Umkehr der Beweislast bei Spitalinfektionen

ShortId
09.3196
Id
20093196
Updated
27.07.2023 19:21
Language
de
Title
Umkehr der Beweislast bei Spitalinfektionen
AdditionalIndexing
2841;12;gerichtliche Untersuchung;Therapeutik;Spital;Patient/in;Infektionskrankheit;Haftung
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L04K01050517, Patient/in
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K01050109, Infektionskrankheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss geltendem Recht hat ein Spital für angerichtete Schäden nur aufzukommen, wenn die Patientin oder der Patient eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Spitals beweisen kann. Weil die Abläufe in einem Spital äusserst komplex sind, ist es für die Betroffenen praktisch unmöglich, eine Spitalinfektion zu beweisen. Nur eine Umkehr der Beweislast kann hier zu einer gerechteren Risikoverteilung führen, indem das Spital beweisen muss, dass die Infektion nicht auf Verschulden seitens des Spitals zurückzuführen ist und dass das Spital alle notwendigen Massnahmen zur Vermeidung solcher Infektionen getroffen hat.</p><p>Wie Daten von Swiss Noso zeigen, sind die Infektionsraten trotz ergriffener Massnahmen nach wie vor hoch. Swiss Noso schätzt die jährliche Zahl der infizierten Patientinnen und Patienten auf 70 000 Personen und die daraus entstehenden Zusatzkosten auf 250 Millionen Franken. Es entstehen 300 000 zusätzliche Spitaltage, und man muss von 2000 Todesfällen ausgehen. Mit einer Umkehr der Beweislast können die Verantwortlichen in den Spitälern gezwungen werden, zu handeln und sämtliche Massnahmen zur Senkung der Infektionsraten umzusetzen. Dadurch wird grosses menschliches Leid verhindert, und volkswirtschaftliche Kosten werden gesenkt.</p>
  • <p>Der Bundesrat stimmt mit der Motionärin überein, dass bei den Infektionsraten in den Spitälern ein wesentliches Verbesserungspotenzial besteht. Mit der Handhygienekampagne der Expertengruppe Swiss Noso wurde ein erster Schritt zur gezielten Senkung der Infektionsraten unternommen. Der Nationale Verein Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken hat für das Jahr 2009 eine erste Messung von Wundinfekten beschlossen, und es ist vorgesehen, dass nach dieser Pilotphase die Ergebnisse der Messung 2010 veröffentlicht werden. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, schweizweit die Infektionsraten in den Spitälern zu messen und zu publizieren. Es ist zu erwarten, dass die Publikation der Messresultate einen wesentlichen Druck aufbauen wird, damit nachhaltige Verbesserungsmassnahmen durch die Spitäler auf genereller Ebene eingeleitet werden. Nicht zuletzt zur Erhöhung der Transparenz und der Patientensicherheit wird derzeit eine nationale Qualitätsstrategie erarbeitet, mit der weitere Massnahmen in diesem Bereich eingeleitet werden sollen. Diese Strategie soll vom Bundesrat im Sommer 2009 verabschiedet werden.</p><p>Die Motionärin will zur Verbesserung der Qualität einen anderen Weg beschreiten, indem im Einzelfall die Beweislast umzukehren wäre. Der Bundesrat erachtet diesen Weg über eine Verschärfung der Rechtsgrundlagen im Haftpflicht- und Strafrecht im jetzigen Zeitpunkt als nicht zielführend. Er zieht es vor, nicht über Einzelfälle das Problembewusstsein der Akteure zu erhöhen, und beantragt aus diesen Gründen die Ablehnung der Motion. Dies ist umso mehr angezeigt, als der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 27. November 2000 zur überwiesenen Motion 00.3536 zur Schaffung eines Patientenfonds darauf hingewiesen hat, dass das Bundesgericht den Patienten gewisse Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit Infektionen nach einer Injektion zugestanden hat (BGE 120 II 248).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit die Beweislast für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung in Fällen von Spitalinfektionen nicht mehr bei den geschädigten Patientinnen und Patienten, sondern bei den Spitalverantwortlichen liegt.</p>
  • Umkehr der Beweislast bei Spitalinfektionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss geltendem Recht hat ein Spital für angerichtete Schäden nur aufzukommen, wenn die Patientin oder der Patient eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Spitals beweisen kann. Weil die Abläufe in einem Spital äusserst komplex sind, ist es für die Betroffenen praktisch unmöglich, eine Spitalinfektion zu beweisen. Nur eine Umkehr der Beweislast kann hier zu einer gerechteren Risikoverteilung führen, indem das Spital beweisen muss, dass die Infektion nicht auf Verschulden seitens des Spitals zurückzuführen ist und dass das Spital alle notwendigen Massnahmen zur Vermeidung solcher Infektionen getroffen hat.</p><p>Wie Daten von Swiss Noso zeigen, sind die Infektionsraten trotz ergriffener Massnahmen nach wie vor hoch. Swiss Noso schätzt die jährliche Zahl der infizierten Patientinnen und Patienten auf 70 000 Personen und die daraus entstehenden Zusatzkosten auf 250 Millionen Franken. Es entstehen 300 000 zusätzliche Spitaltage, und man muss von 2000 Todesfällen ausgehen. Mit einer Umkehr der Beweislast können die Verantwortlichen in den Spitälern gezwungen werden, zu handeln und sämtliche Massnahmen zur Senkung der Infektionsraten umzusetzen. Dadurch wird grosses menschliches Leid verhindert, und volkswirtschaftliche Kosten werden gesenkt.</p>
    • <p>Der Bundesrat stimmt mit der Motionärin überein, dass bei den Infektionsraten in den Spitälern ein wesentliches Verbesserungspotenzial besteht. Mit der Handhygienekampagne der Expertengruppe Swiss Noso wurde ein erster Schritt zur gezielten Senkung der Infektionsraten unternommen. Der Nationale Verein Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken hat für das Jahr 2009 eine erste Messung von Wundinfekten beschlossen, und es ist vorgesehen, dass nach dieser Pilotphase die Ergebnisse der Messung 2010 veröffentlicht werden. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, schweizweit die Infektionsraten in den Spitälern zu messen und zu publizieren. Es ist zu erwarten, dass die Publikation der Messresultate einen wesentlichen Druck aufbauen wird, damit nachhaltige Verbesserungsmassnahmen durch die Spitäler auf genereller Ebene eingeleitet werden. Nicht zuletzt zur Erhöhung der Transparenz und der Patientensicherheit wird derzeit eine nationale Qualitätsstrategie erarbeitet, mit der weitere Massnahmen in diesem Bereich eingeleitet werden sollen. Diese Strategie soll vom Bundesrat im Sommer 2009 verabschiedet werden.</p><p>Die Motionärin will zur Verbesserung der Qualität einen anderen Weg beschreiten, indem im Einzelfall die Beweislast umzukehren wäre. Der Bundesrat erachtet diesen Weg über eine Verschärfung der Rechtsgrundlagen im Haftpflicht- und Strafrecht im jetzigen Zeitpunkt als nicht zielführend. Er zieht es vor, nicht über Einzelfälle das Problembewusstsein der Akteure zu erhöhen, und beantragt aus diesen Gründen die Ablehnung der Motion. Dies ist umso mehr angezeigt, als der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 27. November 2000 zur überwiesenen Motion 00.3536 zur Schaffung eines Patientenfonds darauf hingewiesen hat, dass das Bundesgericht den Patienten gewisse Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit Infektionen nach einer Injektion zugestanden hat (BGE 120 II 248).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit die Beweislast für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung in Fällen von Spitalinfektionen nicht mehr bei den geschädigten Patientinnen und Patienten, sondern bei den Spitalverantwortlichen liegt.</p>
    • Umkehr der Beweislast bei Spitalinfektionen

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