Anpassung der Steuerabzüge für geschiedene Eltern mit volljährigen Kindern in Ausbildung
- ShortId
-
09.3239
- Id
-
20093239
- Updated
-
28.07.2023 11:28
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung der Steuerabzüge für geschiedene Eltern mit volljährigen Kindern in Ausbildung
- AdditionalIndexing
-
24;Studium;Unterhaltspflicht;Steuerabzug;Familienbudget;geschiedene Person;Lehre;Kind;Familienunterhalt
- 1
-
- L04K01030501, geschiedene Person
- L04K01030108, Unterhaltspflicht
- L05K0107010205, Kind
- L04K01030305, Familienunterhalt
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K13020204, Lehre
- L04K13020110, Studium
- L05K0704050207, Familienbudget
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Selten gibt es heute noch Eltern, die nicht für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder aufkommen müssen. Achtzehnjährige Jugendliche sind normalerweise noch in der Ausbildung und hängen finanziell von ihren Eltern ab. Berufslehren, höhere Fachschulen und Universitätsstudien verursachen Kosten, die sich Schätzungen zufolge jährlich auf zwischen 18 000 und 30 000 Franken pro Kind belaufen. Die Eltern können in ihrer Steuererklärung einen Steuerabzug pro Kind geltend machen, der auf Bundesebene 6100 Franken beträgt und in den Kantonen und Gemeinden verschieden hoch ausfallen kann. Wenn die Steuern schon auf verheirateten Elternpaaren schwer lasten, so können sie für geschiedene Elternteile untragbar werden. Die Einführung eines gerechteren Systems ist daher notwendig, damit der Steuerabzug die effektiven Kosten deckt, also den Betrag, der von Vater und Mutter tatsächlich für die Ausbildung ihrer Kinder zur Verfügung gestellt wird. Der Steuerabzug muss angepasst werden, damit er sozial tragbar wird und die Lebensumstände geschiedener Frauen und Männer nicht noch schwieriger werden.</p>
- <p>Bei der direkten Bundessteuer sind die Ausbildungskosten steuerlich nicht absetzbar (Art. 34 Bst. b DBG). Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sieht ebenfalls keinen Ausbildungskostenabzug vor. Ausbildungskosten sind "Investitionskosten" im Hinblick auf eine künftige Erwerbstätigkeit und gehören als solche zu den nichtabzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Die Nichtgewährung des Ausbildungsabzuges nach geltendem Recht steht im Zusammenhang mit dem Gesamt-Reineinkommensprinzip. Gemäss diesem Prinzip dürfen die Lebenshaltungskosten, d. h. die Aufwendungen zur Deckung des privaten Lebensbedarfs, nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Solche Kosten sind nicht dem Bereich der Einkommenserzielung zuzuordnen, weil sie nicht überwiegend durch die Gewinnung von steuerbaren Einkünften veranlasst werden. Nur wenn die Bildung im Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit steht, haben die dafür aufgewendeten Ausgaben Gewinnungskostencharakter und können vom Einkommen abgezogen werden.</p><p>Den Kinderkosten, zu welchen auch die Ausbildungskosten der Kinder zu rechnen sind, trägt im geltenden Recht der Kinderabzug Rechnung. Dieser Abzug kann auch für volljährige Kinder in Ausbildung vorgenommen werden. Leben die Eltern getrennt, kann im Recht der direkten Bundessteuer nach geltender Praxis die alimentenleistende Person aus Billigkeitserwägungen den Unterstützungsabzug geltend machen, da sie die Alimente nicht mehr in Abzug bringen kann. Dem anderen Elternteil, bei dem das mündig gewordene Kind wohnt, steht der Kinderabzug zu. Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen somit bevorzugt. Sie können für das Kind - von anderen kinderrelevanten Abzügen abgesehen - den Kinderabzug sowie den Unterstützungsabzug in gleicher Höhe abziehen, während die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten lediglich den Kinderabzug geltend machen können.</p><p>Aufgrund des Wortlautes der Motion ist nicht klar, ob die vom Motionär geforderte Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten als Sozialabzug wie der Kinderabzug, als anorganischer Abzug oder als Gewinnungskostenabzug ausgestaltet werden soll. Fest steht jedoch, dass eine einseitige Gewährung dieses Abzuges nur für geschiedene Eltern die heute bereits bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren, die in intakter Ehe leben, noch deutlich verstärken würde. Denn die Kosten für die Ausbildung der Kinder fallen ebenso bei den Eltern in ungetrennter Ehe an.</p><p>Die Einführung eines neuen Ausbildungsabzuges für alle Eltern mit volljährigen Kindern drängt sich aber nicht auf, zumal den Kinderkosten besser Rechnung getragen werden soll durch Massnahmen, wie sie in der Reform zur steuerlichen Entlastung für Familien mit Kindern geplant sind. Der vorgeschlagene neue Abzug zur Berücksichtigung der Ausbildungskosten der Kinder würde in Konkurrenz zu diesen Massnahmen treten.</p><p>Auch die Kantone tragen den Kosten für die Ausbildung der Kinder mit dem Kinderabzug Rechnung. Diverse Kantone stufen dabei den Kinderabzug in unterschiedlicher Ausgestaltung ab, indem sie beispielsweise für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung einen höheren Sozialabzug als für Kinder im Vorschulalter zulassen. Da die Kantone bereits heute in ihren Steuergesetzen den Ausbildungskosten der Kinder Rechnung tragen, drängt sich auch die Einführung eines anorganischen Ausbildungsabzuges im StHG nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament den Entwurf für eine Gesetzesrevision vorzulegen, damit die Steuerabzüge geschiedener Elternteile für die Ausbildung volljähriger Kinder, für deren Unterhalt sie aufzukommen haben, den effektiven Ausbildungskosten angepasst werden.</p>
- Anpassung der Steuerabzüge für geschiedene Eltern mit volljährigen Kindern in Ausbildung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Selten gibt es heute noch Eltern, die nicht für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder aufkommen müssen. Achtzehnjährige Jugendliche sind normalerweise noch in der Ausbildung und hängen finanziell von ihren Eltern ab. Berufslehren, höhere Fachschulen und Universitätsstudien verursachen Kosten, die sich Schätzungen zufolge jährlich auf zwischen 18 000 und 30 000 Franken pro Kind belaufen. Die Eltern können in ihrer Steuererklärung einen Steuerabzug pro Kind geltend machen, der auf Bundesebene 6100 Franken beträgt und in den Kantonen und Gemeinden verschieden hoch ausfallen kann. Wenn die Steuern schon auf verheirateten Elternpaaren schwer lasten, so können sie für geschiedene Elternteile untragbar werden. Die Einführung eines gerechteren Systems ist daher notwendig, damit der Steuerabzug die effektiven Kosten deckt, also den Betrag, der von Vater und Mutter tatsächlich für die Ausbildung ihrer Kinder zur Verfügung gestellt wird. Der Steuerabzug muss angepasst werden, damit er sozial tragbar wird und die Lebensumstände geschiedener Frauen und Männer nicht noch schwieriger werden.</p>
- <p>Bei der direkten Bundessteuer sind die Ausbildungskosten steuerlich nicht absetzbar (Art. 34 Bst. b DBG). Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sieht ebenfalls keinen Ausbildungskostenabzug vor. Ausbildungskosten sind "Investitionskosten" im Hinblick auf eine künftige Erwerbstätigkeit und gehören als solche zu den nichtabzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Die Nichtgewährung des Ausbildungsabzuges nach geltendem Recht steht im Zusammenhang mit dem Gesamt-Reineinkommensprinzip. Gemäss diesem Prinzip dürfen die Lebenshaltungskosten, d. h. die Aufwendungen zur Deckung des privaten Lebensbedarfs, nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Solche Kosten sind nicht dem Bereich der Einkommenserzielung zuzuordnen, weil sie nicht überwiegend durch die Gewinnung von steuerbaren Einkünften veranlasst werden. Nur wenn die Bildung im Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit steht, haben die dafür aufgewendeten Ausgaben Gewinnungskostencharakter und können vom Einkommen abgezogen werden.</p><p>Den Kinderkosten, zu welchen auch die Ausbildungskosten der Kinder zu rechnen sind, trägt im geltenden Recht der Kinderabzug Rechnung. Dieser Abzug kann auch für volljährige Kinder in Ausbildung vorgenommen werden. Leben die Eltern getrennt, kann im Recht der direkten Bundessteuer nach geltender Praxis die alimentenleistende Person aus Billigkeitserwägungen den Unterstützungsabzug geltend machen, da sie die Alimente nicht mehr in Abzug bringen kann. Dem anderen Elternteil, bei dem das mündig gewordene Kind wohnt, steht der Kinderabzug zu. Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten werden diesbezüglich gegenüber intakten Ehen somit bevorzugt. Sie können für das Kind - von anderen kinderrelevanten Abzügen abgesehen - den Kinderabzug sowie den Unterstützungsabzug in gleicher Höhe abziehen, während die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten lediglich den Kinderabzug geltend machen können.</p><p>Aufgrund des Wortlautes der Motion ist nicht klar, ob die vom Motionär geforderte Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten als Sozialabzug wie der Kinderabzug, als anorganischer Abzug oder als Gewinnungskostenabzug ausgestaltet werden soll. Fest steht jedoch, dass eine einseitige Gewährung dieses Abzuges nur für geschiedene Eltern die heute bereits bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren, die in intakter Ehe leben, noch deutlich verstärken würde. Denn die Kosten für die Ausbildung der Kinder fallen ebenso bei den Eltern in ungetrennter Ehe an.</p><p>Die Einführung eines neuen Ausbildungsabzuges für alle Eltern mit volljährigen Kindern drängt sich aber nicht auf, zumal den Kinderkosten besser Rechnung getragen werden soll durch Massnahmen, wie sie in der Reform zur steuerlichen Entlastung für Familien mit Kindern geplant sind. Der vorgeschlagene neue Abzug zur Berücksichtigung der Ausbildungskosten der Kinder würde in Konkurrenz zu diesen Massnahmen treten.</p><p>Auch die Kantone tragen den Kosten für die Ausbildung der Kinder mit dem Kinderabzug Rechnung. Diverse Kantone stufen dabei den Kinderabzug in unterschiedlicher Ausgestaltung ab, indem sie beispielsweise für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung einen höheren Sozialabzug als für Kinder im Vorschulalter zulassen. Da die Kantone bereits heute in ihren Steuergesetzen den Ausbildungskosten der Kinder Rechnung tragen, drängt sich auch die Einführung eines anorganischen Ausbildungsabzuges im StHG nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament den Entwurf für eine Gesetzesrevision vorzulegen, damit die Steuerabzüge geschiedener Elternteile für die Ausbildung volljähriger Kinder, für deren Unterhalt sie aufzukommen haben, den effektiven Ausbildungskosten angepasst werden.</p>
- Anpassung der Steuerabzüge für geschiedene Eltern mit volljährigen Kindern in Ausbildung
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