Witwenrenten, Renten für geschiedene Witwen und Ergänzungsleistungen. Auszahlung im Ausland
- ShortId
-
09.3238
- Id
-
20093238
- Updated
-
28.07.2023 10:35
- Language
-
de
- Title
-
Witwenrenten, Renten für geschiedene Witwen und Ergänzungsleistungen. Auszahlung im Ausland
- AdditionalIndexing
-
28;Familienzulage;Versicherungsleistung;Missbrauch;Kind;Leistung für Hinterbliebene;Ausland;Mischehe;Rente;AHV-Rente
- 1
-
- L04K01040112, Rente
- L03K100103, Ausland
- L06K010401010105, Leistung für Hinterbliebene
- L04K01040108, Familienzulage
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L04K05060108, Mischehe
- L04K01010219, Missbrauch
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0107010205, Kind
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf Renten für ihre eigenen Kinder und - zu restriktiveren Bedingungen - für Pflegekinder. Um den Status ein Pflegekindes zu erhalten, muss das minderjährige Kind auf unbestimmte Zeit im Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden sein. Die Pflegeeltern müssen unentgeltlich und dauerhaft die Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung des Pflegekindes übernehmen, genau wie bei einem eigenen Kind. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andeen Ehegatten.</p><p>Witwen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Geschiedene Frauen müssen sehr strikte Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine Witwenrente erheben zu können: Sie müssen mindestens zehn Jahre lang mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein und ein oder mehrere Kinder haben.</p><p>Bezüglich des Exports ordentlicher Renten von Schweizer Bürgern werden sowohl Altersrenten als auch Kinder- und Hinterlassenenrenten ohne Einschränkung in die ganze Welt exportiert, und zwar unabhängig von der Nationalität der Hinterbliebenen. Dasselbe Prinzip gilt für Angehörige von EU-/Efta-Staaten und von Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen hat.</p><p>Bei Bezügern von AHV-Renten aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen hat, ist kein Export vorgesehen. Diese Personen verlieren den Leistungsanspruch, sobald sie im Ausland Wohnsitz nehmen.</p><p>1./2./3. Statistische Angaben: 2008 richtete die AHV 2 037 449 Renten für insgesamt 32 566 Millionen Franken aus.</p><p>Total der im Ausland ausbezahlten Alters-, Kinder-, Waisen- und Witwenrenten = 608 726 für insgesamt 4124 Millionen Franken, was 12,7 Prozent der Rentenausgaben entspricht.</p><p>Im Einzelnen:</p><p>- 532 081 Altersrenten für 3733 Millionen Franken,</p><p>- 7282 Kinderrenten für 29 Millionen (es gibt keine spezifischen Statistiken für Pflegekinder),</p><p>- 11 687 Waisenrenten für 53 Millionen (es gibt keine spezifischen Statistiken für Pflegekinder),</p><p>- 55 804 Witwenrenten für 391 Millionen und </p><p>- 1872 Renten an geschiedene Witwen für 17 Millionen Franken.</p><p>Davon wurden 14 701 Alters-, Kinder-, Waisen- und Witwenrenten in Länder ohne Abkommen exportiert, und zwar für 166 Millionen Franken, was 0,5 Prozent der Rentenausgaben entspricht.</p><p>Im Einzelnen:</p><p>- 12 007 Altersrenten für 142 Millionen Franken,</p><p>- 783 Kinderrenten für 5 Millionen (es gibt keine spezifischen Statistiken für Pflegekinder),</p><p>- 677 Waisenrenten für 4 Millionen (es gibt keine spezifischen Statistiken für Pflegekinder),</p><p>- 1175 Witwenrenten für 14 Millionen und </p><p>- 59 Renten an geschiedene Witwen für 1 Million Franken.</p><p>Die Zahl der Leistungen, die an Witwen und Kinder in Ländern ohne Abkommen ausbezahlt werden, ist in den letzten Jahren tatsächlich gestiegen. Diese Tendenz ist auch beim Export von Altersrenten zu beobachten. Diese Entwicklung ist teilweise auf die steigende Flexibilität und Mobilität in unserer Gesellschaft zurückzuführen. Im Verhältnis zum Gesamtvolumen der AHV-Kosten ist jedoch festzustellen, dass die in Ländern ohne Abkommen ausgerichteten AHV-Renten nur einen geringen Teil der Ausgaben ausmachen. Folglich sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen deswegen nicht infrage zu stellen (2001 machten die Ausgaben in Ländern ohne Abkommen 0,34 Prozent der Gesamtkosten aus; 2008 waren es 0,49 Prozent).</p><p>4. Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt derzeit ein Forschungsprojekt über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Witwen und Witwern durch, das Ende 2009 abgeschlossen sein sollte. Die Ergebnisse dieser Studie ermöglichen die Beantwortung des Postulates 08.3235 der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, in dem der Bundesrat beauftragt wird zu überprüfen, ob die heutige Regelung der Witwen- und Witwerrenten einem sozialen Bedürfnis entspricht. Allfällig daraus gezogene Schlussfolgerungen werden im Rahmen der 12. AHV-Revision berücksichtigt.</p><p>5./6. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und zur Gewährleistung der Legitimität der im Ausland ausgerichteten Leistungen führt die Schweizerische Ausgleichskasse als zuständige Stelle periodische Kontrollen durch und trifft geeignete Massnahmen, wenn sie Unregelmässigkeiten aufdeckt. Die Kontrollen erfolgen über Lebensbescheinigungen und von Behörden oder Schweizer Vertretungen im Ausland beglaubigte Erklärungen.</p><p>7. Vor Abschluss des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) verfügte die Schweiz bereits über bilaterale Abkommen mit den meisten europäischen Ländern. Diese Abkommen sahen bereits den Export der AHV-Leistungen vor. Folglich wirkte sich das Inkrafttreten des FZA diesbezüglich nur geringfügig aus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zahlreiche Schweizer Bürger im AHV-Alter wandern in ferne, exotische Länder aus und finden dort jüngere Partnerinnen, die schon Kinder haben. Gemäss Artikel 22ter AHVG haben Personen, denen eine Altersrente zusteht, Anspruch auf eine Kinderrente für ihre Pflegekinder, sofern diese Kinder des andern Ehegatten sind. Hält es der Bundesrat für gerechtfertigt, wenn diese Frauen im Ausland nach der Scheidung oder dem Tod ihres Ehemannes eine Rente erhalten? </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Renten (der AHV, an Pflegekinder, an Witwen, an geschiedene Witwen) werden momentan im Ausland ausbezahlt?</p><p>2. Nimmt die Zahl tendenziell zu? Wenn ja, wurde das AHVG aufgrund dieser neuen Situation schon geändert?</p><p>3. Wie hoch ist der jährliche Gesamtbetrag, der im Ausland ausbezahlt wird?</p><p>4. Sollte man die Renten für Pflegekinder und geschiedene Witwen nicht aufheben?</p><p>5. Gibt es Missbrauch bei der Auszahlung von Renten im Ausland gemäss Artikel 22ter AHVG? Wenn ja, in welchem Ausmass?</p><p>6. Wie gehen die Kontrollen im Ausland vonstatten, und welche Mittel werden dafür aufgewendet?</p><p>7. Wie wirkt sich die Einführung des freien Personenverkehrs auf die Zahl und die Summe der Renten aus, die im Ausland ausbezahlt werden?</p>
- Witwenrenten, Renten für geschiedene Witwen und Ergänzungsleistungen. Auszahlung im Ausland
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf Renten für ihre eigenen Kinder und - zu restriktiveren Bedingungen - für Pflegekinder. Um den Status ein Pflegekindes zu erhalten, muss das minderjährige Kind auf unbestimmte Zeit im Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden sein. Die Pflegeeltern müssen unentgeltlich und dauerhaft die Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung des Pflegekindes übernehmen, genau wie bei einem eigenen Kind. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andeen Ehegatten.</p><p>Witwen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Geschiedene Frauen müssen sehr strikte Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf eine Witwenrente erheben zu können: Sie müssen mindestens zehn Jahre lang mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein und ein oder mehrere Kinder haben.</p><p>Bezüglich des Exports ordentlicher Renten von Schweizer Bürgern werden sowohl Altersrenten als auch Kinder- und Hinterlassenenrenten ohne Einschränkung in die ganze Welt exportiert, und zwar unabhängig von der Nationalität der Hinterbliebenen. Dasselbe Prinzip gilt für Angehörige von EU-/Efta-Staaten und von Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen hat.</p><p>Bei Bezügern von AHV-Renten aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über die soziale Sicherheit geschlossen hat, ist kein Export vorgesehen. Diese Personen verlieren den Leistungsanspruch, sobald sie im Ausland Wohnsitz nehmen.</p><p>1./2./3. Statistische Angaben: 2008 richtete die AHV 2 037 449 Renten für insgesamt 32 566 Millionen Franken aus.</p><p>Total der im Ausland ausbezahlten Alters-, Kinder-, Waisen- und Witwenrenten = 608 726 für insgesamt 4124 Millionen Franken, was 12,7 Prozent der Rentenausgaben entspricht.</p><p>Im Einzelnen:</p><p>- 532 081 Altersrenten für 3733 Millionen Franken,</p><p>- 7282 Kinderrenten für 29 Millionen (es gibt keine spezifischen Statistiken für Pflegekinder),</p><p>- 11 687 Waisenrenten für 53 Millionen (es gibt keine spezifischen Statistiken für Pflegekinder),</p><p>- 55 804 Witwenrenten für 391 Millionen und </p><p>- 1872 Renten an geschiedene Witwen für 17 Millionen Franken.</p><p>Davon wurden 14 701 Alters-, Kinder-, Waisen- und Witwenrenten in Länder ohne Abkommen exportiert, und zwar für 166 Millionen Franken, was 0,5 Prozent der Rentenausgaben entspricht.</p><p>Im Einzelnen:</p><p>- 12 007 Altersrenten für 142 Millionen Franken,</p><p>- 783 Kinderrenten für 5 Millionen (es gibt keine spezifischen Statistiken für Pflegekinder),</p><p>- 677 Waisenrenten für 4 Millionen (es gibt keine spezifischen Statistiken für Pflegekinder),</p><p>- 1175 Witwenrenten für 14 Millionen und </p><p>- 59 Renten an geschiedene Witwen für 1 Million Franken.</p><p>Die Zahl der Leistungen, die an Witwen und Kinder in Ländern ohne Abkommen ausbezahlt werden, ist in den letzten Jahren tatsächlich gestiegen. Diese Tendenz ist auch beim Export von Altersrenten zu beobachten. Diese Entwicklung ist teilweise auf die steigende Flexibilität und Mobilität in unserer Gesellschaft zurückzuführen. Im Verhältnis zum Gesamtvolumen der AHV-Kosten ist jedoch festzustellen, dass die in Ländern ohne Abkommen ausgerichteten AHV-Renten nur einen geringen Teil der Ausgaben ausmachen. Folglich sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen deswegen nicht infrage zu stellen (2001 machten die Ausgaben in Ländern ohne Abkommen 0,34 Prozent der Gesamtkosten aus; 2008 waren es 0,49 Prozent).</p><p>4. Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt derzeit ein Forschungsprojekt über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Witwen und Witwern durch, das Ende 2009 abgeschlossen sein sollte. Die Ergebnisse dieser Studie ermöglichen die Beantwortung des Postulates 08.3235 der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, in dem der Bundesrat beauftragt wird zu überprüfen, ob die heutige Regelung der Witwen- und Witwerrenten einem sozialen Bedürfnis entspricht. Allfällig daraus gezogene Schlussfolgerungen werden im Rahmen der 12. AHV-Revision berücksichtigt.</p><p>5./6. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und zur Gewährleistung der Legitimität der im Ausland ausgerichteten Leistungen führt die Schweizerische Ausgleichskasse als zuständige Stelle periodische Kontrollen durch und trifft geeignete Massnahmen, wenn sie Unregelmässigkeiten aufdeckt. Die Kontrollen erfolgen über Lebensbescheinigungen und von Behörden oder Schweizer Vertretungen im Ausland beglaubigte Erklärungen.</p><p>7. Vor Abschluss des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) verfügte die Schweiz bereits über bilaterale Abkommen mit den meisten europäischen Ländern. Diese Abkommen sahen bereits den Export der AHV-Leistungen vor. Folglich wirkte sich das Inkrafttreten des FZA diesbezüglich nur geringfügig aus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Zahlreiche Schweizer Bürger im AHV-Alter wandern in ferne, exotische Länder aus und finden dort jüngere Partnerinnen, die schon Kinder haben. Gemäss Artikel 22ter AHVG haben Personen, denen eine Altersrente zusteht, Anspruch auf eine Kinderrente für ihre Pflegekinder, sofern diese Kinder des andern Ehegatten sind. Hält es der Bundesrat für gerechtfertigt, wenn diese Frauen im Ausland nach der Scheidung oder dem Tod ihres Ehemannes eine Rente erhalten? </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie viele Renten (der AHV, an Pflegekinder, an Witwen, an geschiedene Witwen) werden momentan im Ausland ausbezahlt?</p><p>2. Nimmt die Zahl tendenziell zu? Wenn ja, wurde das AHVG aufgrund dieser neuen Situation schon geändert?</p><p>3. Wie hoch ist der jährliche Gesamtbetrag, der im Ausland ausbezahlt wird?</p><p>4. Sollte man die Renten für Pflegekinder und geschiedene Witwen nicht aufheben?</p><p>5. Gibt es Missbrauch bei der Auszahlung von Renten im Ausland gemäss Artikel 22ter AHVG? Wenn ja, in welchem Ausmass?</p><p>6. Wie gehen die Kontrollen im Ausland vonstatten, und welche Mittel werden dafür aufgewendet?</p><p>7. Wie wirkt sich die Einführung des freien Personenverkehrs auf die Zahl und die Summe der Renten aus, die im Ausland ausbezahlt werden?</p>
- Witwenrenten, Renten für geschiedene Witwen und Ergänzungsleistungen. Auszahlung im Ausland
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