Moratorium für weitere Auflagen in der Nutztierhaltung
- ShortId
-
09.3230
- Id
-
20093230
- Updated
-
27.07.2023 20:48
- Language
-
de
- Title
-
Moratorium für weitere Auflagen in der Nutztierhaltung
- AdditionalIndexing
-
55;Agrarrecht;Tierhaltung;Moratorium;Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe;Erhaltung der Landwirtschaft;Investitionsschutz;Tierschutz
- 1
-
- L04K14010102, Tierhaltung
- L05K1401030203, Agrarrecht
- L04K08020318, Moratorium
- L05K0601040802, Tierschutz
- L05K1109010603, Investitionsschutz
- L06K140103020601, Erhaltung der Landwirtschaft
- L05K1401040207, Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Schweiz hat ein im internationalen Vergleich einmaliges hohes Tierschutzniveau. Dieses ist auf mehrere Gründe zurückzuführen, einerseits auf sehr strenge und besonders ausführliche Vorschriften in der Tierschutzgesetzgebung und anderseits auf die sehr erfolgreichen Anreizprogramme "besonders tierfreundliches Stallhaltungssystem" (BTS) und "regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien" (Raus) im Bereich der Landwirtschaftsgesetzgebung. Hinzu kommen zahlreiche Labelprogramme von den Vermarktern. </p><p>2. Der Landwirt benötigt einen sehr hohen administrativen Aufwand, um den Auflagen bezüglich Dokumentationen und Kontrollen gerecht zu werden. Die Belastungen für die Bauernfamilien zur Bewältigung dieses Aufwandes sind am obersten Limit angelangt. Die Grenze des Zumutbaren ist erreicht. </p><p>3. Die Nutztierhalter brauchen bei anstehenden Investitionen Sicherheit. Die Anforderungen an Neu-, Aus- oder Umbauten von Stallungen ändern in viel zu kurzen Abständen. Strukturkosten (Gebäude und Stallungen) sind eine der bedeutendsten Kostenpositionen in der Landwirtschaft. Es darf nicht sein, dass zeitgemässe Tierhaltungssysteme innerhalb einer Generation "veraltern". </p><p>4. Der wirtschaftliche Druck auf die Landwirtschaft wird ständig erhöht. Aktuell verhandelt die Schweiz über ein Agrarfreihandelsabkommen mit der EU. Vor diesem Hintergrund können den Betrieben nicht zusätzlich produktionsverteuernde Auflagen zugemutet werden.</p>
- <p>Die neue Tierschutzgesetzgebung ist in einem langjährigen Prozess entstanden unter Einbezug aller interessierten Kreise, namentlich auch der Produzentenorganisationen, und unter Berücksichtigung der wissenschaftlich gestützten Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere. Auch die wirtschaftlichen Aspekte wurden berücksichtigt, u. a. mit Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren und Regelungen, die zum Teil nur bei Neubauten gelten. Der Investitionsschutz für die Landwirtschaft ist in Artikel 8 des Tierschutzgesetzes (SR 455) explizit verankert. Danach können die gestützt auf dieses Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.</p><p>Der Bundesrat hat dem Investitionsschutz auch bei der Festlegung der Anforderungen für die Nutztierhaltung in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.19) Rechnung getragen und sich dabei an einem Zeitrahmen von rund 20 Jahren orientiert. Er geht deshalb davon aus, dass die heutigen Regelungen für die Nutztierhaltung in den nächsten Jahren nicht grundsätzlich infrage gestellt werden. Es muss jedoch auch im Bereich der Nutztierhaltung möglich bleiben, unter Einbezug der Anliegen der Nutztierhalter punktuell Anpassungen vorzusehen, die den aktuellen Wissensstand berücksichtigen. Deshalb lehnt der Bundesrat ein Moratorium von 20 Jahren im Bereich der Nutztierhaltung ab.</p><p>Im Übrigen stellen die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht nur einen Kostenfaktor dar, vielmehr stärken sie die Marktposition der in der Schweiz produzierten gegenüber den importierten tierischen Lebensmitteln. Darüber hinaus richtet der Bund Ethobeiträge an Landwirte aus, die auf freiwilliger Basis an den Ethoprogrammen BTS und/oder Raus teilnehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Moratorium von 20 Jahren für weitere Auflagen im Bereich der Nutztierhaltung zu schaffen.</p>
- Moratorium für weitere Auflagen in der Nutztierhaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Schweiz hat ein im internationalen Vergleich einmaliges hohes Tierschutzniveau. Dieses ist auf mehrere Gründe zurückzuführen, einerseits auf sehr strenge und besonders ausführliche Vorschriften in der Tierschutzgesetzgebung und anderseits auf die sehr erfolgreichen Anreizprogramme "besonders tierfreundliches Stallhaltungssystem" (BTS) und "regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien" (Raus) im Bereich der Landwirtschaftsgesetzgebung. Hinzu kommen zahlreiche Labelprogramme von den Vermarktern. </p><p>2. Der Landwirt benötigt einen sehr hohen administrativen Aufwand, um den Auflagen bezüglich Dokumentationen und Kontrollen gerecht zu werden. Die Belastungen für die Bauernfamilien zur Bewältigung dieses Aufwandes sind am obersten Limit angelangt. Die Grenze des Zumutbaren ist erreicht. </p><p>3. Die Nutztierhalter brauchen bei anstehenden Investitionen Sicherheit. Die Anforderungen an Neu-, Aus- oder Umbauten von Stallungen ändern in viel zu kurzen Abständen. Strukturkosten (Gebäude und Stallungen) sind eine der bedeutendsten Kostenpositionen in der Landwirtschaft. Es darf nicht sein, dass zeitgemässe Tierhaltungssysteme innerhalb einer Generation "veraltern". </p><p>4. Der wirtschaftliche Druck auf die Landwirtschaft wird ständig erhöht. Aktuell verhandelt die Schweiz über ein Agrarfreihandelsabkommen mit der EU. Vor diesem Hintergrund können den Betrieben nicht zusätzlich produktionsverteuernde Auflagen zugemutet werden.</p>
- <p>Die neue Tierschutzgesetzgebung ist in einem langjährigen Prozess entstanden unter Einbezug aller interessierten Kreise, namentlich auch der Produzentenorganisationen, und unter Berücksichtigung der wissenschaftlich gestützten Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere. Auch die wirtschaftlichen Aspekte wurden berücksichtigt, u. a. mit Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren und Regelungen, die zum Teil nur bei Neubauten gelten. Der Investitionsschutz für die Landwirtschaft ist in Artikel 8 des Tierschutzgesetzes (SR 455) explizit verankert. Danach können die gestützt auf dieses Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.</p><p>Der Bundesrat hat dem Investitionsschutz auch bei der Festlegung der Anforderungen für die Nutztierhaltung in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.19) Rechnung getragen und sich dabei an einem Zeitrahmen von rund 20 Jahren orientiert. Er geht deshalb davon aus, dass die heutigen Regelungen für die Nutztierhaltung in den nächsten Jahren nicht grundsätzlich infrage gestellt werden. Es muss jedoch auch im Bereich der Nutztierhaltung möglich bleiben, unter Einbezug der Anliegen der Nutztierhalter punktuell Anpassungen vorzusehen, die den aktuellen Wissensstand berücksichtigen. Deshalb lehnt der Bundesrat ein Moratorium von 20 Jahren im Bereich der Nutztierhaltung ab.</p><p>Im Übrigen stellen die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht nur einen Kostenfaktor dar, vielmehr stärken sie die Marktposition der in der Schweiz produzierten gegenüber den importierten tierischen Lebensmitteln. Darüber hinaus richtet der Bund Ethobeiträge an Landwirte aus, die auf freiwilliger Basis an den Ethoprogrammen BTS und/oder Raus teilnehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Moratorium von 20 Jahren für weitere Auflagen im Bereich der Nutztierhaltung zu schaffen.</p>
- Moratorium für weitere Auflagen in der Nutztierhaltung
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