Vereinfachung des Steuersystems im Bereich des Wohneigentums

ShortId
09.3213
Id
20093213
Updated
28.07.2023 08:57
Language
de
Title
Vereinfachung des Steuersystems im Bereich des Wohneigentums
AdditionalIndexing
24;2846;Steuerabzug;Eigenmietwertbesteuerung;Steuersystem;Besteuerungsgrundlage;Wohneigentum;Hypothek
1
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L05K0507020103, Hypothek
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L03K110706, Steuersystem
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Vereinfachungsbemühungen bei der Besteuerung der natürlichen Personen auf Bundes- und Kantonsebene gehören zu den Grundanliegen des Bundesrates. Damit können letztlich auch die Vollzugskosten (Erhebungsaufwand bei den Veranlagungsbehörden und Entrichtungsaufwand bei den Steuerzahlern) minimiert werden. Eine wirksame Vereinfachung wäre der reine Systemwechsel im Bereich des selbstgenutzten Wohneigentums. Dieser setzt voraus, dass nicht nur die Besteuerung des Eigenmietwertes, sondern auch die Abzugsfähigkeit der Liegenschaftsunterhaltskosten sowie der eigenheimbezogenen Schuldzinsen wegfallen.</p><p>Der von der Motionärin geforderte Systemwechsel kommt dieser Vision recht nahe, indem die Ausnahmen auf zwei flankierende Massnahmen (Eingrenzung der Abzugsfähigkeit auf wirkungsvolle energetische Sanierungen und auf Ersterwerber) beschränkt werden. Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zufolge würde ein reiner Systemwechsel bei der direkten Bundessteuer zu einem Mehrertrag führen. Dieser kann zur Finanzierung der erwähnten flankierenden Massnahmen verwendet werden. Dem Gleichbehandlungsgebot zwischen Mietern und Wohneigentümern ist auch nach einem Systemwechsel Rechnung zu tragen. Es ist eine Lösung für die bedeutsame steuerliche Erfassung von Zweitwohnungen zu finden. Schliesslich dürfen die Grenzwerte für den Abzug von Schuldzinsen bei Ersterwerb den Kantonen nicht verbindlich vorgeschrieben werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Die Gesetzgebung wird dahingehend vereinfacht, dass für die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums:</p><p>- keine Eigenmietwerte mehr versteuert werden müssen; und</p><p>- keine Abzüge für Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Kosten für die Verwaltung durch Dritte mehr zulässig sind.</p><p>Ausnahmen können vorgesehen werden:</p><p>- für Gebäudesanierungen mit einem hohen energetischen Wirkungsgrad;</p><p>- für den Abzug der Hypothekarzinsen in den ersten Jahren nach Erwerb des Wohneigentums.</p><p>Es ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.</p><p>Die entsprechenden Änderungen sind ebenfalls im StHG vorzunehmen.</p>
  • Vereinfachung des Steuersystems im Bereich des Wohneigentums
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20093215
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vereinfachungsbemühungen bei der Besteuerung der natürlichen Personen auf Bundes- und Kantonsebene gehören zu den Grundanliegen des Bundesrates. Damit können letztlich auch die Vollzugskosten (Erhebungsaufwand bei den Veranlagungsbehörden und Entrichtungsaufwand bei den Steuerzahlern) minimiert werden. Eine wirksame Vereinfachung wäre der reine Systemwechsel im Bereich des selbstgenutzten Wohneigentums. Dieser setzt voraus, dass nicht nur die Besteuerung des Eigenmietwertes, sondern auch die Abzugsfähigkeit der Liegenschaftsunterhaltskosten sowie der eigenheimbezogenen Schuldzinsen wegfallen.</p><p>Der von der Motionärin geforderte Systemwechsel kommt dieser Vision recht nahe, indem die Ausnahmen auf zwei flankierende Massnahmen (Eingrenzung der Abzugsfähigkeit auf wirkungsvolle energetische Sanierungen und auf Ersterwerber) beschränkt werden. Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zufolge würde ein reiner Systemwechsel bei der direkten Bundessteuer zu einem Mehrertrag führen. Dieser kann zur Finanzierung der erwähnten flankierenden Massnahmen verwendet werden. Dem Gleichbehandlungsgebot zwischen Mietern und Wohneigentümern ist auch nach einem Systemwechsel Rechnung zu tragen. Es ist eine Lösung für die bedeutsame steuerliche Erfassung von Zweitwohnungen zu finden. Schliesslich dürfen die Grenzwerte für den Abzug von Schuldzinsen bei Ersterwerb den Kantonen nicht verbindlich vorgeschrieben werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Die Gesetzgebung wird dahingehend vereinfacht, dass für die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums:</p><p>- keine Eigenmietwerte mehr versteuert werden müssen; und</p><p>- keine Abzüge für Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Kosten für die Verwaltung durch Dritte mehr zulässig sind.</p><p>Ausnahmen können vorgesehen werden:</p><p>- für Gebäudesanierungen mit einem hohen energetischen Wirkungsgrad;</p><p>- für den Abzug der Hypothekarzinsen in den ersten Jahren nach Erwerb des Wohneigentums.</p><p>Es ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.</p><p>Die entsprechenden Änderungen sind ebenfalls im StHG vorzunehmen.</p>
    • Vereinfachung des Steuersystems im Bereich des Wohneigentums

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