Bundesgesetz über die Raumentwicklung. Rechtliche Stellung der Kleintierzucht und der Kleintierhaltung

ShortId
09.3203
Id
20093203
Updated
28.07.2023 10:25
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Raumentwicklung. Rechtliche Stellung der Kleintierzucht und der Kleintierhaltung
AdditionalIndexing
2846;28;Bauzone;Zuchttier;Tierhaltung;Geflügelzucht;Freizeit;Zonenplan;Raumplanung;biologische Vielfalt;Kaninchen;Haustier
1
  • L05K1401010303, Kaninchen
  • L05K1401010308, Zuchttier
  • L04K14010102, Tierhaltung
  • L05K1401010204, Geflügelzucht
  • L04K01010307, Haustier
  • L04K06030306, biologische Vielfalt
  • L03K010204, Raumplanung
  • L03K010101, Freizeit
  • L04K01020401, Zonenplan
  • L05K0102040101, Bauzone
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz beschäftigen sich weit über 100 000 Personen aller Altersstufen mit der Zucht und Haltung von rund einer Million Kleintieren. Diese teilen sich in über 750 Rassen mit mehr als tausend Farbeinschlägen auf. </p><p>Die Kleintierzucht und Kleintierhaltung sind bedeutungsvoll. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und Artenvielfalt, ermöglichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung, wecken das Verständnis für Natur und Kreatur und sichern unter anderem die Erhaltung des Landschaftsbildes durch die Nutzung vieler kleiner Landflächen. </p><p>Die Kleintierzucht und Kleintierhaltung werden immer mehr mit Problemen aller Art konfrontiert, die ihre Ursachen vor allem im Planungs- und Baurecht haben. Deshalb ist es völlig unverständlich und nicht zu akzeptieren, dass die Rechtsgrundlagen für die hobbymässige Tierhaltung gemäss dem geltenden Raumplanungsgesetz im Entwurf über das neue Bundesgesetz betreffend die Raumentwicklung vollständig fehlen.</p>
  • <p>Mit der auf den 1. September 2007 in Kraft getretenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 23. März 2007 (RPG; SR 700) wurden die Möglichkeiten der hobbymässigen Tierhaltung verbessert (vgl. Art. 24d Abs. 1bis RPG und Art. 42b und Art. 42c RPV). Neu können in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen bauliche Massnahmen zugelassen werden, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten. Dem Anliegen des Interpellanten trägt das geltende Recht daher bereits in hohem Mass Rechnung.</p><p>Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2008 die Vernehmlassung zu einer umfassenden Revision des Raumplanungsgesetzes eröffnet. In diesem Zusammenhang sowie im späteren Gesetzgebungsverfahren werden auch die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen generell und die Bestimmungen zur hobbymässigen Tierhaltung im Speziellen breit diskutiert werden können. Die in die Vernehmlassung gegebene Revisionsvorlage beschränkt sich jedoch auf Grundsätze. Diese sollen zu gegebener Zeit in geeigneter Weise konkretisiert werden. </p><p>Eine detaillierte Auswertung der Ergebnisse der Vernehmlassung liegt noch nicht vor. Bereits im jetzigen Zeitpunkt verbindliche Zusicherungen in dem vom Interpellanten gewünschten Sinn abzugeben, erachtet der Bundesrat daher als nicht opportun. Ob Verdeutlichungen im verlangten Sinn vorzunehmen sein werden, wird sich erst im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse abschliessend beurteilen lassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Anerkennt der Bundesrat, dass Rechtsgrundlagen für die Kleintierhaltung im neuen Bundesgesetz über die Raumentwicklung klar enthalten und definiert werden müssen? </p><p>2. Ist er bereit, den Begriff der hobbymässigen Tierhaltung gemäss geltendem Raumplanungsgesetz wieder aufzunehmen und in das neue Bundesgesetz über die Raumentwicklung einfliessen zu lassen?</p><p>3. Ist er bereit, im neuen Bundesgesetz über die Raumentwicklung Rechtsgrundlagen in dem Sinne zu verankern, dass die hobbymässige Klein- und Tierhaltung in bestehenden Gebäuden und Neuanlagen auch ausserhalb des Baugebietes ermöglicht wird?</p>
  • Bundesgesetz über die Raumentwicklung. Rechtliche Stellung der Kleintierzucht und der Kleintierhaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz beschäftigen sich weit über 100 000 Personen aller Altersstufen mit der Zucht und Haltung von rund einer Million Kleintieren. Diese teilen sich in über 750 Rassen mit mehr als tausend Farbeinschlägen auf. </p><p>Die Kleintierzucht und Kleintierhaltung sind bedeutungsvoll. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und Artenvielfalt, ermöglichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung, wecken das Verständnis für Natur und Kreatur und sichern unter anderem die Erhaltung des Landschaftsbildes durch die Nutzung vieler kleiner Landflächen. </p><p>Die Kleintierzucht und Kleintierhaltung werden immer mehr mit Problemen aller Art konfrontiert, die ihre Ursachen vor allem im Planungs- und Baurecht haben. Deshalb ist es völlig unverständlich und nicht zu akzeptieren, dass die Rechtsgrundlagen für die hobbymässige Tierhaltung gemäss dem geltenden Raumplanungsgesetz im Entwurf über das neue Bundesgesetz betreffend die Raumentwicklung vollständig fehlen.</p>
    • <p>Mit der auf den 1. September 2007 in Kraft getretenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 23. März 2007 (RPG; SR 700) wurden die Möglichkeiten der hobbymässigen Tierhaltung verbessert (vgl. Art. 24d Abs. 1bis RPG und Art. 42b und Art. 42c RPV). Neu können in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen bauliche Massnahmen zugelassen werden, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten. Dem Anliegen des Interpellanten trägt das geltende Recht daher bereits in hohem Mass Rechnung.</p><p>Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2008 die Vernehmlassung zu einer umfassenden Revision des Raumplanungsgesetzes eröffnet. In diesem Zusammenhang sowie im späteren Gesetzgebungsverfahren werden auch die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen generell und die Bestimmungen zur hobbymässigen Tierhaltung im Speziellen breit diskutiert werden können. Die in die Vernehmlassung gegebene Revisionsvorlage beschränkt sich jedoch auf Grundsätze. Diese sollen zu gegebener Zeit in geeigneter Weise konkretisiert werden. </p><p>Eine detaillierte Auswertung der Ergebnisse der Vernehmlassung liegt noch nicht vor. Bereits im jetzigen Zeitpunkt verbindliche Zusicherungen in dem vom Interpellanten gewünschten Sinn abzugeben, erachtet der Bundesrat daher als nicht opportun. Ob Verdeutlichungen im verlangten Sinn vorzunehmen sein werden, wird sich erst im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse abschliessend beurteilen lassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Anerkennt der Bundesrat, dass Rechtsgrundlagen für die Kleintierhaltung im neuen Bundesgesetz über die Raumentwicklung klar enthalten und definiert werden müssen? </p><p>2. Ist er bereit, den Begriff der hobbymässigen Tierhaltung gemäss geltendem Raumplanungsgesetz wieder aufzunehmen und in das neue Bundesgesetz über die Raumentwicklung einfliessen zu lassen?</p><p>3. Ist er bereit, im neuen Bundesgesetz über die Raumentwicklung Rechtsgrundlagen in dem Sinne zu verankern, dass die hobbymässige Klein- und Tierhaltung in bestehenden Gebäuden und Neuanlagen auch ausserhalb des Baugebietes ermöglicht wird?</p>
    • Bundesgesetz über die Raumentwicklung. Rechtliche Stellung der Kleintierzucht und der Kleintierhaltung

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