Ergänzungsleistungen und Miete
- ShortId
-
09.3180
- Id
-
20093180
- Updated
-
27.07.2023 21:02
- Language
-
de
- Title
-
Ergänzungsleistungen und Miete
- AdditionalIndexing
-
28;Ergänzungsleistung;Versicherungsleistung;Miete;Lebenshaltungskosten
- 1
-
- L04K01020104, Miete
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L05K0704020204, Lebenshaltungskosten
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen 13 200 Franken, bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken anerkannt.</p><p>Diese Beträge sind seit Jahren nicht geändert worden, während die Mieten und die Nebenkosten dauernd gestiegen sind. Darum übersteigen die Mietkosten den anerkannten Höchstbetrag, sodass die ärmsten Mitglieder unserer Gesellschaft, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, den Mehrbetrag aus den Einkünften, die ihnen als Existenzminimum zugestanden werden, selber bezahlen. </p><p>Während die Höhe der Ergänzungsleistungen bei der Anpassung der AHV- und IV-Renten überprüft wird, ist der Betrag für die Miete seit 2001 praktisch unverändert geblieben, obwohl der Mietindex und die Kosten für Heizung und Warmwasser ständig gestiegen sind. </p><p>Im Übrigen orientieren sich zahlreiche Kantone am Bundesgesetz, das als nationaler Standard gilt.</p>
- <p>Der Bundesrat nahm erst kürzlich im Rahmen von zwei Motionen zum anrechenbaren Höchstbetrag für den Mietzins bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Stellung (Mo. Zisyadis 08.3689 vom 3. Oktober 2008, Mo. Glanzmann 08.3650 vom 3. Oktober 2008, beide im Nationalrat noch nicht behandelt). Er sprach sich dabei insbesondere aus folgenden Gründen gegen eine Erhöhung der geltenden Maximalbeträge aus:</p><p>- Gegenüber der letzten Anpassung der Mietbeträge im Jahr 2001 erreichen heute zwar mehr EL-Bezüger das Maximum (18,7 Prozent der Alleinstehenden und 22,1 Prozent der Haushalte und Personen mit Kindern), für den Grossteil davon sind die Maximalbeträge jedoch nach wie vor ausreichend.</p><p>- Eine Erhöhung der Maximalbeträge von 100 Franken pro Monat würde zu Mehrkosten ausschliesslich beim Bund in der Höhe von rund 49 Millionen Franken (und einer Entlastung der Kantone um insgesamt 24 Millionen Franken) führen.</p><p>- Es können mehr oder weniger ausgeprägte Unterschiede zwischen den üblichen Mietzinsen beobachtet werden, und zwar nicht nur auf kantonaler, sondern auch auf regionaler Ebene. Dadurch besteht die Gefahr, dass EL-Bezüger in einem Kanton oder einer Region mit tiefen Mietzinsen Wohnungen wählen, die über den gängigen Marktpreisen liegen, was wohl kaum wünschenswert wäre.</p><p>- Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Manche Kantone führten Regelungen in diesem Sinne ein.</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass eine Erhöhung der geltenden Maxima nicht angezeigt ist. Trotzdem beantragte er die Annahme des Postulats Allemann 08.3580 vom 1. Oktober 2008, weil es verschiedene Anregungen zu den massgebenden Höchstbeträgen für Mietkosten machte, die eine eingehende Prüfung wert sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, den für die Zusprechung von Ergänzungsleistungen anerkannten jährlichen Höchstbetrag für die Wohnausgaben unverzüglich anzupassen, da die realen Kosten diesen weit übersteigen.</p>
- Ergänzungsleistungen und Miete
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bei alleinstehenden Personen 13 200 Franken, bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken anerkannt.</p><p>Diese Beträge sind seit Jahren nicht geändert worden, während die Mieten und die Nebenkosten dauernd gestiegen sind. Darum übersteigen die Mietkosten den anerkannten Höchstbetrag, sodass die ärmsten Mitglieder unserer Gesellschaft, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, den Mehrbetrag aus den Einkünften, die ihnen als Existenzminimum zugestanden werden, selber bezahlen. </p><p>Während die Höhe der Ergänzungsleistungen bei der Anpassung der AHV- und IV-Renten überprüft wird, ist der Betrag für die Miete seit 2001 praktisch unverändert geblieben, obwohl der Mietindex und die Kosten für Heizung und Warmwasser ständig gestiegen sind. </p><p>Im Übrigen orientieren sich zahlreiche Kantone am Bundesgesetz, das als nationaler Standard gilt.</p>
- <p>Der Bundesrat nahm erst kürzlich im Rahmen von zwei Motionen zum anrechenbaren Höchstbetrag für den Mietzins bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen Stellung (Mo. Zisyadis 08.3689 vom 3. Oktober 2008, Mo. Glanzmann 08.3650 vom 3. Oktober 2008, beide im Nationalrat noch nicht behandelt). Er sprach sich dabei insbesondere aus folgenden Gründen gegen eine Erhöhung der geltenden Maximalbeträge aus:</p><p>- Gegenüber der letzten Anpassung der Mietbeträge im Jahr 2001 erreichen heute zwar mehr EL-Bezüger das Maximum (18,7 Prozent der Alleinstehenden und 22,1 Prozent der Haushalte und Personen mit Kindern), für den Grossteil davon sind die Maximalbeträge jedoch nach wie vor ausreichend.</p><p>- Eine Erhöhung der Maximalbeträge von 100 Franken pro Monat würde zu Mehrkosten ausschliesslich beim Bund in der Höhe von rund 49 Millionen Franken (und einer Entlastung der Kantone um insgesamt 24 Millionen Franken) führen.</p><p>- Es können mehr oder weniger ausgeprägte Unterschiede zwischen den üblichen Mietzinsen beobachtet werden, und zwar nicht nur auf kantonaler, sondern auch auf regionaler Ebene. Dadurch besteht die Gefahr, dass EL-Bezüger in einem Kanton oder einer Region mit tiefen Mietzinsen Wohnungen wählen, die über den gängigen Marktpreisen liegen, was wohl kaum wünschenswert wäre.</p><p>- Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Manche Kantone führten Regelungen in diesem Sinne ein.</p><p>Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass eine Erhöhung der geltenden Maxima nicht angezeigt ist. Trotzdem beantragte er die Annahme des Postulats Allemann 08.3580 vom 1. Oktober 2008, weil es verschiedene Anregungen zu den massgebenden Höchstbeträgen für Mietkosten machte, die eine eingehende Prüfung wert sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, den für die Zusprechung von Ergänzungsleistungen anerkannten jährlichen Höchstbetrag für die Wohnausgaben unverzüglich anzupassen, da die realen Kosten diesen weit übersteigen.</p>
- Ergänzungsleistungen und Miete
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