Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen

ShortId
09.3240
Id
20093240
Updated
14.11.2025 07:41
Language
de
Title
Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen
AdditionalIndexing
66;Finanzkrise;Lagerung radioaktiver Abfälle;Kostenrechnung;Deckungsgrad;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K11010105, Finanzkrise
  • L06K010401010209, Deckungsgrad
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) vom 21. März 2003 sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für KKW (Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Basierend auf dem provisorischen Abschluss ist für das Jahr 2008 mit Verlusten für die beiden Fonds von rund 21 Prozent zu rechnen. Diese Minusrendite entspricht den Vergleichsindizes anderer Fonds. Die beiden Fonds sind auf einen langjährigen Anlagehorizont ausgerichtet. Im Gegensatz z. B. zu einem Pensionskassenfonds, bei dem Deckung und Liquidität jederzeit gewährleistet sein müssen, erfolgen Zahlungen aus den Fonds erst nach Ausserbetriebnahme der heute noch im Betrieb stehenden KKW. Gemäss Artikel 8 Absatz 5 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) werden den beiden Fonds eine Anlagerendite von 5 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) und eine Teuerungsrate von 3 Prozent zugrunde gelegt.</p><p>Seit den erstmaligen Einlagen in den Entsorgungsfonds (2002) bis Ende 2007 betrug die durchschnittliche Realverzinsung +2,76 Prozent pro Jahr und lag per Ende 2007 um 0,76 Prozent (Vorjahr 1,61 Prozent) über dem für die Entsorgungsfondskalkulation massgebenden Realzins von 2 Prozent.</p><p>Seit den erstmaligen Einlagen in den Stilllegungsfonds (1985) bis Ende 2007 betrug die durchschnittliche Realverzinsung +4,14 Prozent pro Jahr und lag per Ende 2007 um 2,14 Prozent über dem für die Stilllegungsfondskalkulation massgebenden Realzins von 2 Prozent.</p><p>2. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die in die Fonds einzuzahlenden Beiträge werden gemäss SEFV alle fünf Jahre überprüft und neu festgelegt. Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten unterhalb einer von der Verwaltungskommission festgelegten Bandbreite, so werden die jeweils für eine fünfjährige Veranlagungsperiode festgelegten Jahresbeiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt.</p><p>Die Ansprüche, Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind im KEG im Detail geregelt. Die beitragspflichtigen Betreiber der KKW haben gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang der von ihnen geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art. 78 Abs. 1 KEG). Falls die geleisteten Beiträge zur Deckung der Kosten nicht reichen, deckt der Beitragspflichtige die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln (Art. 79 Abs. 1 KEG). Weist er nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, decken die Fonds die verbleibenden Kosten vorerst aus ihren Mitteln (Art. 79 Abs. 2 KEG). In diesem Fall muss der Beitragspflichtige dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann er die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festgelegten Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen (d. h. die übrigen Betreiber) für den Differenzbetrag aufkommen (Art. 80 Abs. 2 KEG).</p><p>Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung gemäss Artikel 80 Absatz 4 KEG, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.</p><p>3. Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind (Art. 15 Abs. 1 SEFV). Die vom Bundesrat eingesetzte Verwaltungskommission legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest und erlässt die Anlagerichtlinien. Detaillierte Angaben zur Anlagestrategie der beiden Fonds sind aus den Jahresberichten der Fonds ersichtlich, die auf der Internetseite des Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds für Kernanlagen publiziert werden. Die Jahresberichte werden dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Der Bundesrat erachtet die bestehenden gesetzlichen Vorgaben als genügend. Weitere Vorschriften für die beiden Fonds sind deshalb nicht notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zurzeit veröffentlichen die bedeutendsten Schweizer Stromversorgungskonzerne ihre Ergebnisse für das Jahr 2008. Es ist nun zu befürchten, dass der Stilllegungs- undder Entsorgungsfonds für Kernanlagen von der Wirtschaftskrise in Mitleidenschaft gezogen wurden.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Auswirkungen hat die derzeitige Wirtschaftskrise auf den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen? </p><p>2. Welche Massnahmen beabsichtigt die Aufsichtsbehörde nötigenfalls zu treffen, um zu verhindern, dass die zukünftigen Generationen oder die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler einen Teil dieser Kosten übernehmen müssen?</p><p>3. Sollten für diese Fonds nicht insbesondere Bestimmungen und Massnahmen vorgesehen werden, die wenigstens so streng sind wie jene für die Pensionskassen, damit eine genügend hohe Kostendeckung garantiert wird?</p>
  • Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) vom 21. März 2003 sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Hingegen werden die Kosten für die Stilllegung der KKW sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für KKW (Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Basierend auf dem provisorischen Abschluss ist für das Jahr 2008 mit Verlusten für die beiden Fonds von rund 21 Prozent zu rechnen. Diese Minusrendite entspricht den Vergleichsindizes anderer Fonds. Die beiden Fonds sind auf einen langjährigen Anlagehorizont ausgerichtet. Im Gegensatz z. B. zu einem Pensionskassenfonds, bei dem Deckung und Liquidität jederzeit gewährleistet sein müssen, erfolgen Zahlungen aus den Fonds erst nach Ausserbetriebnahme der heute noch im Betrieb stehenden KKW. Gemäss Artikel 8 Absatz 5 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) werden den beiden Fonds eine Anlagerendite von 5 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) und eine Teuerungsrate von 3 Prozent zugrunde gelegt.</p><p>Seit den erstmaligen Einlagen in den Entsorgungsfonds (2002) bis Ende 2007 betrug die durchschnittliche Realverzinsung +2,76 Prozent pro Jahr und lag per Ende 2007 um 0,76 Prozent (Vorjahr 1,61 Prozent) über dem für die Entsorgungsfondskalkulation massgebenden Realzins von 2 Prozent.</p><p>Seit den erstmaligen Einlagen in den Stilllegungsfonds (1985) bis Ende 2007 betrug die durchschnittliche Realverzinsung +4,14 Prozent pro Jahr und lag per Ende 2007 um 2,14 Prozent über dem für die Stilllegungsfondskalkulation massgebenden Realzins von 2 Prozent.</p><p>2. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die in die Fonds einzuzahlenden Beiträge werden gemäss SEFV alle fünf Jahre überprüft und neu festgelegt. Liegt das angesammelte Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten unterhalb einer von der Verwaltungskommission festgelegten Bandbreite, so werden die jeweils für eine fünfjährige Veranlagungsperiode festgelegten Jahresbeiträge in einer Zwischenveranlagung neu festgelegt.</p><p>Die Ansprüche, Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind im KEG im Detail geregelt. Die beitragspflichtigen Betreiber der KKW haben gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang der von ihnen geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art. 78 Abs. 1 KEG). Falls die geleisteten Beiträge zur Deckung der Kosten nicht reichen, deckt der Beitragspflichtige die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln (Art. 79 Abs. 1 KEG). Weist er nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, decken die Fonds die verbleibenden Kosten vorerst aus ihren Mitteln (Art. 79 Abs. 2 KEG). In diesem Fall muss der Beitragspflichtige dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann er die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festgelegten Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen (d. h. die übrigen Betreiber) für den Differenzbetrag aufkommen (Art. 80 Abs. 2 KEG).</p><p>Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung gemäss Artikel 80 Absatz 4 KEG, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.</p><p>3. Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind (Art. 15 Abs. 1 SEFV). Die vom Bundesrat eingesetzte Verwaltungskommission legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest und erlässt die Anlagerichtlinien. Detaillierte Angaben zur Anlagestrategie der beiden Fonds sind aus den Jahresberichten der Fonds ersichtlich, die auf der Internetseite des Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds für Kernanlagen publiziert werden. Die Jahresberichte werden dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Der Bundesrat erachtet die bestehenden gesetzlichen Vorgaben als genügend. Weitere Vorschriften für die beiden Fonds sind deshalb nicht notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zurzeit veröffentlichen die bedeutendsten Schweizer Stromversorgungskonzerne ihre Ergebnisse für das Jahr 2008. Es ist nun zu befürchten, dass der Stilllegungs- undder Entsorgungsfonds für Kernanlagen von der Wirtschaftskrise in Mitleidenschaft gezogen wurden.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welche Auswirkungen hat die derzeitige Wirtschaftskrise auf den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen? </p><p>2. Welche Massnahmen beabsichtigt die Aufsichtsbehörde nötigenfalls zu treffen, um zu verhindern, dass die zukünftigen Generationen oder die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler einen Teil dieser Kosten übernehmen müssen?</p><p>3. Sollten für diese Fonds nicht insbesondere Bestimmungen und Massnahmen vorgesehen werden, die wenigstens so streng sind wie jene für die Pensionskassen, damit eine genügend hohe Kostendeckung garantiert wird?</p>
    • Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen

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