Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit

ShortId
09.3233
Id
20093233
Updated
24.06.2025 23:59
Language
de
Title
Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit
AdditionalIndexing
12;Strafe;Ersatzstrafe;Strafaussetzung
1
  • L04K05010104, Ersatzstrafe
  • L04K05010109, Strafaussetzung
  • L03K050101, Strafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Sanktion der gemeinnützigen Arbeit soll strafender Charakter zukommen. Es ist deshalb absolut verfehlt, wenn die gemeinnützige Arbeit nur bedingt ausgesprochen wird bzw. wenn deren Vollstreckung nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich ist.</p>
  • <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit. Als Folge der Postulate Sommaruga 08.3381 und Amherd 08.3377 beauftragte der Bundesrat im Herbst 2008 das EJPD, die Auswirkungen des neuen Strafensystems im Bereich der kurzen Strafen zu evaluieren. Die Evaluation wird auch den Bereich der Verwahrung und des Jugendstrafrechts umfassen.</p><p>Das neue Strafensystem wurde zwar in der Vernehmlassung und im Parlament von einer klaren Mehrheit getragen. Die Kritik, die bereits im Gesetzgebungsverfahren erhoben wurde, ist jedoch nie abgeklungen. Sie hat sich in den letzten Monaten sogar massiv verstärkt. Das EJPD hat daher den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 26. März 2009 einen Fragebogen zugestellt, in welchem diese nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Strafensystem gefragt werden. Gleichzeitig werden sie gebeten, sich zu konkreten Änderungsvorschlägen zu äussern. Den Mitgliedern der KKJPD wurde dazu eine Frist bis Ende Mai 2009 eingeräumt.</p><p>Die neuen Strafen bilden ein in sich geschlossenes Gesamtsystem. Jede Änderung kann sich auf vielfältige Art auswirken und das gesamte System infrage stellen. Gestützt auf die heute vorliegenden Fakten kann noch nicht fundiert beurteilt werden, welche Änderungen sinnvoll sind und was für Auswirkungen sie auf das übrige Strafensystem haben werden. Punktuelle Änderungen, welche nicht das gesamte Strafensystem mitberücksichtigen, sind daher zu vermeiden. </p><p>Mit dem Verzicht auf die bedingte gemeinnützige Arbeit würde im Kernbereich des neuen Strafensystems eine Änderung vorgenommen, deren Folgen auf das übrige Strafensystem noch analysiert werden müssten. So stellt sich u. a. die Frage, in welchem Verhältnis die unbedingte gemeinnützige Arbeit zur bedingten Geldstrafe stehen soll, das heisst, welche Strafe für einen Ersttäter Priorität hätte.</p><p>Die Einwilligung des Verurteilten zur Verbüssung von gemeinnütziger Arbeit ist aus rechtlicher Sicht zwar nicht unbedingt notwendig. Trotzdem wird sie in der Praxis als unabdingbare Voraussetzung angesehen; dies auch aufgrund der Versuche, die seit 1990 in der Schweiz mit gemeinnütziger Arbeit durchgeführt wurden. Der Verzicht auf die Einwilligung hätte nicht zuletzt einen unnötigen Mehraufwand für die Gerichte zur Folge, die abklären müssen, ob eine geeignete Arbeitsstelle für einen Verurteilten zur Verfügung steht, der keine gemeinnützige Arbeit leisten will. Die Vollzugsbehörden müssten sich vermehrt mit Vollzugsabbrüchen befassen und wären mit unzufriedenen Arbeitgebern konfrontiert. Beide müssten sich schliesslich vermehrt mit der Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine andere Strafe beschäftigen.</p><p>Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass das EJPD das neue Sanktionensystem bereits überprüft. Gestützt auf eine fundierte Faktenlage soll dabei jede Strafe, ihr Anwendungsbereich, die Art des Vollzuges und ihre Verknüpfungen mit den anderen Sanktionen analysiert und nötigenfalls geändert werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf die kurzen Freiheitsstrafen, die Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit und betrifft somit vor allem den stark kritisierten Bereich der Strafen unter sechs Monaten. Bei diesen Arbeiten werden auch die Anliegen der vorliegenden Motion berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Änderung von Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 StGB zu präsentieren, welche beinhaltet, dass die gemeinnützige Arbeit nur noch unbedingt ausgesprochen werden kann. Sie muss auch ohne Berücksichtigung der Zustimmung des Täters verhängt werden können.</p>
  • Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Sanktion der gemeinnützigen Arbeit soll strafender Charakter zukommen. Es ist deshalb absolut verfehlt, wenn die gemeinnützige Arbeit nur bedingt ausgesprochen wird bzw. wenn deren Vollstreckung nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich ist.</p>
    • <p>Am 1. Januar 2007 ist das neue Strafensystem des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ein zentrales Anliegen der Revision war die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten durch eine neue Geldstrafe im Tagessatzsystem und die gemeinnützige Arbeit. Als Folge der Postulate Sommaruga 08.3381 und Amherd 08.3377 beauftragte der Bundesrat im Herbst 2008 das EJPD, die Auswirkungen des neuen Strafensystems im Bereich der kurzen Strafen zu evaluieren. Die Evaluation wird auch den Bereich der Verwahrung und des Jugendstrafrechts umfassen.</p><p>Das neue Strafensystem wurde zwar in der Vernehmlassung und im Parlament von einer klaren Mehrheit getragen. Die Kritik, die bereits im Gesetzgebungsverfahren erhoben wurde, ist jedoch nie abgeklungen. Sie hat sich in den letzten Monaten sogar massiv verstärkt. Das EJPD hat daher den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) am 26. März 2009 einen Fragebogen zugestellt, in welchem diese nach ihren Erfahrungen mit dem neuen Strafensystem gefragt werden. Gleichzeitig werden sie gebeten, sich zu konkreten Änderungsvorschlägen zu äussern. Den Mitgliedern der KKJPD wurde dazu eine Frist bis Ende Mai 2009 eingeräumt.</p><p>Die neuen Strafen bilden ein in sich geschlossenes Gesamtsystem. Jede Änderung kann sich auf vielfältige Art auswirken und das gesamte System infrage stellen. Gestützt auf die heute vorliegenden Fakten kann noch nicht fundiert beurteilt werden, welche Änderungen sinnvoll sind und was für Auswirkungen sie auf das übrige Strafensystem haben werden. Punktuelle Änderungen, welche nicht das gesamte Strafensystem mitberücksichtigen, sind daher zu vermeiden. </p><p>Mit dem Verzicht auf die bedingte gemeinnützige Arbeit würde im Kernbereich des neuen Strafensystems eine Änderung vorgenommen, deren Folgen auf das übrige Strafensystem noch analysiert werden müssten. So stellt sich u. a. die Frage, in welchem Verhältnis die unbedingte gemeinnützige Arbeit zur bedingten Geldstrafe stehen soll, das heisst, welche Strafe für einen Ersttäter Priorität hätte.</p><p>Die Einwilligung des Verurteilten zur Verbüssung von gemeinnütziger Arbeit ist aus rechtlicher Sicht zwar nicht unbedingt notwendig. Trotzdem wird sie in der Praxis als unabdingbare Voraussetzung angesehen; dies auch aufgrund der Versuche, die seit 1990 in der Schweiz mit gemeinnütziger Arbeit durchgeführt wurden. Der Verzicht auf die Einwilligung hätte nicht zuletzt einen unnötigen Mehraufwand für die Gerichte zur Folge, die abklären müssen, ob eine geeignete Arbeitsstelle für einen Verurteilten zur Verfügung steht, der keine gemeinnützige Arbeit leisten will. Die Vollzugsbehörden müssten sich vermehrt mit Vollzugsabbrüchen befassen und wären mit unzufriedenen Arbeitgebern konfrontiert. Beide müssten sich schliesslich vermehrt mit der Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine andere Strafe beschäftigen.</p><p>Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass das EJPD das neue Sanktionensystem bereits überprüft. Gestützt auf eine fundierte Faktenlage soll dabei jede Strafe, ihr Anwendungsbereich, die Art des Vollzuges und ihre Verknüpfungen mit den anderen Sanktionen analysiert und nötigenfalls geändert werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf die kurzen Freiheitsstrafen, die Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit und betrifft somit vor allem den stark kritisierten Bereich der Strafen unter sechs Monaten. Bei diesen Arbeiten werden auch die Anliegen der vorliegenden Motion berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Änderung von Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 StGB zu präsentieren, welche beinhaltet, dass die gemeinnützige Arbeit nur noch unbedingt ausgesprochen werden kann. Sie muss auch ohne Berücksichtigung der Zustimmung des Täters verhängt werden können.</p>
    • Abschaffung der bedingten gemeinnützigen Arbeit

Back to List