Aufhebung der ARV 2. Zulassungsbewilligung für Taxiunternehmen

ShortId
09.3206
Id
20093206
Updated
28.07.2023 13:44
Language
de
Title
Aufhebung der ARV 2. Zulassungsbewilligung für Taxiunternehmen
AdditionalIndexing
48;Auto;Lenkzeit;Verordnung;Reglement;Bewilligung;Ruhezeit;Kompetenzregelung;Arbeitszeit;Arbeitserlaubnis;Arbeitsrecht;Personenverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K18020304, Lenkzeit
  • L06K070205030203, Ruhezeit
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K0702050302, Arbeitszeit
  • L04K18010201, Personenverkehr
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L06K050301010304, Reglement
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute kann im Prinzip jedermann mit seinem Privatauto und einer minimalen technischen Ausrüstung (Taxilampe, Taximeter, Fahrtschreiber) Taxidienste anbieten. Dies hat zu einem regelrechten Wildwuchs im Gewerbe geführt. Auch die "wilden" Taxidienste oder Einzelfahrer, die ohne jede Ausrüstung und Bewilligung Fahrdienste anbieten, nehmen zu. Die vielen kantonalen und regionalen Taxireglemente verzerren den Wettbewerb und bewirken damit das Gegenteil ihrer eigentlichen Zielsetzungen. </p><p>Dieser unhaltbare Zustand kann nur mit einer obligatorischen Berufszulassung für Taxiunternehmer analog der Berufszulassung für Strassentransportunternehmungen im Personen- und Güterverkehr (vgl. PBG; SR 744.10) behoben werden. Wenn die Anforderungen an Taxiunternehmen steigen, wird die gesamte Branche aufgewertet. </p><p>Als Folge der Berufszulassung kann die ARV 2 aufgehoben werden. Dies führt zu einem grossen Administrativabbau beim Bund, bei den Kantonen und den Taxiunternehmen. Kosteneinsparungen, Marktliberalisierung, -öffnung und -bereinigung im Sinne des Binnenmarktgesetzes (BGBM; SR 943.02) sind weitere Folgen. </p><p>Durch die Aufhebung der ARV 2 werden die Kontrollorgane entlastet. Im Vollzug hat sich gezeigt, dass sich die kantonalen Kontrollbehörden primär auf die Überwachung der Betriebe mit schweren Motorfahrzeugen konzentrieren. Dies hat der Bundesrat erkannt und die ARV-2-Kontrollen nicht in die neue Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) aufgenommen. Die ARV 2 fristet daher ein Schattendasein. Ein Wegfall der ARV 2 würde die Verkehrssicherheit also nicht tangieren. </p><p>Die Kompetenz der Kantone und Gemeinden, Reglemente zum Taxiwesen zu erlassen, soll beibehalten werden. Sie muss sich aber an einheitlichen Leitlinien des Bundesrechts ausrichten. Über die Taxireglemente kann die Beaufsichtigung und Lenkung der Taxibetriebe auch im Falle einer Aufhebung der ARV 2 gewährleistet werden.</p>
  • <p>Taxiunternehmungen unterstehen heute nicht der Zulassungspflicht nach den Artikeln 7ff. des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 744.10), weil nur Beförderungen mit Fahrzeugen, die mehr als 9 Sitzplätze aufweisen, von dieser Regelung erfasst werden. Um den gewerbsmässigen Personentransport mit diesen Fahrzeugen einer Zulassungsbewilligung zu unterstellen, müsste entweder der Geltungsbereich des PBG erweitert oder eine zum PBG analoge Regelung erarbeitet werden.</p><p>Eine Erweiterung dieser Regelung auf Taxis hätte zur Folge, dass Taxiunternehmungen eine Zulassungsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) haben müssten. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung vorliegen. Das BAV müsste die Gesuche um Zulassungsbewilligungen prüfen, diese erteilen, ein Register über die Bewilligungsinhaber führen und mindestens alle fünf Jahre prüfen, ob eine Taxiunternehmung die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. Auf Bundesebene würde dadurch ein erheblicher Mehraufwand resultieren.</p><p>Bei einer Zulassungsbewilligung, welche gestützt auf eine analoge Regelung zum PBG erteilt würde, wäre mit vergleichbaren Voraussetzungen und ebenfalls einem vergleichbaren Mehraufwand zu rechnen.</p><p>Zum Antrag auf Aufhebung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) ist zudem Folgendes festzuhalten: Die ARV 2 basiert auf Artikel 56 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Diese Bestimmung verpflichtet den Bundesrat, für alle berufsmässigen Motorfahrzeugführer die Arbeits- und Präsenzzeit zu ordnen und ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage zu sichern. Mit Erlass der ARV 2 ist der Bundesrat dem Auftrag gemäss Artikel 56 SVG nachgekommen. Ziele der ARV 2 sind der Schutz der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und eine grössere Sicherheit im Strassenverkehr. Aus diesem Grund behält das Arbeitsgesetz (Art. 71 Bst. a ArG; SR 822.11) ausdrücklich die Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vor. Für die in dieser Spezialgesetzgebung nicht geregelten Bereiche unterstehen die berufsmässigen Motorfahrzeugführer indessen den Bestimmungen des ArG. Mit der geforderten Aufhebung der ARV 2 berücksichtigt der Motionär den durch Artikel 56 SVG formulierten Auftrag an den Bundesrat nicht, die Verkehrssicherheit zu begünstigen. Tatsächlich regelt das Personenbeförderungsgesetz, auf das sich der Motionär bei seiner Forderung nach einer analogen obligatorischen Berufszulassung für Taxiunternehmer stützt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung), unter denen eine Zulassungsbewilligung für eine Strassentransportunternehmung erteilt werden kann. Das primäre Ziel dieser Gesetzgebung ist jedoch nicht, die Strassenverkehrssicherheit zu begünstigen.</p><p>Abgesehen davon würde sich die Aufsicht somit kantonal von der ARV-Vollzugsstelle zur Arbeitsgesetz-Vollzugsstelle verschieben und daher auch auf kantonaler Ebene keine Entlastung bringen. Selbstständige Taxichauffeure würden dem ArG jedoch nicht unterstehen. Wegen fehlender Lenkzeitbeschränkungen, die heute in der ARV 2 geregelt sind, könnten sie praktisch 24 Stunden am Tag fahren. Eine drastische Verschlechterung der Verkehrssicherheit wäre die Folge.</p><p>Durch die Aufhebung der ARV 2 würde auch die Pflicht zum Einbau eines Fahrtschreibers in die Taxis entfallen. Dieser Fahrtschreiber ist einerseits ein wichtiges Kontrollmittel für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, und andererseits ist er auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder bei der Abklärung von Unfällen von grossem Nutzen. Der Wegfall der Einbaupflicht würde daher weder die Kontrollorgane noch die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer entlasten.</p><p>Die Motion löst aus der Sicht des Bundesrates die geschilderten Probleme nicht, sondern ändert das System, ohne dass ein Mehrwert geschaffen würde. Zudem ergäben sich heikle Abgrenzungsfragen zu kantonalem und kommunalem Gewerbeaufsichtsrecht, wenn die Kompetenz der Kantone und Gemeinden zum Erlass von Taxireglementen nicht berührt werden soll.</p><p>Sollte die Motion dennoch überwiesen werden, so behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat Änderungsanträge zu stellen. Im Vordergrund steht dabei die Unterstellung der selbstständigen Taxichauffeure unter eine Lenkzeitbeschränkung und die Beibehaltung der Fahrtschreibereinbaupflicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) aufzuheben und gleichzeitig den gewerbsmässigen Personentransport mit diesen Fahrzeugen einer Zulassungsbewilligung zu unterstellen. Damit sollen für alle im Taxigewerbe tätigen Personen und Unternehmen die gleichen Bedingungen gelten.</p>
  • Aufhebung der ARV 2. Zulassungsbewilligung für Taxiunternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute kann im Prinzip jedermann mit seinem Privatauto und einer minimalen technischen Ausrüstung (Taxilampe, Taximeter, Fahrtschreiber) Taxidienste anbieten. Dies hat zu einem regelrechten Wildwuchs im Gewerbe geführt. Auch die "wilden" Taxidienste oder Einzelfahrer, die ohne jede Ausrüstung und Bewilligung Fahrdienste anbieten, nehmen zu. Die vielen kantonalen und regionalen Taxireglemente verzerren den Wettbewerb und bewirken damit das Gegenteil ihrer eigentlichen Zielsetzungen. </p><p>Dieser unhaltbare Zustand kann nur mit einer obligatorischen Berufszulassung für Taxiunternehmer analog der Berufszulassung für Strassentransportunternehmungen im Personen- und Güterverkehr (vgl. PBG; SR 744.10) behoben werden. Wenn die Anforderungen an Taxiunternehmen steigen, wird die gesamte Branche aufgewertet. </p><p>Als Folge der Berufszulassung kann die ARV 2 aufgehoben werden. Dies führt zu einem grossen Administrativabbau beim Bund, bei den Kantonen und den Taxiunternehmen. Kosteneinsparungen, Marktliberalisierung, -öffnung und -bereinigung im Sinne des Binnenmarktgesetzes (BGBM; SR 943.02) sind weitere Folgen. </p><p>Durch die Aufhebung der ARV 2 werden die Kontrollorgane entlastet. Im Vollzug hat sich gezeigt, dass sich die kantonalen Kontrollbehörden primär auf die Überwachung der Betriebe mit schweren Motorfahrzeugen konzentrieren. Dies hat der Bundesrat erkannt und die ARV-2-Kontrollen nicht in die neue Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) aufgenommen. Die ARV 2 fristet daher ein Schattendasein. Ein Wegfall der ARV 2 würde die Verkehrssicherheit also nicht tangieren. </p><p>Die Kompetenz der Kantone und Gemeinden, Reglemente zum Taxiwesen zu erlassen, soll beibehalten werden. Sie muss sich aber an einheitlichen Leitlinien des Bundesrechts ausrichten. Über die Taxireglemente kann die Beaufsichtigung und Lenkung der Taxibetriebe auch im Falle einer Aufhebung der ARV 2 gewährleistet werden.</p>
    • <p>Taxiunternehmungen unterstehen heute nicht der Zulassungspflicht nach den Artikeln 7ff. des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 744.10), weil nur Beförderungen mit Fahrzeugen, die mehr als 9 Sitzplätze aufweisen, von dieser Regelung erfasst werden. Um den gewerbsmässigen Personentransport mit diesen Fahrzeugen einer Zulassungsbewilligung zu unterstellen, müsste entweder der Geltungsbereich des PBG erweitert oder eine zum PBG analoge Regelung erarbeitet werden.</p><p>Eine Erweiterung dieser Regelung auf Taxis hätte zur Folge, dass Taxiunternehmungen eine Zulassungsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) haben müssten. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung vorliegen. Das BAV müsste die Gesuche um Zulassungsbewilligungen prüfen, diese erteilen, ein Register über die Bewilligungsinhaber führen und mindestens alle fünf Jahre prüfen, ob eine Taxiunternehmung die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. Auf Bundesebene würde dadurch ein erheblicher Mehraufwand resultieren.</p><p>Bei einer Zulassungsbewilligung, welche gestützt auf eine analoge Regelung zum PBG erteilt würde, wäre mit vergleichbaren Voraussetzungen und ebenfalls einem vergleichbaren Mehraufwand zu rechnen.</p><p>Zum Antrag auf Aufhebung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) ist zudem Folgendes festzuhalten: Die ARV 2 basiert auf Artikel 56 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Diese Bestimmung verpflichtet den Bundesrat, für alle berufsmässigen Motorfahrzeugführer die Arbeits- und Präsenzzeit zu ordnen und ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage zu sichern. Mit Erlass der ARV 2 ist der Bundesrat dem Auftrag gemäss Artikel 56 SVG nachgekommen. Ziele der ARV 2 sind der Schutz der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und eine grössere Sicherheit im Strassenverkehr. Aus diesem Grund behält das Arbeitsgesetz (Art. 71 Bst. a ArG; SR 822.11) ausdrücklich die Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vor. Für die in dieser Spezialgesetzgebung nicht geregelten Bereiche unterstehen die berufsmässigen Motorfahrzeugführer indessen den Bestimmungen des ArG. Mit der geforderten Aufhebung der ARV 2 berücksichtigt der Motionär den durch Artikel 56 SVG formulierten Auftrag an den Bundesrat nicht, die Verkehrssicherheit zu begünstigen. Tatsächlich regelt das Personenbeförderungsgesetz, auf das sich der Motionär bei seiner Forderung nach einer analogen obligatorischen Berufszulassung für Taxiunternehmer stützt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung), unter denen eine Zulassungsbewilligung für eine Strassentransportunternehmung erteilt werden kann. Das primäre Ziel dieser Gesetzgebung ist jedoch nicht, die Strassenverkehrssicherheit zu begünstigen.</p><p>Abgesehen davon würde sich die Aufsicht somit kantonal von der ARV-Vollzugsstelle zur Arbeitsgesetz-Vollzugsstelle verschieben und daher auch auf kantonaler Ebene keine Entlastung bringen. Selbstständige Taxichauffeure würden dem ArG jedoch nicht unterstehen. Wegen fehlender Lenkzeitbeschränkungen, die heute in der ARV 2 geregelt sind, könnten sie praktisch 24 Stunden am Tag fahren. Eine drastische Verschlechterung der Verkehrssicherheit wäre die Folge.</p><p>Durch die Aufhebung der ARV 2 würde auch die Pflicht zum Einbau eines Fahrtschreibers in die Taxis entfallen. Dieser Fahrtschreiber ist einerseits ein wichtiges Kontrollmittel für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, und andererseits ist er auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder bei der Abklärung von Unfällen von grossem Nutzen. Der Wegfall der Einbaupflicht würde daher weder die Kontrollorgane noch die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer entlasten.</p><p>Die Motion löst aus der Sicht des Bundesrates die geschilderten Probleme nicht, sondern ändert das System, ohne dass ein Mehrwert geschaffen würde. Zudem ergäben sich heikle Abgrenzungsfragen zu kantonalem und kommunalem Gewerbeaufsichtsrecht, wenn die Kompetenz der Kantone und Gemeinden zum Erlass von Taxireglementen nicht berührt werden soll.</p><p>Sollte die Motion dennoch überwiesen werden, so behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat Änderungsanträge zu stellen. Im Vordergrund steht dabei die Unterstellung der selbstständigen Taxichauffeure unter eine Lenkzeitbeschränkung und die Beibehaltung der Fahrtschreibereinbaupflicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) aufzuheben und gleichzeitig den gewerbsmässigen Personentransport mit diesen Fahrzeugen einer Zulassungsbewilligung zu unterstellen. Damit sollen für alle im Taxigewerbe tätigen Personen und Unternehmen die gleichen Bedingungen gelten.</p>
    • Aufhebung der ARV 2. Zulassungsbewilligung für Taxiunternehmen

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