Verlegung einer Zollabfertigungsstelle nach Deutschland. Rechtlicher Status von Firmen mit Sitz in der Schweiz

ShortId
09.3181
Id
20093181
Updated
14.11.2025 08:45
Language
de
Title
Verlegung einer Zollabfertigungsstelle nach Deutschland. Rechtlicher Status von Firmen mit Sitz in der Schweiz
AdditionalIndexing
15;Deutschland;nationales Recht;Rechtssicherheit;Zollamt;Zollformalität;Unternehmensverlagerung
1
  • L05K0701040403, Zollformalität
  • L05K0701040404, Zollamt
  • L04K03010105, Deutschland
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L05K0703040304, Unternehmensverlagerung
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Interpellant erkundigt sich nach dem rechtlichen Status der Schweizer Firmen und Arbeitnehmenden, welche nach der Errichtung der geplanten gemeinsamen Zollanlage auf dem Lonza-Areal in Waldshut auf deutschem Boden tätig sein werden, in den Bereichen Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht.</p><p>Es ist vorauszuschicken, dass sich derartige gemeinsame Zollanlagen mit unseren Nachbarländern im Interesse der Beschleunigung des Verkehrsflusses bislang in hohem Ausmass bewährt haben und in der Praxis keinerlei rechtliche Probleme aufgetaucht sind. So ist die geplante gemeinsame Zollanlage in Waldshut insofern von grosser Bedeutung, als die Verkehrssituation beim Grenzübergang Koblenz erheblich verbessert wird. Mit der Verlegung der Zollabfertigung der Lastwagen soll der Verkehrsfluss beidseits der Brücke Koblenz-Waldshut beschleunigt werden.</p><p>Der Bau der gemeinsamen Zollanlage in Waldshut stützt sich auf das Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.913.690). Hinsichtlich der Steuern regelt Artikel 22 Absatz 3 des genannten Abkommens unter dem Titel Zolldeklaranten, dass die betroffenen Speditionsfirmen mit Sitz in der Schweiz und ihre Arbeitnehmenden weiterhin in unserem Land die Steuern entrichten. Nach der Formulierung in dieser Bestimmung wird die Tätigkeit der Zolldeklaranten aus dem Nachbarstaat (der Schweiz) als ausschliesslich im Nachbarstaat ausgeübt angesehen.</p><p>Hingegen regelt das genannte Abkommen die Frage der Anwendbarkeit des schweizerischen Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtes nicht ausdrücklich. Allerdings haben sich diesbezüglich bei sämtlichen gemeinsamen Zollanlagen mit unseren Nachbarstaaten für die beteiligten Schweizer Firmen und Arbeitnehmenden bisher keine unlösbaren praktischen Probleme ergeben. Indessen besteht in der Tat hinsichtlich der weiteren Anwendbarkeit des schweizerischen Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts eine Rechtsunsicherheit. Diese liesse sich lediglich mit einer Klarstellung durch eine Revision des genannten Abkommens beseitigen. Eine isolierte Anpassung des erwähnten Abkommens nur aufgrund dieser Fragen wäre indessen kaum verhältnismässig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben vereinbart, eine gemeinsame Zollanlage auf dem Lonza-Areal in Waldshut (Deutschland) zu errichten. Damit werden die Schweizer Verzollungs- und Speditionsfirmen neu auf dem Areal in Waldshut Büros zur Abwicklung der Zollformalitäten beziehen müssen. Diese Firmen befürchten nun, durch die Errichtung der gemeinsamen Zollanlage auf deutschem Hoheitsgebiet rechtliche und wirtschaftliche Nachteile in den Bereichen Steuern, Arbeits- und Sozialrecht in Kauf nehmen zu müssen. Zudem ist derzeit unklar, wie weit welches Recht zur Anwendung kommt.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Ist er auch der Meinung, dass diese Firmen mit Sitz in der Schweiz trotz der Verlegung der Büros nach Waldshut unverändert der Schweizer Gesetzgebung (Arbeitsrecht, Steuern, Sozialrecht) für alle in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten unterstellt bleiben?</p><p>- Falls die entsprechenden Regelungen noch nicht gemacht wurden, ist er bereit, dies rasch an die Hand zu nehmen, damit die aktuelle Rechtsunsicherheit beendet wird?</p>
  • Verlegung einer Zollabfertigungsstelle nach Deutschland. Rechtlicher Status von Firmen mit Sitz in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Interpellant erkundigt sich nach dem rechtlichen Status der Schweizer Firmen und Arbeitnehmenden, welche nach der Errichtung der geplanten gemeinsamen Zollanlage auf dem Lonza-Areal in Waldshut auf deutschem Boden tätig sein werden, in den Bereichen Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht.</p><p>Es ist vorauszuschicken, dass sich derartige gemeinsame Zollanlagen mit unseren Nachbarländern im Interesse der Beschleunigung des Verkehrsflusses bislang in hohem Ausmass bewährt haben und in der Praxis keinerlei rechtliche Probleme aufgetaucht sind. So ist die geplante gemeinsame Zollanlage in Waldshut insofern von grosser Bedeutung, als die Verkehrssituation beim Grenzübergang Koblenz erheblich verbessert wird. Mit der Verlegung der Zollabfertigung der Lastwagen soll der Verkehrsfluss beidseits der Brücke Koblenz-Waldshut beschleunigt werden.</p><p>Der Bau der gemeinsamen Zollanlage in Waldshut stützt sich auf das Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.913.690). Hinsichtlich der Steuern regelt Artikel 22 Absatz 3 des genannten Abkommens unter dem Titel Zolldeklaranten, dass die betroffenen Speditionsfirmen mit Sitz in der Schweiz und ihre Arbeitnehmenden weiterhin in unserem Land die Steuern entrichten. Nach der Formulierung in dieser Bestimmung wird die Tätigkeit der Zolldeklaranten aus dem Nachbarstaat (der Schweiz) als ausschliesslich im Nachbarstaat ausgeübt angesehen.</p><p>Hingegen regelt das genannte Abkommen die Frage der Anwendbarkeit des schweizerischen Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtes nicht ausdrücklich. Allerdings haben sich diesbezüglich bei sämtlichen gemeinsamen Zollanlagen mit unseren Nachbarstaaten für die beteiligten Schweizer Firmen und Arbeitnehmenden bisher keine unlösbaren praktischen Probleme ergeben. Indessen besteht in der Tat hinsichtlich der weiteren Anwendbarkeit des schweizerischen Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts eine Rechtsunsicherheit. Diese liesse sich lediglich mit einer Klarstellung durch eine Revision des genannten Abkommens beseitigen. Eine isolierte Anpassung des erwähnten Abkommens nur aufgrund dieser Fragen wäre indessen kaum verhältnismässig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben vereinbart, eine gemeinsame Zollanlage auf dem Lonza-Areal in Waldshut (Deutschland) zu errichten. Damit werden die Schweizer Verzollungs- und Speditionsfirmen neu auf dem Areal in Waldshut Büros zur Abwicklung der Zollformalitäten beziehen müssen. Diese Firmen befürchten nun, durch die Errichtung der gemeinsamen Zollanlage auf deutschem Hoheitsgebiet rechtliche und wirtschaftliche Nachteile in den Bereichen Steuern, Arbeits- und Sozialrecht in Kauf nehmen zu müssen. Zudem ist derzeit unklar, wie weit welches Recht zur Anwendung kommt.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Ist er auch der Meinung, dass diese Firmen mit Sitz in der Schweiz trotz der Verlegung der Büros nach Waldshut unverändert der Schweizer Gesetzgebung (Arbeitsrecht, Steuern, Sozialrecht) für alle in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten unterstellt bleiben?</p><p>- Falls die entsprechenden Regelungen noch nicht gemacht wurden, ist er bereit, dies rasch an die Hand zu nehmen, damit die aktuelle Rechtsunsicherheit beendet wird?</p>
    • Verlegung einer Zollabfertigungsstelle nach Deutschland. Rechtlicher Status von Firmen mit Sitz in der Schweiz

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