Ausserordentliche Massnahmen zur beruflichen Förderung von Jugendlichen

ShortId
09.3198
Id
20093198
Updated
27.07.2023 19:54
Language
de
Title
Ausserordentliche Massnahmen zur beruflichen Förderung von Jugendlichen
AdditionalIndexing
15;junger Mensch;Beziehung Schule-Industrie;Lehrstelle;Lehre;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung;berufliche Bildung;Berufspraktikum
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L04K13020202, Berufspraktikum
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L06K070202030801, Lehrstelle
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L05K0702030405, Kurzarbeit
  • L04K13010203, Beziehung Schule-Industrie
  • L04K13020204, Lehre
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Rezession wird Jugendlichen den Zugang zur Berufswelt weiter erschweren. Dies verlangt nach ausserordentlichen Massnahmen, um ihnen bei der Suche nach einer Lehrstelle zu helfen und ihre Berufsaussichten zu verbessern.</p><p>Vor diesem Hintergrund müssen Massnahmen getroffen werden, um den Übergang von der obligatorischen Schule in die berufliche Grundbildung zu erleichtern:</p><p>- Es müssen verstärkt Anstrengungen unternommen werden, damit genügend Lehrstellen zur Verfügung stehen.</p><p>- Jugendlichen, die Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder bei der Suche nach einer Lehrstelle haben, müssen vermehrt Motivationssemester angeboten werden.</p><p>Besondere Aufmerksamkeit soll auch jugendlichen Auszubildenden zukommen, die bei Unternehmen angestellt sind, welche Kurzarbeit einführen müssen. In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass die Kürzung der Arbeitszeit ihre Ausbildung nicht beeinträchtigt.</p><p>Beim Übergang von der Grundbildung in die Arbeitswelt muss insbesondere Folgendes gewährleistet werden:</p><p>- Es sollen besondere Kurse für Jugendliche angeboten werden, welche die Grundbildung nicht abgeschlossen haben, da diese ohne Abschluss Gefahr laufen, einen unsicheren beruflichen Werdegang vor sich zu haben.</p><p>- Jugendlichen sollen vermehrt Praktika angeboten werden, damit sie berufliche Erfahrung in den Unternehmen sammeln können.</p><p>- Zeiten der Arbeitslosigkeit sollen dazu genutzt werden können, die erworbene Grundbildung zu vertiefen (Vorbereitungskurse für die Berufsmaturität, Fortbildungsmöglichkeiten usw.).</p><p>- Zuschüsse sollen auch für Sprachkurse im Ausland gewährt werden.</p><p>Ein Teil dieser Massnahmen gehört in den Wirkungsbereich des Avig, das bereits heute interessante Instrumente enthält. In erster Linie muss der Bundesrat daher ihre Anwendung fördern und die Kantone dazu anregen, Jugendlichen diese Instrumente vermehrt zur Verfügung zu stellen.</p><p>Jedoch ist auch nötig, diese Massnahmen durch eine Anpassung des Avig - zumindest bis die Wirtschaftskrise überwunden ist - übergangsweise zu verstärken.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass junge Erwachsene einem höheren Arbeitslosigkeitsrisiko ausgesetzt sind und anteilsmässig stark von konjunkturellen Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind. </p><p>Die Kantone verfügen über ein bewährtes Instrumentarium an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit. Arbeitslose Lehrabgänger und -abgängerinnen, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können grundsätzlich alle arbeitsmarktlichen Massnahmen beanspruchen. Im Vordergrund stehen jedoch die beiden Massnahmen Berufspraktikum und Praxisfirma. Bei beiden besteht das Hauptziel darin, den Teilnehmenden erste praktische Berufserfahrungen ausserhalb des ehemaligen Lehrbetriebes zu vermitteln oder berufliche Kenntnisse praktisch zu vertiefen.</p><p>Um die bestehenden Instrumente noch bekannter zu machen, hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Ende April 2009 eine Informationsbroschüre präsentiert und zusammen mit den Sozialpartnern einen Aufruf lanciert:</p><p>- Lehrstellen in der momentanen Situation nicht abzubauen;</p><p>- Jugendliche nach Abschluss ihrer Ausbildung weiterzubeschäftigen;</p><p>- für Jugendliche mit mangelnder Berufserfahrung Praktikumsplätze (AMM) anzubieten.</p><p>Damit Berufspraktika nicht zweckentfremdet werden und um das Missbrauchsrisiko nicht zu erhöhen, muss sich der Arbeitgeber jedoch weiterhin mit mindestens 25 Prozent (Art. 97a Aviv) an der Arbeitslosenentschädigung beteiligen (jedoch mit mindestens 500 Franken pro Monat); den Rest übernimmt die Arbeitslosenversicherung. Die Beteiligung des Praktikumsbetriebes an der Entschädigung der versicherten Person ist wichtig, da Praktikantinnen und Praktikanten eine zusätzliche Leistung erbringen, die nicht ausser Acht gelassen werden darf. Eine tiefere finanzielle Beteiligung wäre für die Unternehmen kein Anreiz, Berufspraktika anzubieten, da ihr Anteil am Lohn ohnehin schon sehr tief ist.</p><p>Was die Zuschüsse für Sprachkurse anbelangt, so bietet die Arbeitslosenversicherung bereits heute - neben den normalen Sprachkursen - die Möglichkeit, eine Fremdsprache über Eurocentres in der gewählten Sprachregion zu erlernen (Deutsch, Französisch, Englisch). Zudem haben Jugendliche auch die Möglichkeit, ein Berufspraktikum in einer anderen Sprachregion der Schweiz zu absolvieren. </p><p>Die Altersmindestgrenze für Ausbildungszuschüsse ist zwar gemäss Avig auf 30 Jahre festgesetzt, kann jedoch von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung bereits heute für Personen ab 25 Jahren flexibel gehandhabt werden. Für versicherte Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, soll diese Massnahme weiterhin eine Ausnahme bilden, da aus der Sicht der ALV primär Bildungsinstitutionen für die Ausbildung der Jugendlichen zuständig sind.</p><p>Im Rahmen eines allfälligen dritten Stabilisierungspakets, über dessen Einführung der Bundesrat im Juni entscheiden wird, werden auch zusätzliche Massnahmen im Bereich der Jugendarbeitslosigkeit geprüft. Diese Massnahmen würden durch den Bund finanziert und ausserhalb des Avig abgewickelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) dahingehend anzupassen, dass:</p><p>- die Arbeitslosenversicherung stärker zur Deckung der Entlöhnung für Berufspraktika beiträgt, damit die Unternehmen dazu angeregt werden, diese Massnahme anzubieten (Art. 64a und 64b Avig sowie entsprechende Ausführungsbestimmungen);</p><p>- die Altersgrenze gesenkt wird, ab der Arbeitslose, die eine Grundbildung nachholen, Anspruch auf Zuschüsse haben (Art. 66a Avig);</p><p>- Massnahmen zur Unterstützung von Unternehmen getroffen werden, die ihren Personalbestand nicht anheben können, jedoch bereit sind, das Arbeitsverhältnis mit Jugendlichen nach Ende der beruflichen Grundbildung befristet weiterzuführen.</p>
  • Ausserordentliche Massnahmen zur beruflichen Förderung von Jugendlichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rezession wird Jugendlichen den Zugang zur Berufswelt weiter erschweren. Dies verlangt nach ausserordentlichen Massnahmen, um ihnen bei der Suche nach einer Lehrstelle zu helfen und ihre Berufsaussichten zu verbessern.</p><p>Vor diesem Hintergrund müssen Massnahmen getroffen werden, um den Übergang von der obligatorischen Schule in die berufliche Grundbildung zu erleichtern:</p><p>- Es müssen verstärkt Anstrengungen unternommen werden, damit genügend Lehrstellen zur Verfügung stehen.</p><p>- Jugendlichen, die Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder bei der Suche nach einer Lehrstelle haben, müssen vermehrt Motivationssemester angeboten werden.</p><p>Besondere Aufmerksamkeit soll auch jugendlichen Auszubildenden zukommen, die bei Unternehmen angestellt sind, welche Kurzarbeit einführen müssen. In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass die Kürzung der Arbeitszeit ihre Ausbildung nicht beeinträchtigt.</p><p>Beim Übergang von der Grundbildung in die Arbeitswelt muss insbesondere Folgendes gewährleistet werden:</p><p>- Es sollen besondere Kurse für Jugendliche angeboten werden, welche die Grundbildung nicht abgeschlossen haben, da diese ohne Abschluss Gefahr laufen, einen unsicheren beruflichen Werdegang vor sich zu haben.</p><p>- Jugendlichen sollen vermehrt Praktika angeboten werden, damit sie berufliche Erfahrung in den Unternehmen sammeln können.</p><p>- Zeiten der Arbeitslosigkeit sollen dazu genutzt werden können, die erworbene Grundbildung zu vertiefen (Vorbereitungskurse für die Berufsmaturität, Fortbildungsmöglichkeiten usw.).</p><p>- Zuschüsse sollen auch für Sprachkurse im Ausland gewährt werden.</p><p>Ein Teil dieser Massnahmen gehört in den Wirkungsbereich des Avig, das bereits heute interessante Instrumente enthält. In erster Linie muss der Bundesrat daher ihre Anwendung fördern und die Kantone dazu anregen, Jugendlichen diese Instrumente vermehrt zur Verfügung zu stellen.</p><p>Jedoch ist auch nötig, diese Massnahmen durch eine Anpassung des Avig - zumindest bis die Wirtschaftskrise überwunden ist - übergangsweise zu verstärken.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass junge Erwachsene einem höheren Arbeitslosigkeitsrisiko ausgesetzt sind und anteilsmässig stark von konjunkturellen Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind. </p><p>Die Kantone verfügen über ein bewährtes Instrumentarium an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit. Arbeitslose Lehrabgänger und -abgängerinnen, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können grundsätzlich alle arbeitsmarktlichen Massnahmen beanspruchen. Im Vordergrund stehen jedoch die beiden Massnahmen Berufspraktikum und Praxisfirma. Bei beiden besteht das Hauptziel darin, den Teilnehmenden erste praktische Berufserfahrungen ausserhalb des ehemaligen Lehrbetriebes zu vermitteln oder berufliche Kenntnisse praktisch zu vertiefen.</p><p>Um die bestehenden Instrumente noch bekannter zu machen, hat die Vorsteherin des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Ende April 2009 eine Informationsbroschüre präsentiert und zusammen mit den Sozialpartnern einen Aufruf lanciert:</p><p>- Lehrstellen in der momentanen Situation nicht abzubauen;</p><p>- Jugendliche nach Abschluss ihrer Ausbildung weiterzubeschäftigen;</p><p>- für Jugendliche mit mangelnder Berufserfahrung Praktikumsplätze (AMM) anzubieten.</p><p>Damit Berufspraktika nicht zweckentfremdet werden und um das Missbrauchsrisiko nicht zu erhöhen, muss sich der Arbeitgeber jedoch weiterhin mit mindestens 25 Prozent (Art. 97a Aviv) an der Arbeitslosenentschädigung beteiligen (jedoch mit mindestens 500 Franken pro Monat); den Rest übernimmt die Arbeitslosenversicherung. Die Beteiligung des Praktikumsbetriebes an der Entschädigung der versicherten Person ist wichtig, da Praktikantinnen und Praktikanten eine zusätzliche Leistung erbringen, die nicht ausser Acht gelassen werden darf. Eine tiefere finanzielle Beteiligung wäre für die Unternehmen kein Anreiz, Berufspraktika anzubieten, da ihr Anteil am Lohn ohnehin schon sehr tief ist.</p><p>Was die Zuschüsse für Sprachkurse anbelangt, so bietet die Arbeitslosenversicherung bereits heute - neben den normalen Sprachkursen - die Möglichkeit, eine Fremdsprache über Eurocentres in der gewählten Sprachregion zu erlernen (Deutsch, Französisch, Englisch). Zudem haben Jugendliche auch die Möglichkeit, ein Berufspraktikum in einer anderen Sprachregion der Schweiz zu absolvieren. </p><p>Die Altersmindestgrenze für Ausbildungszuschüsse ist zwar gemäss Avig auf 30 Jahre festgesetzt, kann jedoch von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung bereits heute für Personen ab 25 Jahren flexibel gehandhabt werden. Für versicherte Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, soll diese Massnahme weiterhin eine Ausnahme bilden, da aus der Sicht der ALV primär Bildungsinstitutionen für die Ausbildung der Jugendlichen zuständig sind.</p><p>Im Rahmen eines allfälligen dritten Stabilisierungspakets, über dessen Einführung der Bundesrat im Juni entscheiden wird, werden auch zusätzliche Massnahmen im Bereich der Jugendarbeitslosigkeit geprüft. Diese Massnahmen würden durch den Bund finanziert und ausserhalb des Avig abgewickelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) dahingehend anzupassen, dass:</p><p>- die Arbeitslosenversicherung stärker zur Deckung der Entlöhnung für Berufspraktika beiträgt, damit die Unternehmen dazu angeregt werden, diese Massnahme anzubieten (Art. 64a und 64b Avig sowie entsprechende Ausführungsbestimmungen);</p><p>- die Altersgrenze gesenkt wird, ab der Arbeitslose, die eine Grundbildung nachholen, Anspruch auf Zuschüsse haben (Art. 66a Avig);</p><p>- Massnahmen zur Unterstützung von Unternehmen getroffen werden, die ihren Personalbestand nicht anheben können, jedoch bereit sind, das Arbeitsverhältnis mit Jugendlichen nach Ende der beruflichen Grundbildung befristet weiterzuführen.</p>
    • Ausserordentliche Massnahmen zur beruflichen Förderung von Jugendlichen

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