesetzlichen Grundlagen ausreichen oder solche geschaffen werden sollten. In seinem zweiten Bericht vom 30. September 2005 vertrat der Bundesrat gegenüber der GPK-S die Auffassung, dass der Bund keine direkte Verantwortung für die Erkennung von Schieflagen in volkswirtschaftlich bedeutenden Unternehmen übernehmen sollte, wie dies namentlich bei Einsitznahme in Verwaltungsräten von Grossunternehmen der Fall wäre.</p><p>Im genannten Bericht wurde zum einen ausgeführt, dass die Verwischung der Verantwortlichkeiten von Staat und Privatwirtschaft gegen eine Beteiligung an der unternehmerischen Verantwortung spricht. Aus einer solchen Beteiligung ergäbe sich das Risiko von Verantwortlichkeitsklagen gegen den Staat, falls falsche Informationen zur Lage eines Unternehmens verbreitet werden sollten oder aus richtigen Informationen ungeeignete oder unzureichende Folgerungen gezogen würden. Ausdrücklich genannt wird im Bericht auch die Gefahr einer mangelnden Konsequenz bei Sanierungsbemühungen, da auf staatliche Beihilfen spekuliert werden könnte.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates ist über die Bestimmungen des Privatrechtes dafür zu sorgen, dass Private, insbesondere die Aktionäre und die von ihnen eingesetzten Organe, Zugang zu geeigneten Informationen haben, um bei sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Neuausrichtung der Firma rechtzeitig einleiten zu können und sicherzustellen, dass dieser Prozess im Rahmen zweckmässig geordneter (Sanierungs-) Verfahren erfolgen kann. In der Folge sind Vorlagen zur Reform der Corporate Governance (Entschädigungsregelungen, Revisionspflichten, Stärkung der Aktionärsrechte) dem Parlament unterbreitet worden, und eine Revision des SchKG, die den Akzent auf die Unternehmenssanierung legt, ist in Vorbereitung.</p><p>Marktunvollkommenheiten können ein prudenzielles Tätigwerden des Staates nötig machen. Um auch bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten, wie jenen im Zuständigkeitsbereich der Finma, eine rechtzeitige Auslösung privat finanzierter Sanierungen volkswirtschaftlich bedeutender Unternehmen zu erreichen, steht der Einsatz der bereichsspezifisch auszugestaltenden aufsichtsrechtlichen Instrumente im Vordergrund, der bis zur Androhung des Entzuges der Betriebsbewilligung reicht. Wie in der Antwort auf die Motion der WAK-N 09.3019, "Weniger Risiken für den Finanzmarkt", ausgeführt wird, würde sich bei einer direkten Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit durch einen Verwaltungsratssitz für den Bund neben Insiderproblemen ein Rollenkonflikt mit seinen anderen Aufgaben als Marktregulator ergeben.</p><p>Was die beiden anderen im Postulat angesprochenen Handlungsfelder (Aufsicht und Salärsysteme) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat mit der Annahme der Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 08.3649, "Verhinderung von untragbaren Risiken für die Schweizer Volkswirtschaft", bereiterklärt hat, eine Expertengruppe zur Erstellung eines Berichtes einzusetzen, der sich mit den möglichen Folgen des Ausfalls eines Grossunternehmens auf die Schweizer Volkswirtschaft befasst. Da sich die Analyse nicht auf Finanzinstitute beschränken soll, wird auf die berechtigten Anliegen des Postulates im Rahmen der Arbeiten zur Motion 08.3649 eingegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, in welchem geklärt wird, ob es Grossunternehmen gibt, deren Bedeutung für die Volkswirtschaft so gross ist, dass sie de facto über eine Staatshaftung verfügen, gegebenenfalls diese zu nennen und die Konsequenzen für den Bund aufzuzeigen bezüglich Aufsicht, Verwaltungsratseinsitz und Salärsystem.</p>
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