Anpassung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen

ShortId
09.3226
Id
20093226
Updated
28.07.2023 09:06
Language
de
Title
Anpassung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen
AdditionalIndexing
55;Verhältnismässigkeit;Rindviehzucht;Beiträge für ökologische Leistungen;biologische Landwirtschaft;Vollzug von Beschlüssen;Tierschutz
1
  • L05K1401040402, Beiträge für ökologische Leistungen
  • L06K140101020901, Rindviehzucht
  • L05K1401020201, biologische Landwirtschaft
  • L04K08020237, Verhältnismässigkeit
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund richtet für die Einhaltung des ökologischen Leistungsnachweises und für besonders tierfreundliche Produktionsformen Direktzahlungen aus. Die Kürzung der Direktzahlungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften delegiert der Bund an die Kantone. Diese kürzen oder verweigern die Direktzahlungen gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen. Diese wurde am 12. September von der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz revidiert und ist ab diesem Jahr in Kraft. </p><p>Die 2008 geänderte Tierschutzgesetzgebung verlangt, den Auslauf von angebundenen Rindern spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal zu dokumentieren. Die Nichteinhaltung der Frist gilt als Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung und den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN). Sie führt zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Beteiligt sich der Landwirt an den Programmen "besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) und "regelmässiger Auslauf im Freien" (Raus), so wird der gleiche Mangel bei diesen Programmen noch einmal sanktioniert. </p><p>Beispiel: Ein Landwirt hält 20 Kühe nach BTS und Raus. Der Kontrolleur stellt fest, dass das Journal während der letzten vier Tage nicht nachgeführt wurde. Der Auslauf wurde aber aufgrund der Spuren offensichtlich gewährt. Gemäss Richtlinie werden die Direktzahlungen wie folgt gekürzt: </p><p>Mangel: Tierschutz ÖLN; Berechnungsgrundlage: 100 Franken/Kuh; Kürzung von 2000 Franken;</p><p>Mangel: Tierschutz BTS; Berechnungsgrundlage: 40 Punkte; Kürzung von 540 Franken;</p><p>Mangel: Tierschutz Raus; Berechnungsgrundlage: 40 Punkte; Kürzung von 1080 Franken;</p><p>Mangel: Aufzeichnungspflicht Raus; Berechnungsgrundlage: 10 Punkte; Kürzung von 360 Franken.</p><p>Dies entspricht einer Kürzung von total 3980 Franken.</p><p>Im Wiederholungsfall betragen die Kürzungen sogar 9400 Franken, wegen einer geringfügigen administrativen Unterlassung, welche das Tierwohl in keiner Weise negativ beeinflusst. Dies ist absolut unverhältnismässig und nicht zielgerichtet. </p><p>Die Kontrollen für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften und des ökologischen Leistungsnachweises müssen korrekt und glaubwürdig sein. Allfällige Sanktionen sollen den ökologischen oder tierpflegerischen Mangel widerspiegeln und müssen verhältnismässig sein. Letzteres ist in den Grundsätzen der Kürzungsrichtlinie auch aufgeführt. Wie obiges Beispiel veranschaulicht, ist die Verhältnismässigkeit in denselben Richtlinien jedoch nicht gewahrt.</p>
  • <p>Der Bund fördert mit Direktzahlungen die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft, insbesondere auch solche zugunsten der Ökologie und des Tierwohls. Sie sind an verschiedene Auflagen gebunden. Bei deren nichtvollständiger Erfüllung werden die Direktzahlungen gekürzt oder verweigert. Zuständig dafür sind die Kantone.</p><p>Der Bundesrat hat mit Artikel 70 Absatz 1 der Direktzahlungsverordnung die Landwirtschaftsdirektoren mit der Festlegung der Kürzungsrichtlinie beauftragt. Die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz hat am 12. September 2008 eine revidierte Richtlinie erlassen. Diese neue Fassung berücksichtigt einerseits die seit 2005 geänderten rechtlichen Vorgaben wie beispielsweise die geänderte Tierschutzgesetzgebung, anderseits wurde die Richtlinie auch vereinfacht und entschlackt. Die neue Fassung gilt ab dem Beitragsjahr 2009.</p><p>Am 1. September 2008 ist die totalrevidierte Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass der vorgeschriebene Auslauf für angebunden gehaltene Rinder und Ziegen sowie für Pferde in einem Auslaufjournal einzutragen ist (Artikel 40, 55 und 61 TschV). Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) schreibt vor, dass der Auslauf spätestens nach drei Tagen im Journal festzuhalten ist. Die Neuerung hat zur Folge, dass ein mangelhaftes Auslaufjournal als Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung gilt und entsprechende Kürzungen bei den Direktzahlungen nach sich zieht.</p><p>Die Kürzung von Direktzahlungen hat sich, wie alle staatlichen Massnahmen, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten. Der Bundesrat erachtet eine Kürzung in der Höhe, wie sie im Beispiel dargestellt wird, für Tierschutzmängel, die das Wohl der Tiere beeinträchtigen, als durchaus angemessen. Ob für Mängel bei den Aufzeichnungen gleich hohe Kürzungen angemessen sind, ist zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz eine entsprechende Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen nahelegen. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angepasst wird.</p>
  • Anpassung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20103884
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund richtet für die Einhaltung des ökologischen Leistungsnachweises und für besonders tierfreundliche Produktionsformen Direktzahlungen aus. Die Kürzung der Direktzahlungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften delegiert der Bund an die Kantone. Diese kürzen oder verweigern die Direktzahlungen gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen. Diese wurde am 12. September von der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz revidiert und ist ab diesem Jahr in Kraft. </p><p>Die 2008 geänderte Tierschutzgesetzgebung verlangt, den Auslauf von angebundenen Rindern spätestens nach drei Tagen in einem Auslaufjournal zu dokumentieren. Die Nichteinhaltung der Frist gilt als Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung und den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN). Sie führt zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Beteiligt sich der Landwirt an den Programmen "besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) und "regelmässiger Auslauf im Freien" (Raus), so wird der gleiche Mangel bei diesen Programmen noch einmal sanktioniert. </p><p>Beispiel: Ein Landwirt hält 20 Kühe nach BTS und Raus. Der Kontrolleur stellt fest, dass das Journal während der letzten vier Tage nicht nachgeführt wurde. Der Auslauf wurde aber aufgrund der Spuren offensichtlich gewährt. Gemäss Richtlinie werden die Direktzahlungen wie folgt gekürzt: </p><p>Mangel: Tierschutz ÖLN; Berechnungsgrundlage: 100 Franken/Kuh; Kürzung von 2000 Franken;</p><p>Mangel: Tierschutz BTS; Berechnungsgrundlage: 40 Punkte; Kürzung von 540 Franken;</p><p>Mangel: Tierschutz Raus; Berechnungsgrundlage: 40 Punkte; Kürzung von 1080 Franken;</p><p>Mangel: Aufzeichnungspflicht Raus; Berechnungsgrundlage: 10 Punkte; Kürzung von 360 Franken.</p><p>Dies entspricht einer Kürzung von total 3980 Franken.</p><p>Im Wiederholungsfall betragen die Kürzungen sogar 9400 Franken, wegen einer geringfügigen administrativen Unterlassung, welche das Tierwohl in keiner Weise negativ beeinflusst. Dies ist absolut unverhältnismässig und nicht zielgerichtet. </p><p>Die Kontrollen für die Einhaltung der Tierschutzvorschriften und des ökologischen Leistungsnachweises müssen korrekt und glaubwürdig sein. Allfällige Sanktionen sollen den ökologischen oder tierpflegerischen Mangel widerspiegeln und müssen verhältnismässig sein. Letzteres ist in den Grundsätzen der Kürzungsrichtlinie auch aufgeführt. Wie obiges Beispiel veranschaulicht, ist die Verhältnismässigkeit in denselben Richtlinien jedoch nicht gewahrt.</p>
    • <p>Der Bund fördert mit Direktzahlungen die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft, insbesondere auch solche zugunsten der Ökologie und des Tierwohls. Sie sind an verschiedene Auflagen gebunden. Bei deren nichtvollständiger Erfüllung werden die Direktzahlungen gekürzt oder verweigert. Zuständig dafür sind die Kantone.</p><p>Der Bundesrat hat mit Artikel 70 Absatz 1 der Direktzahlungsverordnung die Landwirtschaftsdirektoren mit der Festlegung der Kürzungsrichtlinie beauftragt. Die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz hat am 12. September 2008 eine revidierte Richtlinie erlassen. Diese neue Fassung berücksichtigt einerseits die seit 2005 geänderten rechtlichen Vorgaben wie beispielsweise die geänderte Tierschutzgesetzgebung, anderseits wurde die Richtlinie auch vereinfacht und entschlackt. Die neue Fassung gilt ab dem Beitragsjahr 2009.</p><p>Am 1. September 2008 ist die totalrevidierte Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass der vorgeschriebene Auslauf für angebunden gehaltene Rinder und Ziegen sowie für Pferde in einem Auslaufjournal einzutragen ist (Artikel 40, 55 und 61 TschV). Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) schreibt vor, dass der Auslauf spätestens nach drei Tagen im Journal festzuhalten ist. Die Neuerung hat zur Folge, dass ein mangelhaftes Auslaufjournal als Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung gilt und entsprechende Kürzungen bei den Direktzahlungen nach sich zieht.</p><p>Die Kürzung von Direktzahlungen hat sich, wie alle staatlichen Massnahmen, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten. Der Bundesrat erachtet eine Kürzung in der Höhe, wie sie im Beispiel dargestellt wird, für Tierschutzmängel, die das Wohl der Tiere beeinträchtigen, als durchaus angemessen. Ob für Mängel bei den Aufzeichnungen gleich hohe Kürzungen angemessen sind, ist zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz eine entsprechende Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen nahelegen. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005 (Fassung vom 12. September 2008) an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angepasst wird.</p>
    • Anpassung der Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen

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